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HWK des Saarlandes | November 2025
Bundessiegerin im Saarland gekürt
Luca Rumbolz aus Schleswig-Holstein hat in ihrem Beruf, Kauffrau im Büromanagement, die Deutsche Meisterschaft im Handwerk gewonnen.
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Die wichtigsten Fakten zum Mindestlohn - Themen-Specials
November 2025
Das Bundessozialgericht stellt klar: Ein Firmenwagen ersetzt keinen Mindestlohn. Arbeitgeber müssen den Mindestlohn in Geld zahlen - und darauf zusätzliche Sozialbeiträge leisten.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat klargestellt, dass die Überlassung eines Firmenwagens nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden darf. Arbeitgeber müssen daher Sozialversicherungsbeiträge auf den Mindestlohn zahlen - zusätzlich zu den Beiträgen, die bereits für den Firmenwagen abgeführt wurden (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).
In zwei entschiedenen Fällen erhielten teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ausschließlich einen Firmenwagen als Vergütung. Die Arbeitgeber führten darauf zwar Sozialversicherungsbeiträge ab, zahlten jedoch keinen Mindestlohn. Nach Betriebsprüfungen verlangte die Deutsche Rentenversicherung Bund weitere Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn, da der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt sei. Das Bundessozialgericht hat das bestätigt.
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Sollten Arbeitnehmer durch die Nutzung des Firmenwagens mehr erhalten haben, als vertraglich vereinbart war, ist dies nach Auffassung des Gerichts eine Frage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, habe aber keinen Einfluss auf die Beitragspflicht gegenüber der Sozialversicherung.
Quelle: Bundessozialgericht
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