Kran stürzt auf Supermarkt: Wer haftet?
Ein umgestürzter Baukran kostete eine Frau das Leben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main urteilte nun: Haften müssen der Eigentümer des Krans und die mit dem Aufbau beauftragte Firma.
Ein Kran stürzt auf einen Supermarkt. Dabei wird eine Frau getötet, andere Kundinnen und Kunden werden verletzt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main musste nun klären, wer die Verantwortung dafür trägt.
Der Fall
Im Dezember 2013 stürzte ein Turmdrehkran während Bauarbeiten auf einen danebenliegenden Supermarkt, der Gegenausleger durchschlug das Dach des Hauses. In dem Laden wurden mehrere Menschen schwer verletzt, die Tochter einer Frau starb noch am Unfallort. Die Mutter forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz von mehreren Beteiligten: dem Kraneigentümer, der mit dem Aufbau des Krans beauftragten Firma samt Geschäftsführer sowie einem Sachverständigen, der mit der Prüfung der Unfallverhütungsvorschriften betraut war.
Das Landgericht Frankfurt hatte ihr im Wesentlichen Recht gegeben. Die Sache ging in Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main.
Das Urteil
Das OLG Frankfurt wies fast alle Forderungen der Berufung zurück, nur den Sachverständigen zog es nicht zur Verantwortung.
Fehlerhafte Montage verletzt Verkehrssicherungspflichten
Der Kran war nicht ordnungsgemäß aufgebaut worden, so das Urteil. Am entscheidenden Bolzen sei entweder kein oder kein passender Federstecker verwendet worden und dieser Montagefehler habe den Unfall ausgelöst. Andere Ursachen für das Umstürzen des Krans seien "sachverständig überzeugend als fernliegend eingestuft worden". Der Eigentümer des Krans müsse somit Schadensersatz leisten, weil er den Kran auf einem fremden Grundstück fehlerhaft errichten ließ.
Auch die mit dem Kranaufbau beauftragte GmbH und ihr Geschäftsführer hätten ihre Pflichten verletzt, entschieden die Richterinnen und Richter: Ein Bauunternehmer müsse auch Dritte, die vorhersehbar mit der Baustelle in Kontakt kommen, vor Schäden bewahren. Die Eigentümerin des Krans habe der GmbH und ihrem auf der Baustelle tätigen Geschäftsführer einen Teil ihrer Verkehrssicherungspflichten übertragen.
Sachverständiger muss nicht haften
Der Sachverständige haftet nach Ansicht des OLG aber nicht. Er sollte den Kran regelmäßig auf Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften prüfen. Dieser Prüfvertrag entfalte jedoch keine Schutzwirkung für unbeteiligte Dritte, die zufällig auf einem Nachbargrundstück betroffen seien.
Der Sachverständige habe somit keine Verkehrssicherungspflichten der Kraneigentümerin übernommen, so das Urteil. Selbst wenn er mögliche Sicherheitsmängel nicht angesprochen habe, reiche das nicht aus, um eine Haftung zu begründen. Dafür wäre eine Garantenstellung erforderlich gewesen, also eine besondere rechtliche Verantwortung, Gefahren aktiv abzuwenden. Eine solche habe hier nicht bestanden, erklärte das OLG.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15. September 2025, Az. 29 U 50/24 (nicht rechtskräftig)
Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!
DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben