Der Kran war nicht ordnungsgemäß aufgebaut worden, so das Urteil.

Der Kran war nicht ordnungsgemäß aufgebaut worden, so das Urteil. (Foto: © wangTom/123RF.com)

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Kran stürzt auf Supermarkt: Wer haftet?

Betriebsführung

Ein umgestürzter Baukran kostete eine Frau das Leben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main urteilte nun: Haf­ten müssen der Ei­gen­tü­me­r des Krans und die mit dem Auf­bau be­auf­trag­te Firma.

Ein Kran stürzt auf einen Su­per­markt. Dabei wird eine Frau getötet, an­de­re Kun­din­nen und Kun­den wer­den ver­letzt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main musste nun klären, wer die Verantwortung dafür trägt.

Der Fall

Im Dezember 2013 stürzte ein Turmdrehkran während Bauarbeiten auf einen danebenliegenden Supermarkt, der Gegenausleger durchschlug das Dach des Hauses. In dem Laden wurden mehrere Menschen schwer verletzt, die Tochter einer Frau starb noch am Unfallort. Die Mutter forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz von mehreren Beteiligten: dem Kraneigentümer, der mit dem Aufbau des Krans beauftragten Firma samt Geschäftsführer sowie einem Sachverständigen, der mit der Prüfung der Unfallverhütungsvorschriften betraut war.

Das Landgericht Frankfurt hatte ihr im Wesentlichen Recht gegeben. Die Sache ging in Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main.

Das Urteil

Das OLG Frankfurt wies fast alle Forderungen der Berufung zurück, nur den Sachverständigen zog es nicht zur Verantwortung.

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Fehlerhafte Montage verletzt Verkehrssicherungspflichten

Der Kran war nicht ordnungsgemäß aufgebaut worden, so das Urteil. Am entscheidenden Bolzen sei entweder kein oder kein passender Federstecker verwendet worden und dieser Montagefehler habe den Unfall ausgelöst. Andere Ursachen für das Umstürzen des Krans seien "sachverständig überzeugend als fernliegend eingestuft worden". Der Eigentümer des Krans müsse somit Schadensersatz leisten, weil er den Kran auf einem fremden Grundstück fehlerhaft errichten ließ. 

Auch die mit dem Kranaufbau beauftragte GmbH und ihr Geschäftsführer hätten ihre Pflichten verletzt, entschieden die Richterinnen und Richter: Ein Bauunternehmer müsse auch Dritte, die vorhersehbar mit der Baustelle in Kontakt kommen, vor Schäden bewahren. Die Eigentümerin des Krans habe der GmbH und ihrem auf der Baustelle tätigen Geschäftsführer einen Teil ihrer Verkehrssicherungspflichten übertragen. 

Sachverständiger muss nicht haften

Der Sachverständige haftet nach Ansicht des OLG aber nicht. Er sollte den Kran regelmäßig auf Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften prüfen. Dieser Prüfvertrag entfalte jedoch keine Schutzwirkung für unbeteiligte Dritte, die zufällig auf einem Nachbargrundstück betroffen seien.

Der Sachverständige habe somit keine Verkehrssicherungspflichten der Kraneigentümerin übernommen, so das Urteil. Selbst wenn er mögliche Sicherheitsmängel nicht angesprochen habe, reiche das nicht aus, um eine Haftung zu begründen. Dafür wäre eine Garantenstellung erforderlich gewesen, also eine besondere rechtliche Verantwortung, Gefahren aktiv abzuwenden. Eine solche habe hier nicht bestanden, erklärte das OLG.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15. September 2025, Az. 29 U 50/24 (nicht rechtskräftig)

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Text: / handwerksblatt.de

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