Rutschgefahr im Laden: Inhaber haftet nicht
Der Besitzer eines Ladengeschäftes muss nicht dafür sorgen, dass der Fußboden ständig gewischt wird. Es genügt, wenn die Sauberkeit alle 30 Minuten kontrolliert wird, urteilte das Landgericht Frankenthal.
Beim Einkaufen stürzte eine Kundin auf dem rutschigen Boden und brach sich einen Brustwirbel. Der Geschäftsinhaber muss ihr aber kein Schmerzensgeld zahlen, denn er hatte seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, entschied das Landgericht Frankenthal. Er müsse keine ständige Sauberkeit des Fußbodens gewährleisten.
Der Fall
Eine Kundin war bei einem Einkauf in einem Geschäft gestürzt und hatte sich einen Brustwirbel gebrochen. Sie behauptete, auf einem herumliegenden Salatblatt ausgerutscht zu sein. Vom Inhaber des Geschäftes verlangte sie 10.000 Euro Schmerzensgeld mit dem Argument, dass dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Der wies diese Vorwürfe zurück: Der Fußboden werde jeden Morgen maschinell gereinigt, die Sauberkeit alle 30 Minuten kontrolliert und eventuell vorhandener Schmutz entfernt.
Das Urteil
Das Landgericht Frankenthal gab dem Geschäftsinhaber recht: Die morgendliche Reinigung und die halbstündlichen Kontrollen genügten der Verkehrssicherungspflicht. Es müssten nur diejenigen Kontroll- und Reinigungsabstände eingehalten werden, die "ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Kaufmann im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren für notwendig und ausreichend" hielte.
Durch das sorglose Verhalten anderer Kunden könnten Gefahrenquellen entstehen, die auch bei großer Sorgfalt nicht vollständig verhindert werden könnten. Das müssten die Kunden und Kundinnen hinnehmen, so das Urteil. Eine engmaschigere Kontrolle sei dem Ladenbetreiber wirtschaftlich nicht zumutbar.
Können Gefahren nicht sofort entfernt werden – wie in einem ähnlichen Fall des Landgerichts Coburg, wo eine Kundin nach Reinigungsarbeiten stürzte, – muss der Chef diese durch Warnhinweise oder Absperrungen deutlich markieren lassen. In dem Coburger Fall musste der Inhaber Schmerzensgeld zahlen, weil nach der Bodenreinigung weder der Bereich abgesperrt war noch Warnschilder darauf hingewiesen hatten.
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 16. September 2025, Az. 1 O 21/24 (noch nicht rechtskräftig)
Verkehrssicherungspflicht Kunden, die vor der offiziellen Öffnungszeit in den Laden kommen, müssen vorsichtiger sein als sonst. Daher musste sich eine Kundin in einem anderen Fall ihr eigenes Mitverschulden anrechnen lassen. > Lesen Sie hier mehr dazu!Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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