Anonyme Anzeige beim Finanzamt: Identität bleibt geschützt
BFH-Urteil: Wer den Verdacht auf eine Steuerhinterziehung beim Finanzamt meldet, muss nicht befürchten, dass sein Name herausgegeben wird.
Haben Bürger einen berechtigten Verdacht auf Steuerhinterziehung oder andere Steuerstraftaten, dann können sie das dem Finanzamt melden. Und sie können sich sicher sein, dass ihre Identität nicht preisgegeben wird. Das Unternehmen oder der Selbstständige erfährt also nicht, von wem die Meldung stammt. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden: Das Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen grundsätzlich nicht offenlegen!
Im konkreten Fall gab es einen Hinweis zu einem Gastronomen. Das Finanzamt nahm diesen zum Anlass, eine Kassen-Nachschau (§ 146b der Abgabenordnung – AO) durchzuführen. Dabei kam heraus, dass bei dem Restaurantbetreiber kein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten festgestellt werden konnte. Es gab auch keine Steuernachforderungen.
Im Nachgang beantragte der Gastronom Einsicht in die Steuerakten. Zudem wollte er eine Auskunft über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gemäß DSGVO. Er wollte auf diese Weise Kenntnis vom Inhalt der Anzeige erhalten, um Rückschlüsse auf den Anzeigeerstatter ziehen zu können. Das Finanzamt lehnte die Anträge ab. Die Klage beim Finanzgericht hatte keinen Erfolg.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision zurück (Urteil vom 15. Juli 2025 - IX R 25/24). Einem Steuerpflichtigen könne keine Einsicht in eine in den Steuerakten befindliche anonyme Anzeige gewährt werden, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten sei als das Offenbarungsinteresse des von der Anzeige Betroffenen. Heißt, der Hinweisgeber wird geschützt.
Digitale Hinweisgeberportale
Anonyme Anzeigen zum Verdacht auf Steuerhinterziehung, etwa durch Schwarzarbeit, nimmt jedes Finanzamt entgegen. Man muss dafür stichhaltige Anhaltspunkte haben (Sachverhalt, Zeitraum, Beweise, eventuell Zeugen etc.). Einige Bundesländer haben inzwischen eigens dafür digitale Hinweisgeberportale eingerichtet. Zum Beispiel Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Die Behörden können darüber sogar gezielte Fragen zum angezeigten Sachverhalt stellen und die Bürger bleiben trotzdem anonym.
Quelle: Bundesfinanzhof; eigene Recherche
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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