Mit der Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz setzen, dass man freiwillig länger arbeitet. Für Selbstständige gibt es den Steuerbonus nicht.

Mit der Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz setzen, dass man freiwillig länger arbeitet. Für Selbstständige gibt es den Steuerbonus nicht. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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So funktioniert die neue Aktivrente 2026

Betriebsführung

Die neue Aktivrente ist am Start. Wer 2.000 Euro steuerfrei dazuverdienen darf, wer ausgeschlossen ist und was Arbeitgeber und Rentner beachten müssen.

Wer das Rentenalter erreicht hat und trotzdem noch weiter arbeiten möchte, kann ab sofort von der neuen Aktivrente profitieren. Auch Arbeitgeber mit Fachkräfteengpässen soll das Instrument unterstützen. Rentnerinnen und Rentner können jetzt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei dazuverdienen. Aufs Jahr gerechnet sind das 24.000 Euro.  

Für wen gilt die Aktivrente?

Die Aktivrente gilt nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963). Und zwar ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt.

"Ziel dieser Ergänzung ist es, ausschließlich diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu begünstigen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze tatsächlich weiterarbeiten", berichtet der ZDH. Zugleich entfällt eine aufwendige Aufteilung von Einkünften im Übergangsmonat in steuerpflichtige und steuerfreie Anteile.

Für wen gilt die Aktivrente nicht?

Selbstständige sind von dem Steuerfreibetrag ausgeschlossen, was Wirtschaftsverbände wie der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) kritisieren. Ebenso ausgeschlossen sind Land- und Forstwirte, Minijobber sowie Beamtinnen und Beamte und sogenannte Bestands-Frührentner*.

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Frührentner (vorgezogene Altersrente) können von dem Steuerbonus erst dann profitieren, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Was bedeutet die Steuerfreiheit?

Der Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro im Monat ist steuerfrei. Wer mehr als 2.000 Euro hinzuverdient, muss auf den darüber liegenden Betrag Steuern zahlen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden. 

  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Arbeitnehmer)
  • Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeber)

Die "normale" Rente bleibt wie bisher steuerpflichtig. Das steuerfreie Einkommen unterliegt aber nicht dem Progressionsvorbehalt. Es erhöht den Steuersatz für das restliche Einkommen nicht. 

Darf man als Rentner beim früheren Arbeitgeber weiter arbeiten?

Oft wird bei Beginn des Arbeitsverhältnisses festgelegt, dass der Arbeitsvertrag mit Eintritt in den Ruhestand automatisch endet. Fehlt eine entsprechende Regelung, läuft alles weiter wie zuvor.

Hinausschiebensvereinbarung: Gibt es eine Klausel im Vertrag, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet, dann können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor dem Renteneintritt vereinbaren, den Beendigungszeitpunkt zeitlich hinauszuschieben. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 41 Satz 3 SGB VI. Gegebenenfalls muss der Betriebsrat beteiligt werden. Die Hinausschiebensvereinbarung kann man mehrmals wiederholen. 

Achtung: Gibt es keine Beendigungs-Klausel, läuft das Arbeitsverhältnis unbefristet weiter. "In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis erst, wenn beide Seiten den Vertrag aufheben oder wenn es eine Kündigung gibt. Es endet also nicht automatisch mit dem Beginn der Rente. Dann kann man § 41 Satz 3 SGB VI nicht anwenden", erklärt die Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern.

Schriftform beachten: Die Vereinbarung über die Verlängerung muss von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben werden, und der Mitarbeitende muss das Original bekommen.  

Dürfen Rentnerinnen und Rentner zum früheren Arbeitgeber zurückkehren?

Wenn man sich erst nach dem Renteneintritt überlegt, zum alten Arbeitgeber zurückzukehren - beispielsweise wegen der neuen Aktivrente - dann muss ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Das gilt auch, wenn man bei einem anderen Unternehmen anfängt. 

Und: "Arbeitsrechtlich ist dies eine Neueinstellung", berichtet die Techniker Krankenkasse. "Das heißt, es müssen die allgemeinen Befristungsregelungen eingehalten werden. Damit ist eine Befristung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wie zum Beispiel durch sachliche Gründe gemäß § 14 TzBfG. Der Bezug einer Altersrente ist allein kein Sachgrund für eine Befristung des Arbeitsvertrags, urteilte das BAG."

Was ist das Ziel der Aktivrente?

Im Gesetzentwurf zum Aktivrentengesetz heißt es: "Die Aktivrente bietet einen Anreiz, das Erwerbspotential älterer Menschen besser zu nutzen, indem der steuerliche Druck auf Arbeitsentgelt im Alter verringert und Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver wird. Zudem hilft dies, personelle Engpässe in vielen Bereichen zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten." Die Bundesregierung geht davon aus, dass etwa 168.000 Menschen von der Aktivrente Gebrauch machen werden.

Was ist die Kritik an der Aktivrente?

So viel Zustimmung es zu der Aktivrente gibt, so viel Kritik gibt es auch an dem neuen Steuerbonus. Zum einen wegen der Ungleichbehandlung etwa von Selbstständigen oder von Minijobbern, die nicht berücksichtigt werden (Stichwort: Grundsatz der Gleichbehandlung). Zum anderen wird kritisiert, dass das Instrument Steuermindereinnahmen verursacht. Jüngere Arbeitnehmer würden daher indirekt belastet.

Darüber hinaus wird angemerkt, dass von der Aktivrente womöglich vorwiegend Menschen profitieren, die vorher zu den Besserverdienenden gehört haben. Handwerker oder Pflegekräfte, also Menschen mit körperlich belastenden Berufen, könnten oft gar nicht länger arbeiten, selbst wenn sie das wollten, so die Kritik von verschiedenen Seiten.

Das Gesetz soll nach zwei Jahren überprüft werden.

*Hinweis der Redaktion: In einer früheren Version des Artikels stand, dass Freiberufler ausgeschlossen sind, das haben wir korrigiert. Wir bitten darum, den Fehler zu entschuldigen. 

Quellen: Bundesregierung; Techniker Krankenkasse; HWK OMV; DHB

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Text: / handwerksblatt.de

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