So funktioniert die neue Aktivrente 2026
Ab Januar 2026 gibt es die neue Aktivrente, sofern der Bundesrat am 19. Dezember zustimmt. Wer 2.000 Euro steuerfrei dazuverdienen darf, wer ausgeschlossen ist und was Arbeitgeber und Rentner beachten müssen.
Wer das Rentenalter erreicht hat und trotzdem noch freiwillig weiter arbeiten möchte, kann ab Januar 2026 von der neuen Aktivrente profitieren. Bundestag hat das Rentenpaket beschlossen und mit ihm die neue Aktivrente. Rentnerinnen und Rentner können bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei dazu verdienen. Aufs Jahr gerechnet sind das 24.000 Euro. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus und wird für den 19. Dezember erwartet.
Für wen gilt die Aktivrente?
Die Aktivrente gilt nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung).
Für wen gilt die Aktivrente nicht?
Selbstständige sind ausgeschlossen, was Wirtschaftsverbände wie der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) kritisieren. Ebenso ausgeschlossen sind Freiberufler, Land- und Forstwirte, Minijobber sowie Beamtinnen und Beamte. Frührentner (vorgezogene Altersrente) können von dem Steuerbonus erst dann profitieren, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht haben.
Was bedeutet die Steuerfreiheit?
Der Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro im Monat ist steuerfrei. Wer mehr als 2.000 Euro hinzuverdient, muss auf den darüber liegenden Betrag Steuern zahlen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden.
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Arbeitnehmer)
- Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeber)
Die "normale" Rente bleibt wie bisher steuerpflichtig. Das steuerfreie Einkommen unterliegt aber nicht dem Progressionsvorbehalt. Es erhöht den Steuersatz für das restliche Einkommen nicht.
Darf man beim früheren Arbeitgeber weiter arbeiten?
Oft wird bei Beginn des Arbeitsverhältnisses festgelegt, dass der Arbeitsvertrag mit Eintritt in den Ruhestand automatisch endet. Fehlt eine entsprechende Regelung, läuft alles weiter wie zuvor.
Hinausschiebensvereinbarung: Gibt es eine Klausel im Vertrag, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet, dann können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor dem Renteneintritt vereinbaren, den Beendigungszeitpunkt zeitlich hinauszuschieben. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 41 Satz 3 SGB VI. Gegebenenfalls muss der Betriebsrat beteiligt werden. Die Hinausschiebensvereinbarung kann man mehrmals wiederholen.
Achtung: Gibt es keine Beendigungs-Klausel, läuft das Arbeitsverhältnis unbefristet weiter. "In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis erst, wenn beide Seiten den Vertrag aufheben oder wenn es eine Kündigung gibt. Es endet also nicht automatisch mit dem Beginn der Rente. Dann kann man § 41 Satz 3 SGB VI nicht anwenden", erklärt die Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern.
Schriftform beachten: Die Vereinbarung über die Verlängerung muss von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben werden, und der Mitarbeitende muss das Original bekommen.
Dürfen Rentner zum früheren Arbeitgeber zurückkehren?
Wenn man sich erst nach dem Renteneintritt überlegt, zum alten Arbeitgeber zurückzukehren - beispielsweise wegen der neuen Aktivrente - dann muss ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Das gilt auch, wenn man bei einem anderen Unternehmen anfängt.
Und: "Arbeitsrechtlich ist dies eine Neueinstellung", berichtet die Techniker Krankenkasse. "Das heißt, es müssen die allgemeinen Befristungsregelungen eingehalten werden. Damit ist eine Befristung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich wie zum Beispiel durch sachliche Gründe gemäß § 14 TzBfG. Der Bezug einer Altersrente ist allein kein Sachgrund für eine Befristung des Arbeitsvertrags, urteilte das BAG."
Ziel der Aktivrente:
Im Gesetzentwurf zum Aktivrentengesetz heißt es: "Die Aktivrente bietet einen Anreiz, das Erwerbspotential älterer Menschen besser zu nutzen, indem der steuerliche Druck auf Arbeitsentgelt im Alter verringert und Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver wird. Zudem hilft dies, personelle Engpässe in vielen Bereichen zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten."
Quellen: Bundesregierung, Techniker Krankenkasse, HWK OMV
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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