Foto: © 3DKombinat/123RF.com
HWK Trier | September 2026
Onlineworkshop: Attraktiver Arbeitgeber
Ein Onlineworkshop im Rahmen des Projekts Handwerk attraktiv RLP gibt Arbeitgebern nützliche Tipps rund um Arbeitsmarkt und Fachkräftemangel.
(Foto: © sira jantararungsan/123RF.com)
Vorlesen:
10. Februar 2026
2.000 Euro steuerfrei dazuverdienen mit der Aktivrente. Das klingt für Rentner verlockend, wirft bei Arbeitgebern aber auch Fragen auf. Die Antworten darauf hat jetzt das Bundesfinanzministerium.
Wer das Rentenalter erreicht hat und trotzdem noch weiterarbeiten möchte, kann jetzt die neue Aktivrente nutzen und steuerfrei bis zu 2.000 Euro im Monat zur Rente dazuverdienen. Auf das Jahr gerechnet sind das 24.000 Euro.
Jetzt, wo die ersten "Aktivrentner" starten, kommen insbesondere für deren Arbeitgeber Fragen auf: zur lohnsteuerlichen Behandlung, zur Kombination mit weiteren Entgeltbestandteilen, zur Sozialversicherung sowie zu arbeits- und tarifrechtlichen Aspekten. Diese und weitere Fragen haben Wirtschaftsverbände wie der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und auch der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) an das Bundeswirtschaftsministerium (BMF) geschickt.
Die Antworten findet man nun auf den Internetseiten des Ministeriums als FAQ zur Aktivrente. Das BMF weist aber darauf hin, dass diese nur eine "Orientierungshilfe" sind. Knifflige Einzelfragen müsse das zuständige Finanzamt klären.
Nein, die Steuerbefreiung gilt nicht für Einnahmen aus selbstständigen Tätigkeiten.
Aber: Wenn ehemals Selbstständige oder Beamte die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und dann eine nichtselbstständige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, dann können sie die Aktivrente in Anspruch nehmen. Das BMF stellt klar: "Entscheidend für die Aktivrente ist nur die aktuell ausgeübte Tätigkeit."
Bei geschäftsführenden Gesellschaftern hängt die Steuerfreiheit davon ab, ob Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.
Nein, da für Minijobber pauschale Sozialversicherungsbeträge gezahlt werden.
Hat ein Arbeitgeber die Steuerbefreiung im Lohnsteuerabzug aus Versehen nicht berücksichtigt, kann das in der Regel nachträglich korrigiert werden. Ist eine Korrektur nicht mehr möglich, kann die Aktivrente im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen mindert der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Arbeitslohn monatlich um bis zu 2.000 Euro (§ 3 Nummer 21 EStG). Die Aktivrente darf im Lohnsteuerabzugsverfahren nur in einem Dienstverhältnis genutzt werden.
Bei Steuerklasse VI ist deshalb eine Bestätigung des Arbeitnehmers erforderlich, dass die Steuerbefreiung nicht zeitgleich in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Erklärung kann per E-Mail erfolgen und muss zum Lohnkonto genommen werden.
In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird die Summe der steuerfreien Aktivrentenbeträge in einem neuen Datenfeld angegeben, aber erst ab 2027.
Hinweis für 2026:
In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2026 wird die Aktivrente in einer frei belegbaren Zeile mit der konkreten Zeilenbeschreibung "SteuerfreibetragAktivrente" (ohne Leerzeichen) eingetragen. Für die Nutzung dieses Zusatzfeldes ist die exakte Schreibweise zwingende Voraussetzung, um eine maschinelle Verwertbarkeit der Angabe sicherzustellen, betont das BMF. Das BMF weist darauf hin, dass die Aktivrente im maschinellen Programmablaufplan nicht enthalten ist.
In den Folgejahren sei eine entsprechende Anpassung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vorgesehen.
Keine, die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen. "Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Bemessung der Vorsorgepauschale bleiben Sozialversicherungsbeiträge auf die Aktivrente unberücksichtigt", so das BMF. In der Lohnsteuerbescheinigung werden die Sozialversicherungsbeiträge nach den allgemeinen Grundsätzen bescheinigt.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Lohnsteuerabzug entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen. Dazu gehört auch die Berücksichtigung des Freibetrags aus der Aktivrente im Lohnsteuerabzugsverfahren.
Eine Lohnsteuerberechnung ist nur für den steuerpflichtigen Arbeitslohn vorzunehmen, der den Höchstbetrag übersteigt.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält einen Arbeitslohn von 2.500 Euro im Monat, für den er die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllt. Der gezahlte monatliche Arbeitslohn ist bis zu jeweils 2.000 Euro steuerfrei. Der die 2.000-Euro-Grenze übersteigende Betrag von 500 Euro ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Sonderzahlungen (etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld und Boni) sind steuerfrei. Das stellt das BMF klar. Aber: nur soweit sie zusammen mit dem laufenden Lohn den monatlichen Freibetrag von 2.000 Euro nicht überschreiten und auf Zeiträume entfallen, in denen die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllt waren.
Da die Steuerbefreiung beim Lohnsteuerabzugsverfahren auf ein Dienstverhältnis beschränkt ist, können nicht ausgeschöpfte Freibetragsanteile nachträglich im Rahmen der Einkommensteuererklärung ausgeschöpft werden.
Noch nicht endgültig geklärt sind laut ZDH Fragen zu Sachbezügen und geldwerten Vorteilen sowie Haftungsfragen. Auch tarifrechtliche Fragen seien noch nicht beantwortet. Man sei hierzu mit dem Ministerium im Austausch, betont der Verband. Die FAQ werden regelmäßig angepasst.
Quelle: ZDH; BMF; DStV
DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!
Kommentar schreiben