Bei einem Unfall geht es immer um die Frage, wer haften muss.

Bei einem Unfall geht es immer um die Frage, wer haften muss. (Foto: © magiceyes/123RF.com)

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Auto-Kamera ist als Beweismittel bei Verkehrsunfall zulässig

Betriebsführung

Nach einem Autounfall stellt sich immer die Frage nach dem Grund. Videoaufnehmen erleichtern die Ermittlung deutlich. Das Landgericht Frankenthal hat jetzt das Video eines Tesla als Beweismittel zugelassen.

Rundum-Kameras, die in modernen Fahrzeugen verbaut sind, nehmen fast alles auf, was sich im Verkehr tut. Videoaufnahmen aus solchen Fahrzeugkameras dürfen zur Rekonstruktion von Verkehrsunfällen als Beweismittel im Zivilprozess herangezogen werden, hat das Landgericht Frankenthal hat entschieden. Auch wenn datenschutzrechtliche Fragen im Raum stehen. Die Aufnahme habe es ermöglicht, die Haftung für den Unfall eindeutig zu klären.

Der Fall

Ein Teslafahrer parkte in einer Parkbucht am Straßenrand. Er stieg aus und öffnete die hintere Tür auf der Fahrerseite, um seine Tochter aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Opel fuhr gegen die offene Tür, der Schaden betrug mehr als 8.000 Euro. Der Opelfahrer behauptete, die Tür sei plötzlich geöffnet worden, er habe deshalb den Unfall nicht vermeiden können. 

Eine Kamera im Tesla hatte das Geschehen vollständig aufgezeichnet. Das Video half dabei, den Unfallhergang eindeutig zu klären und den Unfallverursacher zur Verantwortung zu ziehen. 

Das Urteil

Das Gericht gab dem Teslafahrer überwiegend Recht. Es verurteilte den Opelfahrer und dessen Versicherung, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen. Das Video habe bewiesen, dass der Fahrer des Opel die offene Tür des Tesla hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können. 

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Datenschutzverstoß 

Belange des Datenschutzes stehen laut Urteil der Verwertung des Videos hier nicht entgegen, erklärte das Gericht. Selbst wenn ein Datenschutzverstoß vorliege, habe das nicht automatisch zur Folge, dass die Verwertung der Videoaufnahme verboten sei. Solche Aufnahmen seien jedenfalls dann verwertbar, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert würden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten sei als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners.

Die gebotene Abwägung gehe im konkreten Fall überwiegend zugunsten des Teslafahrers aus. Dieser muss allerdings 30 Prozent seines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ. 

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 7. Juli 2025, Az. 5 O 4/25 (nicht rechtskräftig, Berufung ist eingelegt)

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Text: / handwerksblatt.de

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