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HWK Koblenz | Juli 2026
Stipendien: Gebäudeenergieberater
Bewerbungen für Teilnehmer aus dem Kreis Altenkirchen sind ab sofort möglich. Der Lehrgang beginnt am 4. September 2026.
Künftig entfällt die Einspeisevergütung für neue PV-Anlagen mit einer Leistung von unter 50 Kilowatt. (Foto: © anweber/123RF.com)
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Juli 2026
Die Einspeisevergütung für kleine Photovoltaikanlagen soll im neuen EEG abgeschafft werden. Das Handwerk sieht das kritisch und fordert verlässliche Mechanismen für einen funktionierenden Markt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 9. Juli 2026 einen Referentenentwurf für eine Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) veröffentlicht.
Ein wesentlicher Aspekt des Entwurfs ist die geplante Neuausrichtung der Förderung für neue Aufdach-Photovoltaikanlagen (PV). Nach den vorgeschlagenen Regelungen entfällt die übliche Einspeisevergütung für neue Anlagen mit einer installierten Leistung von unter 50 Kilowatt grundsätzlich.
Der Entwurf sieht eine Stärkung der Direktvermarktung und marktlichen Integration auch kleiner Photovoltaikanlagen vor. Hier stellt sich jedoch die Frage, ob rechtzeitig einfach nutzbare, wirtschaftlich tragfähige und flächendeckend verfügbare Vermarktungsangebote entwickelt werden.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) erkennt positiv an, dass der aktuelle Entwurf Übergangsregelungen vorsieht. Dennoch kritisiert der Verband, dass die Abschaffung der bisherigen Förderung für kleine neue PV-Anlagen aus Sicht des Handwerks zu früh erfolgt.
Der ZDH fordert, die Einspeisevergütung für Anlagen unter 25 Kilowatt-Peak zu erhalten oder zumindest einen verlässlichen Auffangmechanismus einzuführen, solange kein funktionierender Massenmarkt für kleine Direktvermarktung existiert. Zudem bewertet der Verband die vorgesehene Übergangszahlung für viele Projekte als wirtschaftlich nicht tragfähig. Sie bietet nach Meinung des Handwerks nicht die nötige Planungs- und Investitionssicherheit.
Darüber hinaus warnt der ZDH vor zusätzlichen Beratungs- und Haftungsrisiken für Handwerksbetriebe. Es sei notwendig, klare und praxistaugliche Abgrenzungen der Verantwortlichkeiten zwischen Errichtern, Anlagenbetreibern, Netzbetreibern und Direktvermarktern festzulegen.
Quelle: ZDH
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