Die Verordnung regelt, wie mineralische Abfälle als Ersatzbaustoffe genutzt werden können.

Die Verordnung regelt, wie mineralische Bau-Abfälle als Baustoffe genutzt werden können. (Foto: © auremar/123RF.com)

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Handwerk fordert praxisnahe Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung

Betriebsführung

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks lobt die neue Ersatzbaustoffverordnung. Er fordert aber Nachbesserungen bei Bürokratieabbau, Rechtssicherheit und KMU-Tauglichkeit.

Jedes Jahr fallen rund 200 Mio. Tonnen mineralische Abfälle, etwa aus Bau- und Abbrucharbeiten, an. Sie können zu mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) aufbereitet und anschließend wieder im Tiefbau verwertet werden, wo sie Primärbaustoffe ersetzen. Mit der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) wurde 2023 erstmalig eine bundeseinheitliche Regelung für die Verwertung mineralischer Abfälle als Ersatzbaustoffe geschaffen. Sie soll jetzt reformiert werden.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) unterstützt die Neufassung grundsätzlich und lobt die zahlreichen Verbesserungen, die der Referentenentwurf aufgreift.

Erleichterungen geplant

Die geplante Novelle adressiert viele praktische Probleme und soll den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung vereinfachen. Sie baut laut ZDH bestehende Hemmnisse für die Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe ab. Besonders begrüßt der Verband die Vereinheitlichung der Untersuchungsverfahren auf den Säulenkurztest. Diese Anpassung ermögliche vergleichbare Ergebnisse und verringere widersprüchliche Analysen, Mehrfachuntersuchungen sowie unnötige Kosten. 

Weitere positive Aspekte sind nach Ansicht des Verbands die betriebliche Probenahme durch Fachpersonal, Klarstellungen zu Grundwasserdeckschichten und regionalen Hintergrundwerten, dass Wasserschutzgebietsverordnungen nicht mehr grundsätzlich vorrangig sind, die verkürzte Voranzeigefrist, Sammellieferscheine und die Einführung einer Kleinmengenregelung.

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Kritische Punkte und Forderungen des Handwerks

Der ZDH sieht dennoch bei gewissen Punkten Nachbesserungsbedarf. Insbesondere fordert er, die Novelle dort konsequenter auszugestalten, wo dies möglich ist, ohne das Schutzniveau abzusenken. Dies betrifft die Anzeigepflichten für die Materialklassen BG-3 und BG-F3, BM-3 und BM-F3 sowie RC-3 und die Einbeziehung von güteüberwachtem RC-1 in die Kleinmengenregelung.

Zentral sei für das Handwerk, dass ausgewiesene Entlastungen realistisch belegt und neue Pflichten klar und verhältnismäßig ausgestaltet würden, so der ZDH. Auch müsse die Qualitätssicherung gestärkt werden. Die Novelle biete die Chance, Bürokratie abzubauen und die Marktfähigkeit mineralischer Ersatzbaustoffe zu verbessern. Laut ZDH soll die Neufassung nicht nur die Herstellung, sondern auch den Einsatz, die Akzeptanz und den Absatz von Ersatzbaustoffen fördern.

Nach Ansicht des Verbandes ist es nicht ausreichend, eine nationale Regelung mit Verweis auf die laufenden europäischen Arbeiten zurückzustellen. Deutschland solle aktiv konkrete fachliche Vorschläge einbringen. 

Diese Forderungen stellt das Handwerk

  • KMU-gerechte, praxistaugliche Umsetzung mit einheitlichem Vollzug in Bund und Ländern
  • Deutlicher Bürokratieabbau durch bundesweit einheitliche digitale Verfahren
  • klare Verantwortungs- und Haftungsregelungen
  • rechtzeitige Bereitstellung aller erforderlichen Standort- und Materialinformationen für Angebot und Ausführung
  • regionale Kapazitäten für Labore, Untersuchungen sowie Schulungen sicherstellen und die Folgen des Säulenkurztests beobachten
  • rechtssichere Regelung zum Ende der Abfalleigenschaft für qualitätsgesicherte, schadlos verwendbare mineralische Ersatzbaustoffe
  • Prüfung aller geregelten Materialklassen, Verzicht auf pauschale Einschränkungen
  • Stärkung der Nachfrage seitens öffentlicher Auftraggeber, insbesondere durch recyclingfreundliche öffentliche Beschaffung
  • verbindliche Auslegungshilfen und Einbindung des Handwerks in Praxischecks, Vollzugshilfen sowie in die künftige Evaluation der Entlastungswirkungen

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Text: / handwerksblatt.de

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