(Foto: © kzenon/123RF.com)

Vorlesen:

Leistungen einer Bestattung sind nicht aufteilbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Kühlräume für Leichname und Trauerräume sind keine steuerfreie Vermietung, die Leistungen eines Bestatters seien nicht aufteilbar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Überlassung von Kühlräumen und -zellen im Rahmen einer Bestattung nicht umsatzsteuerfrei ist. Genau wie die Überlassung von Räumlichkeiten für die Trauerfeier (etwa eine Feierhalle oder eine Abschiedsraum) und die hygienische Totenversorgung. Die Revision eines Bestattungsunternehmens gegen ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg blieb erfolglos.

Das klagende Bestattungsunternehmen wollte erreichen, dass diese Leistungen von der Umsatzsteuer befreit werden. Sie waren bislang als steuerpflichtig behandelt worden. Das Unternehmen argumentierte, es handele sich jeweils um eigenständige Leistungen, insbesondere die Vermietung der Kühlräume sollte umsatzsteuerfrei sein. Die Gerichte entschieden aber, dass die Leistungen einer Bestattung was die Umsatzsteuer angeht nicht aufteilbar seien.

BFH: Charakter der Leistung entscheidend

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Bestattungsunternehmens zurück. Maßgeblich sei nicht die formale Bezeichnung der Leistung, sondern ihr tatsächlicher wirtschaftlicher Charakter. Im Kern stellt das Gericht klar, dass eine steuerfreie Vermietung nur vorliegt, wenn dem Kunden ein Raum passiv zur Nutzung überlassen wird – ähnlich wie bei einer klassischen Miete. Im Streitfall stehe jedoch nicht die Nutzung des Raums im Vordergrund, sondern die Kühlung und Verwahrung des Leichnams.

Die Richter betonen, dass die Hinterbliebenen keinen Kühlraum "mieten", sondern den Leichnam in die Obhut des Bestatters geben, der für eine ordnungsgemäße und gesetzlich vorgeschriebene Kühlung sorgt. Damit handele es sich um eine Dienstleistung, nicht um eine Vermietung.

Das könnte Sie auch interessieren:

Der BFH widerspricht mit dem Urteil ausdrücklich der bisherigen Verwaltungsauffassung. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2020 hatte offengelassen, ob die Überlassung von Kühlräumen steuerfrei sein kann. Für Fälle wie den vorliegenden stellt der BFH nun klar: Nein, wenn die Kühlleistung prägend ist.

Dasselbe gilt laut Gericht für Räume zur Abhaltung von Trauerfeiern. Auch hier fehle es an einer typischen Vermietung. Die streitigen Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz. Die Klage blieb in allen Punkten erfolglos.

Bedeutung für Bestattungsunternehmen

Das Urteil hat praktische Konsequenzen. Bestattungsunternehmen können sich künftig kaum noch darauf berufen, dass einzelne Leistungen – wie Kühlung der Verstorbenen oder Trauerhallen – steuerfreie Vermietungen sind. Sobald die Leistung durch Betreuung, Organisation oder technische Durchführung geprägt ist, liegt keine steuerfreie Vermietung vor. 

Selbst wenn Leistungen getrennt ausgewiesen oder modular angeboten werden, führt das nicht automatisch zur Steuerfreiheit. Der BFH stellt klar, dass auch isoliert betrachtet keine steuerfreie Vermietung vorliegt, wenn der Dienstleistungscharakter überwiegt.

BFH-Urteil vom 18. Dezember 2025, V R 31/23, veröffentlicht am 16. April 2026

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: