Ab dem 2. August 2026 müssen Anbieter Bild-, Audio-, Video- und Textinhalte aus generativen KI-Systemen maschinenlesbar kennzeichnen.

Ab dem 2. August 2026 müssen Anbieter Bild-, Audio-, Video- und Textinhalte aus KI-Systemen maschinenlesbar kennzeichnen. (Foto: © Kittipong Jirasukhanont /123RF.com)

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Transparenzpflichten für KI: Neue Regeln ab August

Ab 2. August 2026 müssen Unternehmen KI-generierte Inhalte und die Kommunikation per KI-System klar kennzeichnen. Ein Experte erklärt, was man beachten sollte.

Ab dem 2. August 2026 gelten neue Transparenzpflichten für Unternehmen, die Künstliche-Intelligenz (KI) einsetzen oder KI-Inhalte veröffentlichen. Anbieter und Betreiber müssen Menschen künftig informieren, dass sie mittels KI kommunizieren oder künstlich erzeugte Inhalte ansehen. Rechtsanwalt Klaus-Dieter Franzen beantwortet die wichtigsten Fragen.

Was ist der Hintergrund der neuen Vorschriften?

Die europäischen Transparenzpflichten nach Artikel 50 KI-Verordnung ( = AI Act) richten sich an Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Anbieter entwickeln KI-Systeme oder bringen sie unter ihrem Namen auf den Markt. Betreiber setzen KI-Systeme in eigener Verantwortung ein. Nutzt ein Beschäftigter ein KI-System im Auftrag und unter der Kontrolle seines Unternehmens, bleibt grundsätzlich das Unternehmen Betreiber. Art und Umfang der Pflichten hängen von dieser Rollenverteilung ab.

Was gilt dann und warum?

Menschen müssen grundsätzlich erkennen können, wenn sie mit einem KI-System interagieren. Bei Chatbots und virtuellen Assistenten genügt es nicht, den Hinweis im Impressum oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu verstecken. Nur wenn die KI-Interaktion klar ersichtlich ist, kann der Hinweis entfallen. Diese Ausnahme ist jedoch eng auszulegen. Die Information muss außerdem barrierefrei und deutlich erfolgen. Für Kinder ist ein altersgerechter Hinweis erforderlich.

Wie gestaltet man die Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten?

Ab dem 2. August 2026 müssen Anbieter Bild-, Audio-, Video- und Textinhalte aus generativen KI-Systemen maschinenlesbar kennzeichnen. Das gelingt zum Beispiel über Metadaten oder digitale Wasserzeichen.

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Für KI-Systeme, die vor diesem Stichtag auf den Markt kamen, gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Inhalte, die vor dem 2. August 2026 entstanden, erfasst die Kennzeichnungspflicht grundsätzlich nicht.

Was sind Deepfakes und was gilt bei ihnen?

Wer realistisch wirkende KI-generierte Bilder, Videos oder Audios veröffentlicht, muss beim ersten Kontakt gut sichtbar auf deren künstliche Herkunft hinweisen. Eine bloß technische Markierung reicht nicht aus. Der Hinweis muss ohne besondere technische Hilfsmittel erkennbar sein, siehe Art. 50 Abs. 4 KI-VO. Grundsätzlich sind auch komplett künstlich erzeugte Personen, Orte oder Ereignisse umfasst, sobald sie authentisch wirken. Dafür ist keine Täuschungsabsicht erforderlich! 

Besonders für fotorealistische Werbung und Produktdarstellungen empfiehlt sich Vorsicht: Ein Verweis auf künstlerische oder satirische Ausnahmen schützt nicht immer!

Nur unrealistische oder comicartige Inhalte fallen nicht darunter.

Welche KI-Texte brauchen einen Hinweis?

Für KI-Texte, die über Themen von öffentlichem Interesse informieren, verlangt die Verordnung ebenfalls einen Hinweis. Nur eine umfassende fachliche Prüfung durch eine kompetente Person kann die Kennzeichnungspflicht entfallen lassen, sofern diese die redaktionelle Verantwortung übernimmt. Eine bloße Rechtschreib- oder Formatkontrolle genügt nicht.

Was gilt bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung?

Wer KI-Systeme zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung verwendet, muss Betroffene aktiv informieren – sowohl in Echtzeitauswertung wie bei nachträglicher Analyse. Zusätzlich bleiben die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie Rechte von Betriebsräten bestehen.

Was sind typische Fehler?

Technische Markierung und sichtbare Offenlegung dürfen nicht verwechselt werden. Die maschinenlesbare Kennzeichnung verantwortet meist der Anbieter, sichtbare Hinweise liegen bei den Unternehmen, die die Inhalte verbreiten. Unternehmen sollten keinen oberflächlichen Freigabeprozess etablieren. Wer sich auf redaktionelle Prüfungen beruft, braucht einen klar dokumentierten Ablauf mit fachlicher Kontrolle und eindeutiger Verantwortlichkeit.

Viele Unternehmen glauben irrtümlich, sämtliche KI-Pflichten seien verschoben. Aber: Artikel 50 der KI-Verordnung tritt bereits zum 2. August 2026 in Kraft! Wer dagegen verstößt, riskiert Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Praxistipps

"Unternehmen sollten zeitnah erfassen, welche KI-Systeme sie einsetzen und welche Inhalte damit erzeugt werden", rät Rechtsanwalt Franzen. "Kundenservice, Personalabteilung, Marketing und Unternehmenskommunikation sind besonders relevant. Bei Chatbots müssen klare Hinweise eingerichtet werden. Für KI-Bilder, KI-Videos und synthetische Stimmen ist ein Kennzeichnungsprozess erforderlich. Verträge mit externen Anbietern sollten regeln, ob und wie maschinenlesbare Markierungen bereitgestellt werden. Für Veröffentlichungen sollte das Unternehmen bestimmen, wer Inhalte fachlich prüft, freigibt und rechtlich verantwortet. Die Prüfung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden. Bei betrieblichen Anwendungen bleiben außerdem die DSGVO und mögliche Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu beachten."

Quelle: VDAA

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Text: / handwerksblatt.de

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