Am Bau arbeiten viele Subunternehmer, die nicht selten nur zum Schein selbstständig sind.

In Branchen, die unter das Schwarzarbeitsbekämfpungsgesetz fallen, wie etwa Baugewerbe oder Gebäudereinigung, gelten die neuen Regeln nicht. (Foto: © yuttana jeenamool/123RF.com)

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Neue Selbstständigkeit: Was ist geplant?

Ab 2028 soll mit der "neuen Selbstständigkeit" in der Sozialversicherung mehr Rechtssicherheit für Auftraggeber entstehen. Wir erklären die Pläne der Bundesregierung.

Viele Unternehmen nutzen freie Mitarbeit und gehen dabei erhebliche Risiken ein. Wird ein scheinbar selbstständiges Auftragsverhältnis bei einer Betriebsprüfung als abhängige Beschäftigung eingestuft, können erhebliche Nachforderungen bei Sozialversicherungsbeiträgen entstehen. Diese müssen die Unternehmen tragen und das kann existenzbedrohende Folgen haben.

Ein Entwurf des Bundesarbeitsministeriums soll daher ab dem 1. Januar 2028 eine neue Kategorie im Sozialversicherungsrecht einführen: Die sogenannte neue Selbstständigkeit. Sie soll für den Einsatz externer Fachkräfte rechtliche Klarheit bringen. Der Referentenentwurf sieht spezielle Kriterien vor, welche die oft schwierige Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung erleichtern sollen.

Die Rechtsanwältinnen Kamissa Kruse und Doris Podratzky erklären die geplanten Regelungen.

Kriterien der neuen Selbstständigkeit

Ab dem 1. Januar 2028 sieht der Entwurf die Einführung einer neuen Zwischenkategorie im Sozialversicherungsrecht vor. Bisher gab es nur die abhängige Beschäftigung mit voller Sozialversicherungspflicht und die echte Selbstständigkeit ohne Beitragspflichten für Auftraggeber. Die neue Regelung soll bestimmen, dass diejenigen, die bestimmte Kriterien erfüllen, sozialversicherungsrechtlich als selbstständig gelten.

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Diese vier Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen:

  1. Beidseitiger Wille zur Selbstständigkeit:
    Auftraggeber und Auftragnehmer müssen ausdrücklich eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren. Ein Vertrag in Textform mit Formulierungen wie "freie Mitarbeit" oder "Honorarvertrag" kann als Indiz genügen.

  2. Unternehmerisches Handeln des Auftragnehmers:
    Der Auftragnehmer muss typische Merkmale eines Unternehmers aufweisen. Wichtig ist, dass der Auftragnehmer nicht persönlich zur Erfüllung verpflichtet ist, sondern vertreten lassen darf.

    Zusätzlich müssen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sein: 

    • wirtschaftliches Risiko des Auftragnehmers mit Gewinn- oder Verlustchance,
    • keine nahezu ausschließliche Tätigkeit für einen Auftraggeber,
    • unternehmertypische Aufwendungen wie Infrastruktur oder Ausrüstung,
    • aktives Werben am Markt. 

    Diese Merkmale müssen sowohl vertraglich festgehalten als auch tatsächlich umgesetzt werden.

  3. Kein vorangegangenes Arbeitsverhältnis:
    Hat der Auftragnehmer weniger als sechs Monate vor Beginn des Auftrags bereits beim selben Unternehmen (inklusiv Konzern) als Arbeitnehmer gearbeitet, kann die neue Selbstständigkeit nicht in Anspruch genommen werden.

  4. Fristgerechte Meldung:
    Der Auftraggeber muss den Beginn der Tätigkeit innerhalb von sechs Wochen an die zuständige Rentenversicherung melden. Wird diese Frist nicht eingehalten, greift die neue Regelung nicht und der Status wird nach den bisherigen Kriterien geprüft.

Achtung: In bestimmten Branchen wie dem Baugewerbe oder der Gebäudereinigung, die unter das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit fallen, findet die neue Selbstständigkeit keine Anwendung!

Rentenversicherung und andere Pflichten des Auftraggebers

Mit der neuen Selbstständigkeit wird eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht eingeführt. Betroffene sind dann unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit pflichtversichert, die Grenzen für Minijobs gelten nicht. Anders als bei klassischen versicherungspflichtigen Selbstständigen, die sich gewinnabhängig versichern, richtet sich die Beitragshöhe bei der neuen Selbstständigkeit nach dem Umsatz. Pauschale Abzüge für Betriebsausgaben und bestimmte Erstattungen sind vorgesehen, dennoch führt diese Regel im Schnitt zu spürbar höheren Beiträgen als bei einer Berechnung auf Gewinnbasis.

Auftraggeber übernehmen Aufgaben, die andernfalls Arbeitgeber ausführen. Sie müssen Beginn und Ende der Tätigkeit sowie das jährliche Entgelt melden, relevante Angaben einholen, Beiträge berechnen und abführen sowie an Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung teilnehmen. Entsprechende Prozesse sollten vor Inkrafttreten eingerichtet und die Lohnbuchhaltung vorbereitet werden.

Mehr Rechtssicherheit, aber auch mehr Belastung

Die Einführung der neuen Kriterien erhöht für Auftraggeber die Planungssicherheit: Bei Einhaltung sinkt das Risiko einer späteren Einstufung als abhängige Beschäftigung und entsprechender Nachforderungen deutlich. Formale Anforderungen ersetzen die unsichere Gesamtabwägung der bisherigen Praxis und schaffen größere Rechtssicherheit. 

Für Auftragnehmer kann das Modell Nachteile haben, da sie Beiträge auf den Umsatz, nicht den Gewinn, zahlen müssen. Zudem könnte die angeblich freiwillige Option faktisch zum Zwang werden, falls Auftraggeber den Abschluss von Verträgen an die Bereitschaft zur neuen Selbstständigkeit knüpfen. 

Praxistipps

Aktuell ist nicht sicher, wann der Entwurf beschlossen wird. Sollten die Regelungen wie geplant kommen, empfehlen die Rechtsanwältinnen Kruse und Podratzki Auftraggebern, bestehende Verträge frühzeitig auf die neuen Kriterien hin zu überprüfen. Neue Vertragsmuster sollten die Anforderungen, insbesondere Vertretungsrecht, unternehmerische Merkmale und Beitragseinbehaltung, widerspiegeln. Unternehmen sollten interne Abläufe anpassen, die Lohnbuchhaltung einbinden und regelmäßig prüfen, ob ein Beschäftigungsverhältnis innerhalb der letzten sechs Monate bestand. Vergütungsgespräche sollten die voraussichtlich steigende Beitragslast einbeziehen, da Auftragnehmer möglicherweise höhere Honorarforderungen stellen werden.

Quelle: Expertenforum Arbeitsrecht

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Text: / handwerksblatt.de

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