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HWK Trier | September 2026
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Minijobber können sich seit Juli 2026 wieder für den vollen Rentenversicherungsschutz entscheiden. (Foto: © bartusp /123RF.com)
Vorlesen:
13. Juli 2026
Seit Juli 2026 können Minijobber die Befreiung von der Rentenversicherung erstmals widerrufen und wieder eigene Beiträge einzahlen. Bisher war diese Wahl nicht zu ändern. Was Arbeitgeber nun wissen müssen.
Keinen Eigenanteil zahlen oder vielleicht doch voller Schutz in der Rentenversicherung? Minijobberinnen und Minijobber, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können sich seit dem 1. Juli 2026 wieder für den Rundum-Schutz entscheiden. Erstmals können sie damit ihre Befreiung von der Rentenpflicht rückgängig machen. Bislang war diese Entscheidung dauerhaft bindend. Was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber darüber wissen sollten und welche Fristen zu beachten sind.
Der Begriff "Aufhebung der Befreiung" bedeutet, dass Minijobberinnen und Minijobber ihre bisherige Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wieder rückgängig machen können. Damit werden sie erneut versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und zahlen wieder eigene Beiträge.
Hier die Regelung einfach erklärt:
Seit 1. Juli 2026 können Beschäftigte ihre Befreiung einmalig aufheben, also die Befreiung rückgängig machen.
Das bedeutet:
Der Antrag auf Aufhebung erfolgt schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber. Dieser dokumentiert den Antrag, nimmt die Änderung in den Entgeltunterlagen auf und meldet die Aufhebung an die Minijob-Zentrale. Wenn diese innerhalb eines Monats nicht widerspricht, gilt die Aufhebung als wirksam. Sie wirkt ab dem Folgemonat nach der Antragstellung und nur für die Zukunft – eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen.
Ausgangssituation: Der Minijobber hat sich zu Beginn seiner Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Damit zahlte er bislang keinen Eigenanteil zur Rentenversicherung. Am 20. September stellt er nun einen Antrag auf Aufhebung der Befreiung, um wieder rentenversicherungspflichtig zu werden.
Anpassung der Beitragsnachweise: Die Beitragsnachweise müssen ab Oktober entsprechend angepasst werden, da sich die Beitragsgruppe geändert hat.
Quelle: Minijob-Zentrale
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