Minijobber können sich ab Juli 2026 wieder für den vollen Rentenversicherungsschutz entscheiden.

Minijobber können sich ab Juli 2026 wieder für den vollen Rentenversicherungsschutz entscheiden. (Foto: © bartusp /123RF.com)

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Rentenversicherung: Minijobber haben bald die Wahl

Betriebsführung

Ab Juli 2026 können Minijobber die Befreiung von der Rentenversicherung erstmals widerrufen und wieder eigene Beiträge einzahlen. Bisher war diese Wahl nicht zu ändern. Was Arbeitgeber nun wissen müssen.

Keinen Eigenanteil zahlen oder vielleicht doch voller Schutz in der Rentenversicherung? Minijobberinnen und Minijobber, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können sich ab dem 1. Juli 2026 wieder für den Rund-um-Schutz entscheiden. Erstmals können sie damit ihre Befreiung von der Rentenpflicht rückgängig machen. Bislang war diese Entscheidung dauerhaft bindend. Was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber darüber wissen sollten und welche Fristen zu beachten sind.

Was bedeutet "Aufhebung der Befreiung" im Minijob?

Der Begriff "Aufhebung der Befreiung" bedeutet, dass Minijobberinnen und Minijobber ihre bisherige Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wieder rückgängig machen können. Damit werden sie erneut versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und zahlen wieder eigene Beiträge.

Hier die Regelung einfach erklärt:

Grundsituation

  • Minijobberinnen und Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig
  • Sie zahlen einen Eigenanteil zur Rentenversicherung (3,6 % im gewerblichen Bereich bzw. 13,6 % im Privathaushalt). 
  • Auf Wunsch können sie sich von dieser Pflicht befreien lassen, um keine eigenen Rentenbeiträge zu zahlen. 
  • Dafür stellen sie einen Antrag auf Befreiung beim Arbeitgeber. Bisher war diese Entscheidung endgültig – wer sich einmal befreien ließ, blieb es für die gesamte Dauer seines Minijobs.

Die neue Regelung 

Ab 1. Juli 2026 können Beschäftigte ihre Befreiung einmalig aufheben, also die Befreiung rückgängig machen.

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Das bedeutet:

  • Sie sind wieder rentenversicherungspflichtig.
  • Sie zahlen wieder eigene Rentenbeiträge.
  • Dadurch erwerben sie vollwertige Ansprüche, zum Beispiel auf Reha-Leistungen oder eine höhere Rente.

Wie man die Aufhebung erreicht

Der Antrag auf Aufhebung erfolgt schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber. Dieser dokumentiert den Antrag, nimmt die Änderung in den Entgeltunterlagen auf und meldet die Aufhebung an die Minijob-Zentrale. Wenn diese innerhalb eines Monats nicht widerspricht, gilt die Aufhebung als wirksam. Sie wirkt ab dem Folgemonat nach der Antragstellung und nur für die Zukunfteine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen.

Darauf sollten Arbeitgeber achten

  • Die Aufhebung gilt für die gesamte Dauer des Minijobs, ein späterer Widerruf ist nicht möglich.
  • Bei mehreren Minijobs gilt die Aufhebung einheitlich für alle Beschäftigungen.
  • Beziehen Beschäftigte bereits eine Altersvollrente, sind sie ohnehin rentenversicherungsfrei – die Aufhebung hätte hier keine Wirkung. Wer möchte, kann aber freiwillig wieder Beiträge zahlen, um seine Rente weiter zu erhöhen. 
  • Auch Personen, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören (etwa Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte), dürfen die Aufhebung der Befreiung beantragen.

Ein Beispiel: 

Ausgangssituation: Der Minijobber hat sich zu Beginn seiner Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Damit zahlte er bislang keinen Eigenanteil zur Rentenversicherung. Am 20. September stellt er nun einen Antrag auf Aufhebung der Befreiung, um wieder rentenversicherungspflichtig zu werden.

Schritt-für-Schritt-Ablauf

  • Antragseingang dokumentieren: Die Arbeitgeberin dokumentiert den Eingang des schriftlichen Antrags am 20. September in den Entgeltunterlagen des Minijobbers. Dieses Eingangsdatum ist wichtig, da sich daraus der Zeitpunkt ergibt, ab wann die Rentenversicherungspflicht wieder greift.

  • Meldung an die Minijob-Zentrale: Die Arbeitgeberin muss die Aufhebung der Befreiung korrekt an die Minijob-Zentrale melden, und zwar mit zwei Meldungen:
  1. Abmeldung des bisherigen Minijobs zum 30. September: Beitragsgruppe: 5 (Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung), Abgabegrund: 32 (Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel) 
  2. Neuanmeldung ab 1. Oktober: Beitragsgruppe: 1 (voller Beitrag bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung); Abgabegrund: 12 (Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel)
  • Beginn der Versicherungspflicht: Ab dem 1. Oktober gilt der Minijobber wieder als rentenversicherungspflichtig. Er zahlt nun den Eigenanteil zur Rentenversicherung (3,6 % im gewerblichen Bereich oder 13,6 % im Privathaushalt). Der Arbeitgeber führt weiterhin seinen Anteil ab.
  • Anpassung der Beitragsnachweise: Die Beitragsnachweise müssen ab Oktober entsprechend angepasst werden, da sich die Beitragsgruppe geändert hat.

Quelle: Minijob-Zentrale

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Text: / handwerksblatt.de

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