Handwerker müssen zwar die Vorarbeit eines anderen Betriebs prüfen, aber nur dann, wenn frühere Mängel die neue Leistung beeinträchtigen könnten.

Handwerker müssen zwar die Vorarbeit eines anderen Betriebs prüfen, aber nur dann, wenn frühere Mängel die neue Leistung beeinträchtigen könnten. (Foto: © AMH)

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Handwerker haftet nicht bei unsichtbaren Alt-Mängeln des Werks

Wie weit die Prüf- und Hinweispflicht des Handwerkers für die Vorarbeiten anderer Gewerke geht, müssen immer wieder Gerichte klären. Aktuell hat das Landgericht Coburg einen Dachdecker aus der Haftung entlassen, weil er alte Mängel nicht erkennen konnte.

Verletzt ein Handwerker seine Prüf- und Hinweispflicht, kann er für fremde Mängel haften – auch wenn er selbst fehlerlos gearbeitet hat. Dass diese Pflicht aber auch ihre Grenzen hat, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Coburg.

Der Fall

Ein Hausherr beauftragte einen Dachdecker, Holzbretter am Rand des Dachs auszutauschen – am sogenannten Ortgang. Zuerst waren der Kunde mit der Arbeit zufrieden. Nach einiger Zeit stellte er jedoch fest, dass Regenwasser über die neuen Ortgangbretter lief, obwohl diese eigentlich vor Nässe geschützt sein sollten. Bei der weiteren Untersuchung zeigte sich: Die Feuchtigkeit war nicht durch die Arbeit des Dachdeckers eingetreten, der eigentliche Fehler lag im Dach selbst. Ein anderes Unternehmen hatte das Dach schon vor Jahren falsch eingedeckt, sodass Regenwasser unter die Dachziegel dringen konnte.

Trotzdem machten die Hauseigentümer den beauftragten Dachdecker verantwortlich. Sie behaupteten, er hätte die alte Dacheindeckung prüfen und auf den Mangel hinweisen müssen. Hätte er das getan, hätten sie den Auftrag nicht erteilt, sondern das Dach komplett erneuern lassen. Deshalb forderten sie die rund 3.000 Euro zurück, die sie bereits bezahlt hatten. Der Dachdecker wies diese Forderung zurück: Er habe seine Arbeit fehlerfrei ausgeführt und könne nichts für den alten Schaden. 

Das Urteil 

Das Landgericht Coburg stellte sich auf die Seite des Dachdeckers. Nach dessen Ansicht muss ein Handwerker zwar die Vorarbeit eines anderen Betriebs prüfen, aber nur dann, wenn frühere Mängel die neue Leistung beeinträchtigen könnten. Ein Handwerker schuldet immer ein funktionstüchtiges Werk – auch wenn er bei seiner eigenen Arbeit die Regeln der Technik beachtet hat. Wenn also der alte Mangel eines anderen Handwerkers dazu führt, dass das neue Werk nicht richtig nutzbar ist, kann der Auftragnehmer dafür haften.

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Allerdings hat dieser Grundsatz seine Grenzen: Ein Handwerker haftet nicht, wenn er den alten Mangel des anderen Betriebs nicht erkennen konnte.

Das Gericht stellte mit Hilfe eines Sachverständigen fest, dass der beklagte Dachdecker das undichte Dach nicht hätte erkennen müssen. Die Wasserflecken auf der Holzschalung ließen aus Sicht eines Fachmanns vermuten, dass das Wasser nur der ungeschützten Stelle am Ortgang eingedrungen war, die der Dachdecker mit einem Blech verschlossen hatte. Dass außerdem einige Dachziegel nicht richtig lagen und so ebenfalls Wasser durchließen, musste er nicht feststellen, weil der sichtbare Schaden klar auf eine andere Ursache hinwies. 

Landgericht Coburg, Urteil vom 6. Februar 2026, Az. 33 S 62/23, rechtskräftig

Die Prüf- und Hinweispflicht des Werkunternehmers

"Der Handwerker schuldet seinem Aufraggeber grundsätzlich ein mängelfreies Werk. Es muss im Ergebnis funktionstauglich sein. Die Mängelhaftung ist eine verschuldensunabhängige, das heißt, es ist egal, ob die Gründe im eigenen Verantwortungsbereich des Handwerkers oder außerhalb seiner Leistung liegen", sagt Michael Bier, Jurist und Abteilungsleiter bei der Handwerkskammer Düsseldorf. Handwerker wüssten aber oft nicht genau, wie weit ihre Prüf- und Hinweispflichten gehen: Einerseits muss der Auftragnehmer die Leistungen der Firmen prüfen, die vor ihm gearbeitet haben. Andererseits muss der Handwerker auch Hinweise geben, die für seinen eigenen Werkserfolg wichtig sein könnten.

Diese Pflicht ist eine vertragliche Hauptpflicht, sie gilt gleichermaßen beim VOB- und beim BGB-Bauvertrag. Verletzt der Handwerksunternehmer seine Prüf- und Hinweispflicht, kann er für Mängel haften – auch wenn er selbst fehlerlos gearbeitet hat. 

Hinweis möglichst früh und schriftlich

Bei Zweifeln an der Funktionsfähigkeit des Werkes muss der Handwerker dem Kunden möglichst früh einen schriftlichen Hinweis geben. Und er muss im Streitfall beweisen, dass er dies getan hat. Dann ist er von seiner Haftung befreit. 

Wichtig zu wissen: Die Verletzung der Prüf- und Hinweispflicht durch den Unternehmer ist nicht der Grund für die Mängelhaftung. "Vielmehr ist es die Erfüllung dieser Pflicht, die den Unternehmer von der Mängelhaftung befreit," stellt Jurist Bier klar. Die Pflicht knüpft an einen vorhandenen Mangel an und kann einen Werkunternehmer entlasten, wenn er auf den möglicherweise entstehenden Mangel hinweist. Keinesfalls ist sie jedoch geeignet, eine Mängelhaftung erst zu begründen.

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Text: / handwerksblatt.de

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