Nach der Behandlung in der Reinigung zeigten sich große Flecken.

Nach der Behandlung in der Reinigung zeigten sich große Flecken. (Foto: © Sascha Schneider (Aktion Modernes Handwerk))

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Reinigung haftet nicht, wenn sie nach Anleitung arbeitet

Betriebsführung

Eine Luxusjacke hatte Flecken, als sie aus der Reinigung kam. Schadensersatz muss der Betrieb aber nicht zahlen, da er sich an die Vorgaben des Herstellers gehalten hatte. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Eine Textilreinigung haftet nicht für Verfärbungen an einer Luxusjacke, wenn sie sich an das Reini­gungsetikett des Herstellers hält. Das Amtsgericht München sah keinen Grund für Schadensersatz.

Der Fall

Ein Kunde gab seine teure Daunenjacke mit Lederbesätzen in eine Reinigung. In dem Kleidungsstück war der Hinweis eingenäht: "Nicht waschen, nicht bleichen, kein Wäschetrockner, bügeln, finishen bei ca. 100° C, keine chemische Reinigung im Lösemittel".

Nach der Behandlung in der Reinigung zeigten sich große Flecken. Der Betrieb teilte dem Kunden mit, dass eine Entfernung der Flecken nicht möglich sei. Der Mann verlangte daraufhin 1.200 Euro Schadensersatz. So viel hatte die Jacke beim Kauf gekostet. Er behauptete, die Reinigung habe mangelhaft gearbeitet und so die Flecken verursacht. 

Der Reinigungsbetrieb und seine Versicherung weigerten sich, den Schaden zu regulieren. Das Unternehmen erklärte, es habe sich genau an die Anleitung auf dem Reinigungsetikett gehalten. Beim Trocknungsvorgang habe sich Farbe von den Lederbesätzen gelöst und sei in den Oberstoff gewandert. Die Lederbesätze seien mithin nicht farbecht gewesen. Der Streit ging vor Gericht, ein Sachverständiger wurde hinzugezogen.

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Das Urteil

Das Amtsgericht München stellte sich auf die Seite des Reinigungsbetriebs und wies die Klage ab. Es sei keine fehlerhafte Reinigung oder sonstige Behandlung der Jacke zu erkennen  Laut dem Gutachten des Sachverständigen "wurde die streitgegenständliche Jacke vom Beklagten […] aus fachlicher Sicht korrekt und ordnungsgemäß nach Empfehlung des Herstellers gereinigt", so das Urteil wörtlich. Die nach der Reinigung aufgetretenen Flecken beruhten "auf einem latenten Materialfehler des Lederbesatzes, der im Rahmen des Trocknungsprozesses Farbbestandteile in den sonstigen Jackenstoff abgegeben hat." 

Das Gericht folgte den Ausführungen des Gutachters als schlüssig und logisch nachvollziehbar. Auch die diversen Vorwürfe des Kunden habe der Sachverständige sachlich und objektiv entkräftet. 

Amtsgericht München, Urteil vom 1. April 2025 Az. 172 C 17342/22 (rechtskräftig)

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Text: / handwerksblatt.de

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