Importierter Nussknacker: Herkunft von Kunsthandwerk ist geschützt
Wer Nussknacker aus dem Ausland verkauft, darf diese nicht mit dem Slogan "im Erzgebirge-Stil" bewerben. Das ist eine unzulässige Ausnutzung des guten Rufs der Originale, hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Nussknacker, die importiert wurden, dürfen nicht mit "im Erzgebirge-Stil" beworben werden. Damit nutzten die Händler den guten Ruf der Originale aus, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar. Er bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden, wie beck.de mitteilt.
Der Fall
Ein günstiges Importprodukt hatte der Verkäufer online mit dem Hinweis "im Erzgebirge-Stil" beworben. Das OLG Dresden hatte 2024 geurteilt, dass die Bezeichnung "im Erzgebirge-Stil" unerlaubt den guten Ruf der erzgebirgischen Originale ausnutzt.
Die Entscheidung
Der Online-Händler wollte dagegen Revision beim BGH einlegen. Das OLG ließ die Revision aber nicht zu. Die obersten Bundesrichter wiesen nun die Beschwerde des Händlers gegen die Entscheidung des OLG zurück. Damit ist das Dresdner Urteil rechtskräftig.
"Das OLG Dresden und letztlich auch der BGH haben erneut bestätigt: Wo Erzgebirge draufsteht, muss auch zu 100% Erzgebirge drin sein – ohne Ausnahme", zitiert beck.de Frederic Günther vom Verband Erzgebirgischer Kunsthandwerker und Spielzeughersteller. Mit diesem Urteil sei eine wichtige Grundlage geschaffen, um sich auch in künftigen Fällen klar zu wehren.
Besserer Schutz für regionale Handwerkskunst
Das Kunsthandwerk aus dem Erzgebirge wurde am 26. März 2025 auf die bundesweite Liste des Immateriellen Kulturerbes gesetzt. Damit erhielt das Brauchtum eine besondere Würdigung.
Traditionelle Handwerksprodukte, wie Schwarzwälder Kuckucksuhren, erzgebirgische Schwibbogen und Solinger Messer haben eine lange Tradition in den betroffenen Regionen und werden entsprechend jahrhundertelanger handwerklicher Verfahren qualitativ hochwertig hergestellt. Ihre Eintragung soll leichter und ein EU-weiter Schutz möglich werden: Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett am 30. Juli 2025 beschlossen hat. Er setzt die EU-Vorgaben des CIGIs, craft and industrial geographical indications in nationales Recht um.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. September 2025, Az. I ZR 222/24
Quelle: beck.de
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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