Derzeit gilt die Kennzeichnungspflicht nur für Neuwagen. Künftig soll sie auch für gebrauchte Pkw und leichte Nutzfahrzeuge sowie neue leichte Nutzfahrzeuge gelten.

Derzeit gilt die Kennzeichnungspflicht nur für Neuwagen. Künftig soll sie auch für gebrauchte Pkw und leichte Nutzfahrzeuge sowie neue leichte Nutzfahrzeuge gelten. (Foto: © Wavebreak Media Ltd/123RF.com)

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ZDK kritisiert geplante Ausweitung der Kennzeichnungspflicht

Handwerkspolitik

Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen zu aktualisieren und auszuweiten. Das Kfz-Gewerbe hält nicht viel von dem Vorschlag. Er sei in der Praxis kaum umsetzbar.

Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, die Richtlinie über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen zu aktualisieren. Damit will sie sicherstellen, dass Verbraucher Informationen über die CO2-Emissionen und die Energieeffizienz von Fahrzeugen erhalten, sowohl in in Ausstellungsräumen als auch online. Ziel ist es, den Verbrauchern fundierte Entscheidungen zu ermöglichen und umweltfreundlichere, emissions- und verbrauchsarme Fahrzeuge zu fördern. Derzeit gilt die Kennzeichnungspflicht nur für Neuwagen. Künftig soll sie auch für gebrauchte Pkw und leichte Nutzfahrzeuge sowie neue leichte Nutzfahrzeuge gelten.

Der Zentralverband Deutsches Kfz Gewerbe (ZDK) kritisiert den Vorschlag als praxisuntauglich. "Die EU-Kommission schießt über das Ziel hinaus, wenn nunmehr auch Gebrauchtwagen in die Regulierung mit aufgenommen werden sollen. Dies öffnet professionell agierenden Abmahnvereinen Tür und Tor, da Gebrauchtfahrzeuge nicht selten vom Originalzustand abweichen und daher kaum objektive Verbrauchswerte für diese Fahrzeuge vorliegen", erklärt ZDK-Präsident Thomas Peckruhn.

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Appell an das Wirtschaftsministerium

Hinzu komme, dass ältere Gebrauchtwagen nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus zugelassen wurden, mittlerweile aber der WLTP-Wert (Worldwide harmonized Light Duty Test Procedure) für die Kennzeichnung entscheidend sei.Das erfordere komplizierte Umrechnungen, die von Händlern kaum zu leisten seien. In einer Stellungnahme an das Bundeswirtschaftsministerium fordert der ZDK von der Ministerin Katherine Reiche (CDU), sich für gegenüber der Kommission für Verbesserungen einzusetzen. 

Peckruhn: "Für die Verbraucherinnen und Verbraucher schaffen die zahlreichen Neuerungen keinerlei Mehrwert. Für den Fahrzeughandel birgt die Regulierung zu viele Risiken, um überhaupt noch ältere Gebrauchtfahrzeuge anzubieten oder gar in Zahlung zu nehmen." Der ZDK appelliert an das Ministerium, rechtssichere, praktikable und technologisch umsetzbare Vorschriften zu formulieren, die den unterschiedlichen Rollen und Einflussmöglichkeiten von Herstellern, Händlern und sonstigen Marktteilnehmern gerecht werden. Nur so könne die Verordnung sowohl den Verbraucherinteressen als auch der Wettbewerbsfähigkeit der Automobilwirtschaft dienen.

Der Verband hat dem Ministerium ein Acht-Punkte-Papier mit Forderungen vorgelegt:

  1. Kennzeichnungspflicht für Gebrauchtfahrzeuge: Beschränkung der Kennzeichnungspflicht auf neue Pkw. Gebrauchtfahrzeuge fehlen oft WLTP Werte oder diese sind durch Alterung/Umbauten unzutreffend.
  2. Information über Batteriezustand (State of Health) bei gebrauchten BEV/PHEV: Keine SoH Angabepflicht für Gebrauchtwagen, sondern Beschränkung der Kennzeichnungspflicht auf Neufahrzeuge.
  3. Keine Ausdehnung auf leichte Nutzfahrzeuge: Fokus auf Pkw beibehalten; Nutzfahrzeuge haben geringe Relevanz für Privatkunden, daher wäre eine Ausweitung unverhältnismäßig.
  4. Klare Definitionen und Konkretisierung der Umsetzungspflichten: Detaillierte Vorgaben zu Ort, Form, Dauer und Zeitpunkt der Kennzeichnung (insb. Online/Print) sowie eindeutige Definitionen zentraler Begriffe.
  5. Produktdatenbank / digitale Vereinfachung („Klassen Pfeil“): Einsatzbereitschaft und klare Regelungen zur EU Produktdatenbank parallel zum Inkrafttreten schaffen; sowie eindeutige Verantwortlichkeit und Haftung bei Herstellern; QR Code Option für den „Klassen Pfeil“.
  6. Verantwortung der Service Provider / Online Plattformbetreiber: Pflichten müssen dem jeweiligen Einflussbereich folgen; Plattformbetreiber sind in die Verantwortung zu nehmen; Händler können nur insoweit verpflichtet werden, wie sie Einfluss auf die Darstellung haben.
  7. Fahrzeug Konfiguratoren: Verantwortung für korrekte Darstellung und Kennzeichnung liegt beim Betreiber des Konfigurators; klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten und Konkretisierung des Begriffs „Konfigurator“/erfasste Werbemittel.
  8. Harmonisierung der Marktüberwachung und Sanktionen auf EU Ebene: Einheitliche EU Regelungen zur Marktüberwachung und Sanktionen, um Teilharmonisierung und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

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Text: / handwerksblatt.de

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