Bedenken anmelden: Wichtiger als man meint
Verletzt der Handwerker seine Prüf- und Hinweispflicht, kann er für Mängel haften – auch wenn er selbst fehlerlos gearbeitet hat. Viele wissen gar nicht, wie weit diese Pflicht gehen kann. Ein Rechtsexperte der HWK Düsseldorf gibt einen Überblick.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Das aktuelle Baurecht
Am Bau arbeiten viele Gewerke zusammen. Das erfordert ein gewisses Vertrauen. Wer sich aber ohne Kontrolle auf die Arbeit des anderen verlässt, kann eine unschöne Überraschung erleben. Denn der Bundesgerichtshof bestätigt immer wieder seine strenge Rechtsprechung zur Prüf- und Hinweispflicht des Werkunternehmers.
Die Pflicht ist eine vertragliche Hauptpflicht, sie gilt gleichermaßen beim VOB- und beim BGB-Bauvertrag. Handwerker wüssten aber oft nicht genau, wie weit ihre Prüf- und Hinweispflichten gehen, sagt Michael Bier, Jurist und Abteilungsleiter bei der Handwerkskammer Düsseldorf. "Der Handwerker schuldet seinem Aufraggeber grundsätzlich ein mängelfreies Werk. Es muss im Ergebnis funktionstauglich sein. Die Mängelhaftung ist eine verschuldensunabhängige, das heißt, es ist egal, ob die Gründe im eigenen Verantwortungsbereich des Handwerkers oder außerhalb seiner Leistung liegen."
Hinweis möglichst früh und schriftlich
Bei Zweifeln an der Funktionsfähigkeit des Werkes muss der Handwerker dem Kunden möglichst früh einen schriftlichen Hinweis geben. Und er muss im Streitfall beweisen, dass er dies getan hat. Dann ist er von seiner Haftung befreit. Verletzt der Handwerksunternehmer seine Prüf- und Hinweispflicht, kann er für Mängel haften – auch wenn er selbst fehlerlos gearbeitet hat.
Wichtig zu wissen: Die Verletzung der Prüf- und Hinweispflicht durch den Unternehmer ist nicht der Grund für die Mängelhaftung. "Vielmehr ist es die Erfüllung dieser Pflicht, die den Unternehmer von der Mängelhaftung befreit," stellt Jurist Bier klar. Die Pflicht knüpft an einen vorhandenen Mangel an und kann einen Werkunternehmer entlasten, wenn er auf den möglicherweise entstehenden Mangel hinweist. Keinesfalls ist sie jedoch geeignet, eine Mängelhaftung erst zu begründen.
Pflicht gilt für eigene und fremde Leistung
Einerseits muss der Auftragnehmer die Leistungen der Firmen prüfen, die vor ihm gearbeitet haben. Ein bekanntes Beispiel für diese Prüfpflicht ist der Blockheizkraftwerkfall des Bundesgerichtshofs (Az. VII ZR 183/05): Hier ging es um die mangelhafte Vorleistung anderer Unternehmer, auf die der Heizungsinstallateur hätte hinweisen müssen.
Andererseits muss der Handwerker auch Hinweise geben, die für seinen eigenen Werkserfolg wichtig sein könnten. Wie im Fall eines Estrichlegers (Bundesgerichtshof, Az.VII 24/08): Dieser hatte trotz drohender Bauzeitverzögerung niemanden informiert, dass seine Bodenplatte vor Winterwetter geschützt werden musste. Nach der Rechtsprechung ist der Auftragnehmer aber verpflichtet, den nachfolgenden Handwerker oder Architekten darauf hinzuweisen, wie bei den Folgearbeiten verfahren werden muss. "Die Hinweispflicht kann demnach recht umfangreich sein", betont Bier.
Pläne und Leistungsbeschreibungen prüfen
Außerdem sollten Handwerker auch Plänen und Leistungsbeschreibungen nicht bedenkenlos vertrauen, rät der Experte. "Sie müssen nicht nur die Pläne prüfen, sondern auch klären, ob das Werk die vom Bauherrn gewünschte und gegebenenfalls stillschweigend vereinbarte Funktion technisch auch erfüllt." Eine Ausnahme gibt es dazu: Beruht das vom Auftraggeber erstellte Leistungsverzeichnis auf den Planungen von Sonderfachleuten und erkennen diese ein Problem nicht, darf sich der Handwerker auf deren Aussagen verlassen, soweit diese nicht offensichtlich unzutreffend sind (Oberlandesgericht Köln, Az. 11 U 106/15). In diesem Fall muss der Handwerker nicht klüger sein als die Experten.
Beispielsfälle aus der Rechtsprechung
Handwerker müssen nachdrücklich auf Planungsfehler hinweisen
Ein Handwerker muss dem Auftraggeber konkret die Nachteile erläutern, die dessen Änderungswünsche haben können. Tut er das nicht oder gibt nur einen pauschalen Hinweis, haftet er. Ein SHK-Installateur sollte Rohrbelüfter installieren. Der Architekt wich aber von ursprünglichen Plänen des Auftraggebers ab und forderte vom Handwerker, dass er die Rohrbelüfter kombiniert mit Holzbauelementen in die Badezimmerwände einbaute. Dem Handwerker gefiel der Vorschlag nicht, er sprach auch Bedenken aus. Aber letztlich erledigte er die Arbeiten nach den geänderten Plänen des Architekten. Der Hinweis des Handwerkers sei nicht klar und nachhaltig genug gewesen, fand das Oberlandesgericht Brandenburg. Ein pauschaler Hinweis der Art, dass die "Ausführung so wohl nicht funktioniere", genüge nicht. Daher müsse er für die Mängelbeseitigung aufkommen (Oberlandesgericht Brandenburg, Az.11 U 74/18).
Fensterbauer haftet, weil er seine Hinweispflicht verletzt hat
Entgegen der Planung hatte ein Fensterbauer die Winddichtigkeitsfolie auf die Blendrahmen geklebt. Dem Handwerker, der den Putz auftrug, hatte er das nicht mitgeteilt. Darum haftet er dafür, dass die Fenster nicht komplett zu öffnen waren. In Ausnahmefällen seien Auftragnehmer verpflichtet, mit den nachfolgenden Gewerken oder mit dem Architekten abzusprechen, wie bei den Folgearbeiten verfahren werden müsse. Das gelte zumindest dann, wenn der nächste Handwerker eventuell nicht erkennen könne, wie er seine eigene Arbeit der Vorleistung anpassen müsse, um Mängel zu vermeiden (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. 23 U 208/18).
Handwerker haftet für fremde Fehler
Bauhandwerker müssen Vorarbeiten von anderen Werkunternehmern gründlich prüfen, bevor sie selbst ihre Arbeiten durchführen. Sonst haften sie auch für die Fehler der anderen! Der Bundesgerichtshof verurteilte einen Installateur, der einen Hausanschluss fachgerecht an die vorhandene Grundleitung angeschlossen hatte, zu Schadensersatz wegen des daraufhin eingetretenen Wasserschadens. Denn der Handwerker hatte nicht – wie es erforderlich gewesen wäre – geprüft, ob eine Rückstauklappe vorhanden war. Er haftet zusammen mit demjenigen, der die Fehler gemacht hat, als sogenannter Gesamtschuldner (Bundesgerichtshof, Az. VII ZR 109/10).
Solar-Installateur haftet für undichtes Dach
Montiert ein Installateur eine Photovoltaikanlage auf dem Garagendach, muss das Dach nach der Montage dicht sein. Wird die Anlage wegen Feuchtigkeitsschäden neu montiert, haftet der Installateur für die Kosten, wenn er die Anlage nicht mit der Dachabdichtung abgestimmt und den Kunden nicht auf die marode Unterspannbahn hingewiesen hatte (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 29 U 199/16).
Ein Auftraggeber, der schweigt, hat Pech
Das Problem kennt so mancher Bau-Handwerker: Er meldet gegenüber seinem Auftraggeber Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung an, aber dieser hüllt sich in Schweigen. Der Auftragnehmer setzt schließlich die Arbeit nach den ursprünglichen Vorgaben fort und später gibt es genau die Probleme, auf die er vorher hingewiesen hatte. Dann kommt es zum Streit darüber, wer die Verantwortung für die Mängel und die Kosten ihrer Behebung trägt. In dem hier entschiedenen Fall lag nach Ansicht des Oberlandesgerichts zwar objektiv ein Mangel vor, aber der Unternehmer muss dafür nicht haften. Denn er hat rechtzeitig Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung angemeldet. Die Anzeige von Bedenken verpflichtet den Auftraggeber zu handeln. Reagiert er nicht, wird dem Werkunternehmer der Mangel nicht zugerechnet. Der schweigende Auftraggeber durfte weder die Abnahme wegen des Mangels verweigern noch standen ihm Gewährleistungsansprüche zu (Oberlandesgericht Stuttgart, Az. 10 U 71/16).
Handwerker müssen auf Hausbockbefall hinweisen
Erkennen Dachdecker und Zimmerer den offensichtlichen Schädlingsbefall eines Dachstuhls nicht, haften sie gegenüber dem Bauherrn. Denn damit haben sie gegen ihre Prüf- und Hinweispflichten verstoßen, sagt das Landgericht Bremen ( Az. 4 O 1372/12).
Im Wortlaut § 4 Absatz 3 VOB/B:
"Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich."
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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