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HWK Trier | November 2025
Technik-Workshop für Jugendfeuerwehr und THW-Jugend
Die Jugendgruppen von Feuerwehr, THW und DLRG besuchten am Samstag, den 15. November, die Handwerkskammer Trier .
Sind Fachleute unter sich, gelten auch die besonderen Regeln. (Foto: © kadmy/123RF.com)
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November 2025
Ist der private Auftraggeber Architekt oder Bauingenieur, genügt ein Hinweis im Angebot des Handwerkers, dass die VOB/B gelten soll. Damit ist sie wirksam vereinbart, urteilte das Oberlandesgericht Brandenburg.
Ein Hinweis auf die VOB/B im Angebot genügt für ihre wirksame Einbeziehung in den Vertrag, wenn der Vertragspartner als Architekt oder Bauingenieur "vom Fach" ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden.
Die Bauherren, von Beruf Architekten und Bauingenieure, ließen von einem Baubetrieb ein Doppelhaus in Holzrahmenbauweise errichten. Die Baufirma hatte die Leistung unter Einbeziehung ihrer Liefer- und Geschäftsbedingungen, die die Geltung der VOB/B vorsahen, angeboten. Die Bauherren nahmen dieses Angebot an, einen Text der VOB/B erhielten sie aber nicht vom Auftragnehmer. Später reklamierten sie Mängel. Ein privater Gutachter schätzte die Kosten für die Mangelbeseitigung aus 87.311,95 Euro pro Doppelhaushälfte.
Es gab Streit darüber, ob die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.
Die VOB/B ist Vertragsbestandteil geworden, stellte das OLG klar. Die Vertragsparteien haben in dem Bauvertrag die Geltung der VOB/B wirksam vereinbart. Denn der Baubetrieb habe seine Leistung unter Einbeziehung der Geltung der VOB/B angeboten und die Bauherren hätten dieses Angebot auch angenommen. Für die Geltung der VOB/B genüge der allgemeine Hinweis auf die VOB/B, so das Urteil.
Es komme auch nicht darauf an, ob ein Text der VOB/B dem Angebot tatsächlich beigefügt war. Zwar hätten die Bauherren als Verbraucher gehandelt, sodass sie grundsätzlich den Text der VOB/B vom Auftragnehmer hätten erhalten müssen. Dies könne jedoch dann wegfallen, wenn die Bauherren als Architekten und Bauingenieure "vom Fach" seien. Denn dann sei davon auszugehen, dass ihnen der Inhalt der VOB/B bekannt ist.
Hintergrund: Wer einen Bauvertrag mit einem Unternehmer abschließt, muss ihm den Text der VOB/B nicht aushändigen, damit die VOB/B Vertragsbestandteil wird. Das ist selbst dann nicht erforderlich, wenn der Unternehmer nicht im Baubereich tätig ist.
Rechtsanwalt Dr. Stephan Bolz erklärt dazu: "Nach der Rechtsprechung des BGH reicht ein bloßer Hinweis auf die Geltung der VOB/B für ihre wirksame Einbeziehung in den Vertrag auch in den Fällen aus, in denen aufgrund der gewerblichen Betätigung des Vertragspartners auf dem Bausektor davon auszugehen ist, dass ihm der Text der VOB/B bekannt ist (BGH, Urteil, Az. VII ZR 302/87). Erfahrungsgemäß sind zwar nicht alle Architekten und Bauingenieure mit den Regelungen der VOB/B und den mit ihr zusammenhängenden Rechtsfragen vollumfänglich vertraut. Darauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend sind insoweit die allgemein vorauszusetzenden und für die Durchführung der Aufgaben eines Architekten oder Bauingenieurs erforderlichen Fachkenntnisse. Hierzu gehören die Grundlagen des Bauvertragsrechts nach BGB und VOB/B einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung .
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 28. August 2025, Az. 10 U 86/24
Quelle: ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltsverein
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