Bagger auf Tiefgarage: Vorher Einsturzgefahr prüfen!
Wer mit schwerem Baugerät auf einer Tiefgarage arbeiten will, muss sich vorher über deren Belastbarkeit informieren. Das Verkehrsschild "Feuerwehrzufahrt freihalten" ist jedenfalls kein Indiz für die Tragfähigkeit, stellte das Kammergericht Berlin klar.
Vor Baggerarbeiten auf einem Tiefgaragen-Dach muss der Werkunternehmer dessen Tragfähigkeit prüfen. Auf das Verkehrsschild "Feuerwehrzufahrt freihalten" kann er sich dabei nicht verlassen, denn es trifft keine Aussage darüber, auf welche Belastung eine Zufahrt ausgelegt ist. Der Auftragnehmer muss Schadensersatz leisten, weil die Garagendecke eingestürzt war.
Der Fall
Ein Bauunternehmer sollte eine Tiefgaragendecke sanieren. Dazu wollte er mit einem Minibagger die Erde über der Garage abtragen. In der Auffahrt stand das Schild "Feuerwehrzufahrt freihalten". Bei den Arbeiten stürzte die Decke der Tiefgarage ein, weil sie nicht tragfähig genug war. Der Auftraggeber verklagte den Bauunternehmer erstinstanzlich erfolgreich auf Schadensersatz, dieser legte dagegen Berufung ein.
Die Entscheidung
Auch das Kammergericht Berlin (KG) stellte sich auf die Seite des Bauherrn: Der Werkunternehmer hätte die Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke überprüfen müssen, wenn in diesem Bereich ein Bagger eingesetzt und Erdreich gelagert werden sollte. Das KG berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Auftragnehmer die Tragfähigkeit des Baugrunds für den Einsatz seiner Fahrzeuge in eigener Verantwortung zu prüfen habe. Diese Pflicht habe der Bauunternehmer verletzt, da er sich vor den Arbeiten nicht über die konkrete Belastbarkeit der sanierungsbedürftigen Decke informiert habe.
Der Auftragnehmer sei neben der Herstellung eines mangelfreien Werks auch verpflichtet, bei der Ausführung auf die sonstigen Rechtsgüter und Interessen des Auftraggebers Rücksicht zu nehmen. Er durfte sich bei seiner Einschätzung auch nicht auf das Schild "Feuerwehrzufahrt freihalten" verlassen. Denn hierbei handelt es sich nach Ansicht des Gerichts lediglich um ein Verbotsschild, welches keine Aussage zur Tragfähigkeit mache.
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2025, Az. 21 U 186/24, (Revision beim Bundesgerichtshof ist anhängig, Az. VII ZR 51/25)
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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