BFH: Einmal Bilanz, immer Bilanz
Betriebsinhaber sind an ihre einmal getroffene Wahl der Gewinnermittlung gebunden. Sie dürfen sie nicht ändern, wenn eine Betriebsprüfung zu höheren Steuern führte. Das stellte der Bundesfinanzhof klar.
Ein Unternehmen darf seine Gewinnermittlungsmethode nicht nachträglich ändern, nachdem eine Betriebsprüfung eine höhere Steuerlast ergab. Der Bundesfinanzhof (BFH) kippte ein solches Vorgehen als rechtswidrig: Ein einmal ausgeübtes Wahlrecht lässt sich nicht aus taktischen Gründen rückgängig machen.
Der Fall
Ein Unternehmer ermittelte seine Gewinne bis 2011 mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG. Ab 2012 wechselte er von sich aus zum Betriebsvermögensvergleich. Für das Jahr 2016 erklärte er in seiner Bilanz einen Gewinn von rund 20.800 Euro und das Finanzamt setzte die Steuer entsprechend fest. Jahre später kam es jedoch zu einer Außenprüfung, die zu einer Gewinnkorrektur von über 33.000 Euro führte.
Der Unternehmer wollte die höheren Steuern vermeiden und versuchte deshalb, nachträglich zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung zurückzukehren. Er legte eine geänderte EÜR für 2016 vor, die nur noch einen Gewinn von knapp 21.800 Euro auswies. Das Finanzgericht Thüringen gab ihm zunächst Recht. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) hob dieses Urteil wieder auf.
Das Urteil
Der BFH stellte klar, dass ein späterer Wechsel der Gewinnermittlungsart nicht erlaubt ist, wenn der Unternehmer sein Wahlrecht bereits durch Bilanzierung und Buchführung ausgeübt hat. Nach Ansicht der höchsten Steuerrichter bindet die einmal getroffene Wahl – auch dann, wenn eine Betriebsprüfung höhere Gewinne feststellt.
Keine Fehlerkorrektur
Die Richter begründeten dies mit drei Punkten:
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Wahl ist verbindlich: Der Unternehmer nutzte sein Wahlrecht wirksam, als er eine Eröffnungsbilanz erstellte, eine kaufmännische Buchführung einrichtete und Jahresabschlüsse abgab. Damit schloss er den Rückwechsel zur EÜR grundsätzlich aus.
- Keine Rückkehr nur wegen der Steuern: Höhere Steuern nach einer Prüfung sind kein Grund für den Wechsel zurück zur EÜR. Nur gravierende Änderungen der wirtschaftlichen Lage und ein klarer wirtschaftlicher Grund (etwa Krise oder Geschäftsaufgabe) könnten einen Methodenwechsel rechtfertigen – hier lag beides nicht vor.
- Keine Fehlerkorrektur: § 177 AO bietet keinen Ansatz für eine Änderung. Denn diese Norm erlaubt lediglich die Korrektur von materiellen Fehlern in Steuerbescheiden. Sie bildet aber keine rechtliche Grundlage, um die Gewinnermittlungsart im Nachhinein zu ändern.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. November 2024, Az. X R 1/23
Praxistipp
"Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass die Wahl der Gewinnermittlungsart eine strategische Entscheidung ist, die Unternehmer langfristig bindet", erklärt Fachanwalt für Steuerrecht Mathias Scheidt. "Unternehmer sollten daher schon zu Beginn ihrer Tätigkeit genau prüfen, welche Methode für sie die vorteilhafteste ist, und frühzeitig steuerlichen Rat einholen. Ein späterer Rückzieher ist nach der Rechtsprechung des BFH praktisch ausgeschlossen."
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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