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Bestattungsvorsorge bleibt bei Privatinsolvenz unberührt

Betriebsführung

Gerichtsurteil stärkt Bestatter und Kunden, die vorsorgen: Guthaben aus Bestattungsvorsorge-Treuhandverträgen sind im Fall einer Privatinsolvenz nicht Teil der Insolvenzmasse.

Eine Privatinsolvenz ist schon schlimm genug, aber darf der Insolvenzverwalter dann auch an das Geld, das man per Bestattungsvorsorge für die eigene Beisetzung angespart hat - wird das Treuhandguthaben also Teil der Insolvenzmasse? Ein Gerichtsurteil schafft nach jahrelangem Rechtsstreit Klarheit: Ein Insolvenzverwalter hat keinen Auszahlungsanspruch gegenüber einem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag, das meldet der Bundesverband Deutscher Bestatter.

Das Landgericht Düsseldorf hat nach der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof die Berufung eines Insolvenzverwalters erneut zurückgewiesen (Urteil vom 22.08.2025, Az. 22 S 64/23). Die Entscheidung stärke die Rechtssicherheit für Kundinnen und Kunden sowie für Bestattungsunternehmen, freut sich der Verband. 

Das heißt: 

  •  Die vertragliche Abtretung im Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag, also dass der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens an den Bestatter übertragen wird, ist wirksam. 
  •  Ein Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters besteht nicht.

Auch wenn kein besonderer Pfändungsschutz nach Paragraf 850b Zivilprozessordnung (ZPO) für Treuhandguthaben gelte, können die vertragliche Gestaltung mit einer vorherigen Abtretung den Vorsorgezweck effektiv schützen. "Die Entscheidung bietet eine klare Orientierung für die Gestaltung und Abwicklung von Bestattungsvorsorge-Treuhandverträgen", heißt es.

Eine Sterbegeldversicherung wiederum ist nur dann pfändbar, wenn die Versicherungssumme die Höchstgrenze von derzeit 5.400 Euro übersteigt.

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Stimmen aus dem Verband:

Stephan Neuser vom Bundesverband Deutscher Bestatter spricht von einem starken Signal für die Bestattungsvorsorge. "Wer vorsorgt, darf darauf vertrauen, dass die dafür zurückgelegten Mittel dem Vorsorgezweck dienen, auch im Falle einer späteren Privatinsolvenz. Die vom Bundesgerichtshof geforderte Prüfung der Abtretung hat ergeben, dass die vertragliche Abtretung im Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag wirksam ist."

Antje Bisping ist Rechtsanwältin und Prokuristin der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG. Sie sagt: "Das Landgericht Düsseldorf hat klargestellt, das Guthaben aus Bestattungsvorsorge-Treuhandverträgen nicht Teil der Insolvenzmasse sind und der Insolvenzverwalter sie im Insolvenzfall eines Treugebers oder einer Treugeberin nicht einziehen darf. So bleibt der Vorsorgewille der Kundinnen und Kunden gewahrt."

Quelle: Bestatter.de

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Text: / handwerksblatt.de

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