Neue Anforderungen bei Schnellwechseleinrichtungen
Seit dem 1. Februar gelten neue Sicherheitsanforderungen für Schnellwechsler an Hydraulikbaggern. Die BG BAU unterstützt eine Nachrüstung älterer Systeme mit finanziellen Zuschüssen.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Arbeitsschutz im Betrieb
Schnellwechsler ermöglichen den schnellen Austausch von Anbauwerkzeugen wie Schaufeln, Greifern oder Hämmern an Baumaschinen und erhöhen so die Flexibilität auf Baustellen. Ältere Systeme sind jedoch oft nicht mit Sicherungseinrichtungen ausgestattet. Immer wieder kommt es vor, dass Verriegelungen nicht korrekt ausgeführt werden, was das Risiko von schweren Unfällen durch herabfallende Anbaugeräte erhöht.
Handlungsbedarf für Unternehmen
Mit Wirkung zum 1. Februar 2025 entfällt für die bisherige Norm EN 474-1:2006+A6:2019 die Vermutungswirkung. Somit können die Inhalte dieser Norm nicht mehr als Stand der Technik eingestuft werden. Stattdessen gelten nun die Anforderungen des Kapitels 4.21 der EN 474-1:2022 und zusätzlich des Kapitels 4.9 der EN 474-5:2022+AC:2022 für Schnellwechsler. Diese schreiben vor, dass Schnellwechsler über Sicherheitseinrichtungen verfügen müssen, die ein unbeabsichtigtes Lösen von Anbaugeräten verhindern.
Unternehmen, die Schnellwechsler im Einsatz haben, müssen unter anderem nach Änderung einer Technischen Regelung (Norm) für dieses Arbeitsmittel ihre Gefährdungsbeurteilung überprüfen und bei Bedarf aktualisieren. Falls die vorhandenen Schnellwechselsysteme nicht den neuen Sicherheitsanforderungen (Stand der Technik bei der Verwendung) entsprechen, sind Nachrüstungen erforderlich.
Sollten bei Baustellenkontrollen durch Aufsichtspersonen der BG BAU Hydraulikbagger mit Schnellwechslern ohne Sicherungssysteme nach EN 474-5:2022+AC:2022 angetroffen werden, können Auflagen erteilt werden – bis hin zur Untersagung der weiteren Arbeiten von Beschäftigten im Gefahrenbereich.
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Förderung durch die BG BAU
Bisher förderte die BG BAU Schnellwechseleinrichtungen umfassend mit finanziellen Zuschüssen, einschließlich der Ausstattung neuer Maschinen. Seit dem 1. Februar 2025 können Arbeitsschutzprämien nur noch für die Um- und Nachrüstung von Schnellwechseleinrichtungen beantragt werden. Pro Maßnahme können bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten, maximal 1.800 Euro, von der BG BAU erstattet werden.
Quelle: BG BAU
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Text:
Claudia Stemick /
handwerksblatt.de
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