Weil der Versicherungsschutz erst nach der Haustür beginnt, ist ein Sturz im Treppenhaus kein Arbeitsunfall, erklärte das LSG.

Weil der Versicherungsschutz erst hinter der Haustür beginnt, ist ein Sturz im Treppenhaus kein Arbeitsunfall, erklärte das LSG. (Foto: © andreypopov/123RF.com)

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Rufbereitschaft: Sturz im Trep­pen­haus ist kein Arbeit­s­un­fall

Wer in der Rufbereitschaft auf dem Weg zur Haustür stürzt, hat keinen Arbeitsunfall. Die gesetzliche Unfallversicherung greife erst, wenn der Versicherte auf dem Arbeitsweg sei, entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift während der Rufbereitschaft erst nach Verlassen der Haustür. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Ein Unfall auf dem Weg zur Haustür ist damit kein Arbeitsunfall.

Der Fall

Ein 72-jähriger Rentner arbeitete noch als Fahrer bei einem Abschleppdienst. Zusätzlich übernahm er von zu Hause aus die Rufbereitschaft für Noteinsätze. Eines Nachts rief ihn jemand gegen zwei Uhr zu einem Einsatz. Als er sich auf den Weg machte, stolperte er im Treppenhaus seiner Wohnung über einen dort liegenden Backstein und stürzte, noch bevor er die Haustür erreicht hatte. Dabei zog er sich unter anderem eine Gehirnerschütterung zu und musste eine Woche im Krankenhaus behandelt werden. 

Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Der Streit ging vor Gericht.

Das Urteil

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg stellte sich – wie schon zuvor das Sozialgericht – auf die Seite der Berufsgenossenschaft und sah ebenfalls keinen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1, 2 Nr. 1 SGB VII. Das Gesetz schütze zwar auch Wege, die für die versicherte Tätigkeit notwendig sind, nämlich: "das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit". 

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Das Heruntergehen der Treppe von der Wohnungstür zur Haustür im Mehrfamilienhaus gehört laut Gericht aber nicht zur versicherten Tätigkeit. Der Versicherungsschutz "beginne erst mit Verlassen der Haustür". Bis zur Haustür kam der Mann wegen seines Sturzes aber nicht mehr.

Das LSG betonte selbst, dass es einen "ziemlich strengen Maßstab" angelegt habe. Diese deutlich erkennbare Grenze sorgt laut den Richterinnen und Richtern aber für Rechtssicherheit. Eine Ausnahme erkennt das Gericht nur im Homeoffice an. Aber eine zu Hause verbrachte Rufbereitschaft "stelle gerade keine solche Homeoffice-Tätigkeit dar". Wer in Rufbereitschaft sei, könne seine Zeit grundsätzlich frei gestalten und auch privaten Dingen nachgehen, "etwa ruhen oder schlafen", begründet das LSG die Abgrenzung.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. November 2025, Az. L 3 U 42/24

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Text: / handwerksblatt.de

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