Es gibt keine festen Fristen für eine Nachbesserung. Die in der Praxis häufig anzutreffende Behauptung, es gäbe eine feste Frist von 14 Tagen, ist falsch.

Es gibt keine festen Fristen für eine Nachbesserung. Die in der Praxis häufig anzutreffende Behauptung, es gäbe eine feste Frist von 14 Tagen, ist falsch. (Foto: © dolgachov/123RF.com)

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Nachbesserung: Richtig Frist setzen bei Mängeln

Betriebsführung

Wer dem Kunden selbst eine Frist zur Mangelbeseitigung nennt, muss sich auch daran halten. Er kann nicht im Nachhinein behaupten, die Zeit sei zu knapp bemessen gewesen. Das stellte das OLG Düsseldorf klar.

Ein Handwerker, der selbst zusagt, Mängel "innerhalb der nächsten zehn Tage" zu beseitigen, muss dies auch tun. Er kann sich nicht damit rausreden, die Zeit sei zu knapp bemessen und die Fristsetzung daher unwirksam, sagt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Juristin Sabine Schönewald von der Handwerkskammer zu Köln erklärt, wie man es richtig macht.

Der Fall

Ein Handwerksbetrieb hatte Sanierungsarbeiten an einem Einfamilienhaus vorgenommen. Nach einer Mängelrüge des Kunden kündigte er selbst schriftlich an, "die Mängelbeseitigung innerhalb von zehn Tagen vorzunehmen". Es geschah aber nichts, die Frist verstrich, ohne dass die Arbeiten ausgeführt wurden.

Daraufhin verlangte der Kunde einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung durch einen anderen Betrieb. Der Handwerker weigerte sich mit der Begründung, die Frist zur Nachbesserung sei zu kurz gewesen. Der Streit ging vor Gericht.

Die Entscheidung

Das OLG stellte sich auf die Seite des Kunden. Der Handwerker habe selbst die Mangelbeseitigung binnen zehn Tagen angekündigt, diese Frist aber nicht eingehalten. Seinen späteren Einwand, die Frist sei objektiv zu kurz bemessen, ließen die Richterinnen und Richter nicht gelten.  Wer als Unternehmer selbst eine Frist zur Mangelbeseitigung nenne, müsse sich auch daran halten und könne nicht im Nachhinein behaupten, die Frist sei zu kurz.

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Außerdem sei es in diesem Fall egal, ob die zehn Tage für die Nachbesserung gereicht hätten. Denn der Handwerker hatte monatelang keine Arbeiten mehr durchgeführt. "Ohnehin kann sich aber die Beklagte auf eine (vermeintlich) zu kurze Fristsetzung nicht berufen, weil eine zu kurz bemessene Frist nicht wirkungslos ist, sondern dazu führt, dass eine angemessene Frist läuft. Auch in den nachfolgenden Monaten wurden die Mängel des Fußbodens aber nicht behoben", so das Gericht wörtlich.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom. 24. Oktober 2024, Az.22 U 33/34

Wie bemisst man die Frist zur Nachbesserung?

Juristin Sabine Schönewald, Hauptabteilungsleiterin bei der Handwerkskammer zu Köln sagt dazu: "Es gibt keine festen Fristen für eine Nachbesserung. Die in der Praxis häufig anzutreffende Behauptung, es gäbe eine feste Frist von 14 Tagen, ist falsch." Es gebe grundsätzlich für Nachbesserungen keine gesetzliche Frist.

Aber was gilt dann? "Die Frist bemisst sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und muss so gewählt werden, dass die Mängel unter größtem Einsatz realistisch beseitigt werden können", weiß die Expertin. "Technische Vorgaben, zum Beispiel aus DIN-Normen – wie Trocknungs- oder Aushärtungszeiten –, sind unbedingt zu beachten und bestimmen mithin naturgemäß die Dauer einer angemessenen Frist mit. Nicht ausreichend sind Fristen nur für die Aufnahme der Arbeiten oder die bloße Erklärung, dass nachgebessert wird."

Fazit

Wer Fristen nennt, sollte sie auch einhalten können und daher unbedingt realistisch planen. "Setzen Sie lieber eine etwas längere Frist für die Nachbesserung – insbesondere, wenn technische Abläufe Zeit brauchen", rät Juristin Schönewald. "Vermeiden Sie vorschnelle Zusagen unter Zeitdruck. Bei Problemen sollten Sie möglichst frühzeitig informieren und gegebenenfalls eine Verlängerung vereinbaren. So vermeiden Sie unnötigen Ärger und rechtliche Nachteile." 

Quelle: HWK zu Köln

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Text: / handwerksblatt.de

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