Netzgebundene Geräte werden in der Regel vollständig im sogenannten "Prüfdreiklang" geprüft: Sichtprüfung, Funktionsprüfung und Messungen.

Netzgebundene Geräte werden in der Regel vollständig im sogenannten "Prüfdreiklang" geprüft: Sichtprüfung, Funktionsprüfung und Messungen. (Foto: © liudmilachernetska/123RF.com)

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DGUV V3 Prüfung ohne Betriebsstillstand

Betriebsführung

Viele Betriebe empfinden die Prüfvorschriften der DGVU als bürokratisches Monster. Sie können das Prozedere der V3-Prüfung aber so organisieren, dass die betrieblichen Abläufe nicht unnötig gestört werden.

Vom Winkelschleifer bis zur Kaffeemaschine – in Werkstatt, Büro und Sozialräumen hängen unzählige Geräte am Netz. Das allermeiste unterliegt der Prüfpflicht. Die entsprechende DGUV Vorschrift 3 (V3) betrifft sowohl "ortsveränderliche" als auch "ortsfeste" Anlagen und Betriebsmittel. Im Handwerk stehen die mobilen Geräte meistens im Vordergrund, ebenso Geräte in Büros und Sozialräumen. Immer wieder sind Unternehmer überrascht darüber, was auf sie zukommt.

"Die Vorschrift hat ihren Ursprung im Jahr 1979. Selbst Jahrzehnte nach Einführung der Prüfpflicht sind viele mit den Details nicht vertraut", so Marc-A. Eickholz, Geschäftsführer der auf infrastrukturelles und technisches Facility Management spezialisierten Niederberger Gruppe, die als externer Dienstleister DGUV-V3-Prüfungen in Unternehmen durchführt.

Klare Regeln?

Netzgebundene Geräte (230 V/Steckerbetrieb) werden in der Regel vollständig im sogenannten "Prüfdreiklang" geprüft – also Sichtprüfung, Funktionsprüfung und Messungen - und anschließend im Prüfprotokoll dokumentiert.

Bei Akkugeräten ohne Netzanschluss im Gleichspannungsbereich erfolgt ebenfalls in der Regel eine Sicht- und Funktionsprüfung auf Beschädigungen, Akku, Kontakte, Schalter und Überhitzung. In diesem Fall betreffen Messungen nicht das Akkugerät, sondern die netzgebundene Lade- und Versorgungstechnik. 

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Geprüfte Prüfer

Das klingt nach einfachem Abarbeiten einer Checkliste. Und dass sich sicherlich jemand finden wird, der mit einem Prüfgerät umzugehen weiß. Dies allerdings ist ein gefährlicher Irrtum, warnt Experte Eickholz: Prüfen darf nur, wer dafür zur Prüfung befähigt ist – also fachlich qualifiziert nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV, § 2 Abs. 6) und die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS).

Konkret heißt das: elektrotechnische Berufsausbildung oder Elektrotechnik-Studium, mindestens ein Jahr praktische Erfahrung inklusive regelmäßiger Aktualisierung der Fachkenntnisse. Unfallversicherungsträger und Berufsgenossenschaften achten bei Ihren Kontrollen genau darauf. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden – mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro.

Damit die Prüfung nicht zur Betriebsbremse wird, sollte der Prozess wie ein Projekt aufgesetzt werden: Zunächst bedarf es einer vollständigen Übersicht über den Bestand. "Idealerweise sind die Geräte inventarisiert und über Barcodes mit fortlaufendem Nummernkreis eindeutig identifizierbar, damit die Prüfung nicht zur Suchaktion wird. Darauf aufbauend wird ein Durchführungs- und Prüfplan erstellt, der Art, Umfang, Fristen und Wege festlegt und die Prüfungen an den Betriebsabläufen ausrichtet", so Experte Eickholz. Es gebe keine starren Fristen. "Unterschiedliche Technologien und Nutzungsumgebungen bedingen auch unterschiedliche Prüfperioden. Beurteilen kann das aber nur eine zertifizierte Fachkraft."

Gute Organisation

Für die Prüfung selbst empfiehlt sich, je nach den betrieblichen Anforderungen ein rollierendes Vorgehen nach Bereichen oder Gerätegruppen. Dadurch wird sichergestellt, dass nicht ganze Abteilungen gleichzeitig stillstehen. Vorab sollten Mitarbeitende vorab per Aushang und Mail informiert werden, damit die Geräte bereitliegen und nur kurze Unterbrechungen eingeplant werden können.

Ebenso wichtig sind klare Regeln zu privaten Geräten: Entweder werden sie zugelassen und in die Organisation integriert – oder konsequent untersagt und durch betriebliche Alternativen ersetzt, damit keine Lücken im Nachweis entstehen. Eickholz: "Ganz gleich, ob die Prüfung mit eigenem, dafür qualifizierten Personal oder von einem Dienstleister durchgeführt wird: Es bedarf nachvollziehbarer Prüfschritte ("Prüfdreiklang"), kalibrierter Messtechnik sowie einer Software, die das Ganze nachvollziehbar und rechtssicher dokumentiert."

Damit ist es aber noch nicht getan. Erst durch ein sauberes Mängelmanagement erfüllt die Prüfung ihren Zweck. Prüfprotokoll und Prüfplakette müssen lückenlos dokumentieren, welche Betriebsmittel geprüft wurden, welche Messwerte vorlagen, welche Mängel zu Stilllegung, Reparatur oder Ersatz führten und wann die Nachprüfung fällig ist bzw. durchgeführt wurde. 

Stressfrei prüfen: Sechs Tipps Gerätezugang sichern: Bereichsverantwortliche benennen, Sammelpunkt/"Prüfstation" einrichten.

In Pakete gliedern: Werkstatt/Baustelle, Leitungen/Kabeltrommeln, Büro/IT, Sozialräume, Ladetechnik.

Weiterarbeit planen: Zeitfenster oder Ersatzgeräte für kritische Arbeitsmittel vorsehen.

Neugeräte regeln: Inventarisieren/etikettieren (ggf. Erstprüfung), bevor Geräte in Umlauf gehen – gilt auch für Miet-/Leihgeräte.

Mängelweg festlegen: Sperren, "Quarantäne"-Ablage, Entscheidung Reparatur/Ersatz, Nachprüfungdokumentieren.

Prüftag straffen: feste Prüfroute + Bereitstellungsfenster; am Ende kurzes Review mit Maßnahmenliste.

Quelle: Niederberger Gruppe

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Text: / handwerksblatt.de

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