Da der Arbeitnehmer sein dienstliches E-Mail-Postfach nicht nutzte, erreichte ihn die Nachricht des Chefs nicht.

Da der Arbeitnehmer sein dienstliches E-Mail-Postfach nicht nutzte, erreichte ihn die Nachricht des Chefs nicht. (Foto: © Buchachon Petthanya/123RF.com)

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Gibt der Chef Rechtsrat, muss der stimmen

Grundsätzlich muss der Chef seinen Mitarbeitern keine rechtlichen Informationen erteilen. Tut er das dennoch, müssen diese korrekt sein. Im Einzelfall kann er sogar zur Auskunft verpflichtet sein, entschied das Landesarbeitsgericht Köln.

Der Arbeitgeber muss seine Belegschaft grundsätzlich nicht beraten. Wenn er das aber macht, müssen die Auskünfte korrekt sein. Und in bestimmten Fällen gibt es doch eine Pflicht. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln in einem wichtigen Urteil klargestellt, bei dem es um Versicherungsfragen ging. 

Der Fall

Ein Musiker war bei einem Rundfunkorchester beschäftigt. Der Mann erhielt Beihilfe und konnte während seiner aktiven Zeit seinen Status ändern, mit Beginn des Ruhestands aber nicht mehr. Der Musiker wollte seinen Tarif in der Krankenversicherung ändern.

Ein Dienstleister erledigte die Abrechnung für den Arbeitgeber und schrieb dem Mitarbeiter, dass er sich von diesem beraten lassen solle. Der Musiker wandte sich daraufhin per E-Mail an seinen Arbeitgeber. Dieser schrieb eine E-Mail an das dienstliche E-Mail-Postfach des Mannes, dass er für den Wechsel der Versicherung auf den Arbeitgeberzuschuss verzichten müsse. Die Verzichtserklärung solle er spätestens einen Monat vor Rentenbeginn schicken. Da der Musiker aber dieses E-Mail-Postfach nicht nutzte, erreichte ihn diese Nachricht nicht. Er schickte daher keine Verzichtserklärung und die Frist verfiel.

Die Folgen waren teuer für den Musiker: Bei Eintritt in den Ruhestand wurden seine Leistungen gekürzt, weil er die Erklärung nicht abgegeben hatte. Daraufhin verklagte er seinen Arbeitgeber auf 908,23 Euro Schadensersatz. Er argumentierte, dieser habe ihn falsch informiert und somit gegen seine Aufklärungspflichten verstoßen. 

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Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht Köln stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers. Es entschied, dass dieser keine allgemeinen Beratungspflichten gegenüber seinen Mitarbeitenden hat. "Jede Vertragspartei hat grundsätzlich für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen", so das Urteil wörtlich. 

Ausnahmsweise können Arbeitgeber aber aus der Schutz- und Rücksichtnahmepflicht als arbeitsvertraglicher Nebenpflicht zur Auskunft verpflichtet sein. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Dann muss der Chef "die Interessen des Arbeitnehmers so wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Dies gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer", so das Urteil.

Der Wechsel des Versicherungstarifs war hier auf Wunsch des Musikers erfolgt. "Schon dies reduzierte erheblich die Hinweispflichten des Arbeitgebers", erklärte das Gericht. 

Hinweise müssen zutreffen

Erteil der Arbeitgeber aber tatsächlich Auskünfte, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Sind sie das nicht, haftet er für Schäden, die seine fehlerhafte Auskunft verursacht. 

Hier hatte der Musiker von seinem Arbeitgeber korrekte Informationen bekommen. Er hatte sie aber nicht gelesen und erhält keinen Schadensersatz.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 27. März 2025, Az. 8 SLa 33/24

Fazit

"Im Grundsatz bestehen für Arbeitgeber keine Hinweis- und Informationspflichten", resümiert Prof. Dr. Nicolai Besgen. "Werden allerdings Hinweise erteilt, müssen diese (natürlich) zutreffend und richtig sein. "Im Einzelfall können auch besondere Umstände Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers auslösen. Das ist aber nur in Ausnahmefällen und auch nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer ein gesteigertes Informationsbedürfnis hatte und nach Auskunft verlangte", so der Jurist. "Eine Auskunftspflicht besteht, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer über eine größere Informationsnähe verfügt." Dies sei etwa der Fall, wenn er die Informationen besitzt oder – anders als der Arbeitnehmer, der sie benötigt – ohne Schwierigkeit beschaffen könne. 

"Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind aber stets zu beachten", betont Besgen. "Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Voraussehbarkeit ab. Der Arbeitgeber darf allerdings weder durch das Bestehen noch durch den Inhalt der arbeitsvertraglichen Informationspflicht überfordert werden."

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Text: / handwerksblatt.de

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