Urteil: Baufirma darf Dach mit Drohne vermessen
Ein Bauunternehmen darf mit einer Drohne das Dach eines Wohngebäudes für eine energetische Sanierung vermessen. Der Bewohner des Dachgeschosses muss das akzeptieren, entschied das Amtsgericht München.
Der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung muss es hinnehmen, dass ein Bauunternehmen mit einer Drohne das Gebäude für eine energetische Sanierung vermisst. Das Amtsgericht München sieht seine Persönlichkeitsrechte dadurch nicht verletzt.
Der Fall
Ein Bauunternehmen sollte das Dach eines Mehrfamilienhauses energetisch sanieren und plante, für die Vermessung eine Drohne einzusetzen. Der Flug sollte am 13. Januar 2026 stattfinden. Bereits am 4. Januar informierte die Firma die Hausbewohner per Aushang im Hausflur über den Termin und kündigte an, alle erkennbaren personenbezogenen Informationen auf den Aufnahmen unkenntlich zu machen.
Der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung war mit dem geplanten Drohnenüberflug nicht einverstanden. Er beantragte beim Amtsgericht München eine einstweilige Verfügung, um den Einsatz der Drohne zu stoppen. Das Bauunternehmen solle keine Bild- oder Videoaufnahmen anfertigen dürfen, auf denen personenbezogene Daten von ihm zu sehen seien.
Die Entscheidung
Das Amtsgericht (AG) München wies den Antrag ab, weil kein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Bewohners vorlag. Dieses Recht sei ein sogenanntes Rahmenrecht – seine Grenzen müssten immer durch eine Interessenabwägung im Einzelfall bestimmt werden. Ein Eingriff sei nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die berechtigten Interessen der Gegenseite überwiege.
Drohne statt Gerüstbau
Das Gericht betonte, dass die Drohnenaufnahmen der Baufirma ermöglichen, das Dach zu vermessen, ohne es betreten zu müssen. Dadurch entfalle das Risiko für Arbeiter und die Notwendigkeit, das Haus aufwendig einzurüsten. Der Kläger befürchtete zwar Einblicke in den privaten Wohnraum, doch der Flug war angekündigt und dauerte nur wenige Minuten. Damit hätten die Bewohner rechtzeitig Maßnahmen treffen können, um Einblicke in ihre Wohnungen zu verhindern – etwa durch das Schließen von Vorhängen.
Im Vergleich zu einer Dachbegehung oder einem Gerüstbau sei der Drohnenflug die deutlich geringere Belastung für die Hausgemeinschaft, erklärte das AG München. Deshalb sah das Gericht im Vorgehen der Baufirma ein zulässiges, verhältnismäßiges Mittel.
Amtsgericht München, Beschluss vom 5. Januar 2026, Az.222 C 2/26 (rechtskräftig)
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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