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Steuerabzug für Handwerker auch ohne Miete möglich

Kann man die Steuerersparnis für Handwerkerleistungen auch ohne Mietzahlungen erhalten? Der Bundesfinanzhof sagt Ja.

Aufwendungen für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt können steuerlich mit 20 Prozent (höchstens 1.200 Euro im Jahr) beim Fiskus geltend gemacht werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Das gilt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch dann, wenn eine Wohnung unentgeltlich genutzt wird.

Der Fall:

Ein Familienvater nutzte die Dachgeschosswohnung im Haus seiner Mutter als Nebenwohnsitz. Als eine Dachsanierung fällig wurde, gab er diese in Auftrag und bezahlte sie. Anschließend beantragte er die Anerkennung der Lohnkosten für die Handwerkerleistung als haushaltsnahe Dienstleistung beim Finanzamt.

Finanzamt und Finanzgericht verweigerten dies mit der Begründung, ohne förmlichen Mietvertrag habe gar keine Verpflichtung bestanden, das Dach zu sanieren. Der Fall ging bis vor den Bundesfinanzhof (BFH).

Das Urteil:

Der BFH ging näher auf die Definition eines "Haushalts" ein. Dazu müsse sich ein "hauswirtschaftliches Leben" des Steuerzahlers entfalten. Aber es sei nicht erforderlich, dass der Nutzer wirtschaftlicher (Mit-)Eigentümer oder Mieter sei.

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Auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten könne man einen Haushalt führen. Der Steuerabzug müsse auch nicht deswegen versagt werden, weil die Mutter von der Dachsanierung als Mitbewohnerin in dem Haus profitiert habe.

Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 23/21

Quelle: LBS

So funktioniert der Steuerbonus

20 Prozent der Arbeitskosten bis zu einem Höchstwert von 6.000 Euro können Privatkunden jedes Jahr für Renovierungs- und Sanierungsarbeiten innerhalb der eigenen vier Wände geltend machen.

Haben sie die Höchstsumme erreicht, gibt es einen Steuerbonus von 1.200 Euro. Liegen die Arbeitskosten nur bei 2.100 Euro, dann würde der Steuerbonus entsprechend bei immerhin noch 420 Euro liegen.

Wichtig: Absetzbar sind nur die Arbeitskosten, nicht das Material. Ein Ehepaar, das zusammen veranlagt wird, kann den Bonus nur einmal nutzen. Geregelt ist das in Paragraf 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetzes (EStG).

Wer den Steuerbonus nutzen möchte, der muss eine Rechnung erhalten haben und den Betrag auf das Konto des Handwerkers bei einem Kreditinstitut überwiesen haben. Eine Barzahlung ist ebenfalls ausgeschlossen.

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Text: / handwerksblatt.de

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