Die Blockade der Schiffsroute durch die Straße von Hormus führt zu einer Energiekrise.

Die blockierte Route für Handelsschiffe führt zu einer Energiekrise. (Foto: © Arunas Gabalis /123RF.com)

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Kurzarbeitergeld wegen des Irankriegs: Das ist zu tun

Wegen der Kämpfe im Nahen Osten sind Lieferketten gestört und die Kosten für Energie deutlich gestiegen. Auch bei Handwerksbetrieben kann es zu Arbeitsausfällen kommen. Wann und wie diese Kurzarbeitergeld beantragen können, lesen Sie hier.

Der Irankrieg stört aktuell die Handelsschifffahrt. Dadurch fehlen Handwerksbetrieben möglicherweise wichtige Materialien. Gleichzeitig steigen die Preise für Rohöl und Energie erheblich an. Das kann auch im Handwerk zu Lücken im Arbeitsablauf und Einbußen bei den Finanzen führen. In solch einer Situation können Betroffene Kurzarbeitergeld (Kug) vom Staat erhalten. Diese Bedingungen müssen sie dabei erfüllen:

Kurzarbeit richtig anzeigen

Vereinbaren Sie die Arbeitszeitverkürzung vorher mit den Beschäftigten oder der Betriebsvertretung. Reichen Sie die Anzeige im selben Monat ein, in dem die Kurzarbeit beginnt. Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Betriebssitz. Weisen Sie glaubhaft nach, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt im Sinne des § 96 SGB III:

Was ist ein erheblicher Arbeitsausfall?

Um einen "erheblichen Arbeitsausfall" handelt es sich unter diesen vier Voraussetzungen:

1. Ursache sind wirtschaftliche Gründe

Nicht jede wirtschaftliche Ursache reicht dabei aus, vor allem zählt das normale Betriebsrisiko nicht. Anerkannte Gründe sind zum Beispiel:

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  • Auftragsrückgang durch schlechte Konjunktur,
  • Veränderungen in Branche oder Region, 
  • Störungen in internationalen Lieferketten. 

Typische Fälle sind etwa Auftragsmangel oder -Stornierungen und  Materialengpässe durch gestörte Lieferketten.

Achtung: → Legen Sie in der Anzeige Ihren individuellen Grund des Arbeitsausfalls ausführlich dar! Ein Beispiel: Ein Lieferant liefert wegen gestörter Schifffahrtswege keine Rohstoffe mehr und der Betrieb kann deshalb nicht weiter produzieren.

Ein Verweis allein auf gestiegene Material- oder Beschaffungskosten stellt keinen wirtschaftlichen Grund dar, denn Preissteigerungen gehören zum Betriebsrisiko. Das gilt besonders für höhere Öl- und Gaspreise nach Beginn des Konfliktes sowie steigende Energie- und sonstige Betriebskosten. Diese Gründe gelten nicht als "unabwendbares Ereignis" im Sinne des Kurzarbeitergeldes.

2. Der Arbeitsausfall ist vorübergehend

Der Betrieb muss absehbar wieder zur Vollarbeit zurückkehren können. Das bedeutet, dass eine konkrete Aussicht auf Besserung besteht. Die Einschätzung richtet sich nach der Bezugsdauer des Kug. Hinweis: → Allgemeine Aussagen reichen nicht aus. Sie müssen konkret erklären, warum der Arbeitsausfall nur vorübergehend ist und welche Maßnahmen Sie ergreifen, wie etwa neue Lieferanten zu suchen oder alternative Lieferwege aufzubauen.

3. Der Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar

Der Betrieb muss vorher alles tun, um den Arbeitsausfall zu verhindern. Dazu gehört:

  • Überstunden abbauen
  • Minusstunden aufbauen (bei entsprechender betrieblicher oder tarifvertraglicher Vereinbarung)
  • Urlaub ermöglichen 
  • Mitarbeitende in andere Bereiche versetzen 

Ein Arbeitsausfall gilt als vermeidbar, und berechtigt somit nicht zu Kurzarbeitergeld, wenn der Betrieb Kurzarbeit nutzen will: 

  • zur Vorratsschonung 
  • zum Abwarten von Preis- oder Lohnentwicklungen 
  • zur Vermeidung wirtschaftlicher Verluste 
  • um saisonale Schwankungen oder branchenübliche Ausfälle auszugleichen
  • aus organisatorischen Gründen (etwa technische Umstellungen)

Stellen Sie in Ihrer Anzeige glaubhaft dar, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar ist! Prüfen Sie immer vorher, ob Sie Material anders beschaffen (auch teurer) können, oder Mitarbeitende anderweitig einsetzbar sind.

4. Mindestens ein Drittel der Beschäftigten ist mit mehr als 10% Entgeltausfall betroffen 

Im jeweiligen Kalendermonat muss...

  • mindestens ein Drittel der Beschäftigten im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung betroffen sein, und
  • jede betroffene Person mehr als 10 Prozent Entgeltausfall erleiden. Liegt der Anteil darunter, gibt es kein Kurzarbeitergeld. 

Wichtig: Die Agentur für Arbeit entscheidet immer im Einzelfall. Sie führt zu jeder Anzeige ein Prüfgespräch.

Weitere Details zum Thema Kurzarbeit finden Sie unter arbeitsagentur.de

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

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Text: / handwerksblatt.de

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