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Tachographenpflicht bei grenzüberschreitenden Fahrten

Ab 1. Juli 2026 gilt die Tachographenpflicht bei grenzüberschreitende Fahrten mit Kleintransportern und Vans in der EU. Für viele Handwerker gibt es aber Ausnahmen.

Ab 1. Juli 2026 müssen leichte Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Güterverkehr und bei Kabotagefahrten in der EU mit einem Tachographen ausgestattet sein. Hierbei handelt es sich um eine EU-Vorschrift. Für viele Handwerksbetriebe greifen jedoch Ausnahmen, darauf macht der Zentralverband des Deutschen Handwerks aufmerksam.

Kern der Neuregelung: Ab 1. Juli 2026 unterliegen alle grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder Kabotagefahrten mit Fahrzeugen über 2,5 Tonnen den Sozialvorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten* . Damit verbunden ist grundsätzlich auch die Pflicht zur Verwendung eines Fahrtenschreibers (Tachograph, zweite Generation)**.

Für das Handwerk bleiben zwei zentrale Ausnahmetatbestände wichtig:

Die bekannte "Handwerkerausnahme" in Artikel 3 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 , für die sich der ZDH intensiv auf EU-Ebene eingesetzt hat, gilt künftig auch im Bereich von über 2,5 bis 3,5 Tonnen.

➡️Das betrifft Transporte von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, sowie die Auslieferung handwerklich hergestellter Güter.

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Voraussetzungen:

✔️ Das zulässige Gesamtgewicht von Fahrzeug oder Fahrzeugkombination überschreitet 7,5 Tonnen nicht.

✔️ Das Fahren ist nicht die Haupttätigkeit des Fahrers.

✔️ Die Transporte erfolgen nicht gewerblich im Sinne des gewerblichen Güterkraftverkehrs und ausschließlich in einem Radius von 100 Kilometern um den Betriebssitz.

Neu hinzu kommt zweitens Artikel 3 Buchstabe ha der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Er schafft für Fahrzeuge über 2,5 bis maximal 3,5 Tonnen eine weitere Ausnahme:

✔️ Die Verordnung – und damit die Tachographenpflicht – gilt nicht für Transporte, wenn sie im Werkverkehr durchgeführt werden, also auf eigene Rechnung des Unternehmens oder des Fahrers, und nicht als gewerblicher Güterkraftverkehr.

✔️ Außerdem darf das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person sein, die das Fahrzeug lenkt.

✔️ Im Unterschied zur Handwerkerausnahme gibt es hier keine Kilometerbegrenzung. Entscheidend ist aber, dass es sich tatsächlich um Werkverkehr handelt und kein hauptberuflicher Fahrer eingesetzt wird.

Nach Einschätzung des ZDH wird damit ein Großteil der handwerklichen Transporte im Bereich 2,5 bis 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr von der Pflicht zur Nutzung eines Tachographen ausgenommen sein.

Nicht ausgenommen wäre unter anderem eine grenzüberschreitende Auslieferung fremder Produkte im fremden Auftrag oder eine grenzüberschreitende Filialanlieferung eigener Produkte mit einem hauptberuflichen Fahrer.

Überblick zu allen Nachweispflichten und Ausnahmen Auf der Website des ZDH findet man ein Schaublatt zu Nachweispflichten und Ausnahmen in allen Gewichtsklassen. Stand: März 2026

*Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.

**  Verordnung (EU) Nr. 165/2014

Quelle: ZDH

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Text: / handwerksblatt.de

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