Änderungen im Tachographenrecht
Ab Juli 2026 gilt in der EU eine neue Regelung für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 2,5 Tonnen. Die HWK informiert dazu.
Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 unterliegen ab dem 1. Juli 2026 grenzüberschreitende Güterbeförderungen oder Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt, den Bestimmungen der Verordnung über Lenk- und Ruhezeiten. Damit verbunden ist grundsätzlich auch die Pflicht zur Verwendung eines Fahrtenschreibers (Tachograph) nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der jeweils geltenden Fassung.
Für die Betriebe des Handwerks können jedoch Ausnahmen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 greifen. Durch diese weitergehende Regelung wäre ein Großteil der handwerklichen Transporte zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen von Pflichten zur Nutzung von Tachographen ausgenommen.
Hintergrund: Tachographenrecht Hintergrund Hier gibt es weitere Informationen der HWK des Saarlandes zum Nachlesen.
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Text:
HWK des Saarlandes /
handwerksblatt.de
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