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Doppelte Haushaltsführung: Auch der Pkw-Stellplatz ist abziehbar

Betriebsführung

Gute Nachrichten für Pendler mit doppelter Haushaltsführung: Sie können jetzt auch Kosten für den Kfz-Stellplatz oder die Garage am Arbeitsort als Werbungskosten absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) können bei doppelter Haushaltsführung neben den Mietkosten für die Zweitwohnung auch Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz als Werbungskosten zusätzlich geltend gemacht werden - auch wenn durch die Wohnungsmiete der Höchstbetrag von 1.000 Euro schon erreicht ist.

Im konkreten Fall hatte ein Gebietsverkaufsleiter eines Großhandelsunternehmens neben seiner Hauptwohnung in Niedersachsen eine Wohnung an seinem Arbeitsort in Hamburg gemietet. Die monatliche Miete inklusive Nebenkosten lag über dem Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich (oder 12.000 Euro im Jahr), den das Finanzamt für den Zweitwohnsitz anerkennt. Außerdem mietete er für seinen Dienstwagen einen Kfz-Stellplatz in einer Tiefgarage für 170 Euro im Monat (oder 2.040 Euro im Jahr). Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an die Laufzeit des Wohnungsmietvertrags gebunden. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung die Stellplatzkosten neben den Wohnungsmietzinsen als Werbungskosten geltend (Anlage N-Doppelte Haushaltsführung).

Das Finanzamt ließ die Wohnungsmiete als Werbungskosten zu, versagte aber den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag von 1.000 Euro. Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH hat dessen Auffassung bestätigt.

Gerade in einer Großstadt wie Hamburg benötigt man einen Stellplatz

Die Begründung: Zwar sei der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auf 1.000 Euro monatlich begrenzt, die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung würden aber nicht dieser Abzugsbeschränkung unterliegen.

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Diese Aufwendungen würden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie seien daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar. Aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg sei es notwendig, einen Stellplatz zu mieten.

Der BFH hat zudem klargestellt, dass die mietvertragliche Ausgestaltung für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung ist. Unmaßgeblich ist daher, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag, gegebenenfalls von personenverschiedenen Vermietern angemietet wird. Er sei damit zugunsten der Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228, Rz 108) ausdrücklich abgewichen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. November 2025, veröffentlicht am 8. Januar 2026 - VI R 4/23

Quelle: BFH

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Text: / handwerksblatt.de

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