Der Kunde wollte nicht zahlen, weil die Rechnung nicht korrekt war.

Der Kunde zahlte nicht, weil die Rechnung Fehler hatte. (Foto: © Igor Dutina/123RF.com)

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Fehlerhafte Rechnung: Der Kunde kann die Zahlung verweigern

Der Auftraggeber eines Installateurs wollte seine neue Heizung von der Steuer absetzen. Weil die Rechnung des Handwerkers Fehler hatte, zahlte er den Werklohn nicht. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Stellt der Handwerker eine unrichtige Rechnung, hat der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht am Werklohn – zumindest, wenn er einen Anspruch auf Rechnungslegung hat. Das war hier seine Steuererklärung, bei der er die Handwerkerleistung absetzen wollte. 

Der Fall

Ein SHK-Installateur hatte für den Einbau einer neuen Heizung eine Rechnung von rund 11.000 Euro geschrieben. Darin war eine Position aufgeführt, die er nicht erbracht hatte: Im Werkvertrag war ein hydraulischer Abgleich des neuen Systems vorgesehen, der tatsächlich nie stattgefunden hatte.  

Der Kunde erklärte, dass er die Rechnung für seine Steuererklärung benötige, um den Handwerkerbonus zu erhalten. Er zahlte die fehlerhafte Rechnung daher nicht. Daraufhin zog der Handwerker vor Gericht. 

Das Urteil

Das Landgericht Arnsberg urteilte, dass der Kunde nach § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an dem Werklohn habe, weil er nie eine richtige Rechnung bekommen habe. Auf die Berufung des Handwerkers korrigierte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Entscheidung ein wenig: Der Kunde hatte zwar ein Zurückbehaltungsrecht, er habe es jedoch erst sehr spät ausgeübt und müsse für die bis dahin vergangene Zeit Zinsen zahlen. 

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Das Oberlandesgericht stellte auch klar, dass im konkreten Einzelfall der Kunde einen Anspruch auf Rechnungslegung haben muss. Hier gab es einen steuerlichen Grund, nämlich den Handwerkerbonus.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13. März 2026, Az. 12 U 138/25

Wann gibt es den Handwerkerbonus?

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird gewährt, wenn es sich um eine handwerkliche Leistung handelt, eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar erfolgt ist. Nie sollte eine Barzahlung erfolgen, da das Finanzamt die steuerliche Begünstigung sonst ablehnt. 

Pro Jahr können 20 Prozent von maximal 6.000 Euro Handwerker-Lohnkosten (nicht Materialkosten) abgesetzt werden, was eine Ersparnis von bis zu 1.200 Euro Steuern bedeuten kann. Achten Sie immer darauf, dass die Rechnung die Lohnkosten getrennt ausweist!

Ein Ehepaar, das zusammen veranlagt wird, kann den Bonus nur einmal nutzen. Der Bonus gilt für Arbeiten wie Reparaturen, Renovierungen oder Modernisierungen im Haushalt – sei es in der Wohnung, im selbst genutzten Ferienhaus oder im Garten. Auch die Installation einer steuerfreien Photovoltaikanlage fällt darunter, sofern keine öffentlichen Fördermittel genutzt wurden (siehe BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Az. IV C 6 - S 2121/23/10001:001).

Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!

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Text: / handwerksblatt.de

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