Das Elektromobilitätsgesetz bezieht erstmals auch schwere Nutzfahrzeuge und Busse ein.

Das neue Elektromobilitätsgesetz bezieht erstmals auch schwere Nutzfahrzeuge und Busse mit ein. (Foto: © JuanPabloGonzales/123RF.com)

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Privilegien jetzt auch für Elektro-Nutzfahrzeuge

Betriebsführung

Statt sie auslaufen zu lassen, verlängert die Bundesregierung die Vorteile für E-Fahrzeuge und schafft sogar neue. Auch Nutzfahrzeuge werden erstmals erfasst.

Das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) sollte Ende 2026 eigentlich auslaufen. Stattdessen verlängert und erweitert die Bundesregierung es nun. Das Kabinett hat am 29. Juli 2026 eine Novelle beschlossen. Halter von Elektroautos bekommen zusätzliche Vorteile und erstmals sind auch schwere Nutzfahrzeuge und Busse einbezogen. Besonders interessant für Betriebe ist der Investitions-Booster für Firmen-E-Fahrzeuge.

Sonderrechte verlängert 

Das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) wird fortgeführt und soll in Teilen unbefristet gelten. Damit sollen Elektrofahrzeuge im Straßenverkehr weiterhin Sonderrechte erhalten. Die Bundesregierung begründet die Novelle mit den Klimazielen im Verkehrssektor und verbesserter Luftqualität in Städten. Im ersten Halbjahr 2026 lag die Zahl der neu zugelassenen Elektro-Pkw laut Kraftfahrt-Bundesamt um 48 Prozent über dem Vorjahreszeitraum. Für den weiteren Markthochlauf sei entscheidend, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Elektrofahrzeuge langfristig verlässlich sind, so die Bundesregierung.

Auch für Busse und Lkw

Bisher bezog sich das Gesetz vor allem auf Personenkraftwagen. Nun werden mit der Novelle auch schwere Nutzfahrzeuge und Busse einbezogen. Damit profitieren künftig auch Speditionen und kommunale Verkehrsbetriebe von den Vorteilen, wenn sie auf elektrische Antriebe umstellen. Die Definition der begünstigten Fahrzeuge bleibt grundsätzlich bestehen: Reine Batterie-Pkw, Plug-in-Hybride, Fahrzeuge mit sogenanntem Range Extender sowie Brennstoffzellenfahrzeuge mit Wasserstoffantrieb fallen weiterhin unter das Gesetz.

Investitionsbooster für E-Firmenwagen

Flankiert werden diese Verkehrsregeln von steuerlichen Vorteilen: Dazu gehört unter anderem:

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  • Ein Investitions-Booster für betrieblich genutzte E-Fahrzeuge:

    Das Gesetz ermöglicht die Turbo-Abschreibung von 75 Prozent der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge bereits im Investitionsjahr. Weitere Verteilung: zehn Prozent im zweiten Jahr, je fünf Prozent im dritten und vierten Jahr, drei Prozent im fünften sowie zwei Prozent im sechsten Jahr (Gesamtdauer sechs Jahre). Die Regelung gilt für E-Autos, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 neu angeschafft werden.
    Außerdem hebt das Gesetz die Bruttolistenpreisgrenze für die besondere steuerliche Förderung elektrischer Firmenwagen von 70.000 Euro auf 100.000 Euro an. 

  • Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für reine Elektroautos wurde verlängert: Sie bleiben für zehn Jahre komplett befreit.

  • Das Förderprogramm für private Elektroautos läuft weiter.

  • Maut-Vorteile: Elektrofahrzeuge profitieren weiterhin von massiven Vergünstigungen oder vollständigen Befreiungen bei der CO₂-Maut.

Kommunen können Elektrofahrzeuge bevorzugen

Ein anderer wichtiger Punkt: Kommunen können weiterhin elektrisch betriebene Fahrzeuge bevorzugen. Das Gesetz erlaubt es, eigene Parkflächen an Ladesäulen auszuweisen, vergünstigtes oder kostenfreies Parken anzubieten und das Befahren ausgewiesener Busspuren zu gestatten. Kommunen können dabei selbst über Art und Umfang der Vorteile entscheiden.

Kostenfreies Anwohnerparken 

Neu ist die Option, Halterinnen und Haltern von Elektrofahrzeugen kostenfreies Anwohnerparken zu ermöglichen. Diese Maßnahme soll besonders in Ballungsräumen, in denen private Stellflächen knapp sind und Anwohnerparkausweise hohe Kosten verursachen, zusätzliche Kaufanreize schaffen.

Quellen: Bundesregierung; beck-aktuell.de

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Text: / handwerksblatt.de

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