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Entlastung bei der Stromsteuer: Antragsfrist beachten

Betriebsführung

Betriebe des Produzierenden Gewerbes werden bei der Stromsteuer entlastet. In diesem Jahr können deutlich mehr Unternehmen profitieren. Sie müssen hierzu einen Antrag stellen. Die Frist dafür läuft bald ab.

Betriebe des Produzierenden Gewerbes werden seit 2023 unter bestimmten Voraussetzungen bei der Stromsteuer entlastet, müssen dazu aber einen Antrag stellen. In diesem Jahr können viele Unternehmen zum ersten Mal die Steuerentlastung beantragen. Der Grund: War für die Kalenderjahre bis 2023 ein Stromverbrauch von mindestens 48.700 Kilowattstunden (kWh) erforderlich, damit der Sockelwert von 250 Euro überstiegen wird, reicht für die Kalenderjahre 2024 und 2025 ein Verbrauch von mehr als 12.500 kWh aus. Das meldet der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Geregelt ist das in § 9b des Stromsteuergesetzes (StromStG). Die Stromsteuerrückerstattung beträgt dann 5,13 Euro pro MWh.

Frist beachten: Der Antrag auf die Entlastung für das Jahr 2024 ist noch bis zum 31. Dezember 2025 möglich. Den Antrag stellt man online beim zuständigen Hauptzollamt.

Der ZDH erklärt, was zu tun ist:

✓ Bevor man den Antrag auf die Entlastung bei der Stromsteuer stellt, muss man sicherstellen, dass der Betrieb zum Produzierenden Gewerbe zählt (zur Klassifikation). Dies sind in der Regel Unternehmen des Bergbaus, des Verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes und der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft.

✓ Entlastungsfähig ist nur der für betriebliche Zwecke nachweislich versteuerte Strom.

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✓ Es gibt keine Steuerentlastung für Strom, der für Elektromobilität verwendet wird, für die Stromabgabe an Dritte sowie grundsätzlich für die Abgabe von Nutzenergie an Dritte.  

✓ Um eine Steuerentlastung zu erhalten, müssen die Anträge in der Regel bis 31. Dezember beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Die Entlastungsanträge für das Kalenderjahr 2024 müssen also bis 31. Dezember 2025 gestellt werden.

✓ Zum Teil kann es ratsam sein, den Steuerberater hinzuziehen. Zum Beispiel wenn der Betrieb mehrere Tätigkeiten ausübt.

✓ Der ZDH weist darauf hin, dass die Antragstellung aufwendig ist. Neben dem Antragsformular (1453) muss nach Aufforderung durch das Hauptzollamt auch das Formular 1402 "Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten“ eingereicht werden.

✓ Ab einem jährlichen Entlastungsbetrag von 10.000 Euro oder mehr muss außerdem eine Selbsterklärung "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139) abgegeben werden.

✓ Für die Antragstellung über das Zoll-Portal benötigt man ein Elster-Organisationszertifikat.

Quelle: ZDH

Mit dem E-Tool Voraussetzungen und Entlastungsbetrag checken Die Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz stellt zur Unterstützung der Betriebe innerhalb des kostenfreien E-Tools ein Stromsteuermodul bereit. Hiermit kann man Antragsvoraussetzungen prüfen und die Höhe des Entlastungsbetrages errechnen.  

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Text: / handwerksblatt.de

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