Lieferkettengesetz: Handwerk erwartet kaum Entlastung für die Betriebe
Das Arbeitsministerium hat einen Referentenentwurf für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vorgelegt. Das Handwerk reagiert enttäuscht. Eine spürbare bürokratische Entlastung für die Handwerksbetriebe sei nicht zu erwarten.
Seit 2023 gilt in Deutschland das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Zunächst waren damit Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu beachten. 2024 weitete sich die Pflicht auf Betriebe mit mindestens 1.000 Beschäftigten aus. Ein großer Teil der Handwerksbetriebe war somit nicht direkt betroffen, in vielen Fällen aber indirekt – zum Beispiel als Zulieferer von Unternehmen, die unter das Gesetz fallen. Diese fordern dann mitunter von ihren mittelständischen Partnern entsprechende Nachweise.
Im Koalitionsvertrag habe sich die Regierungspartner darauf geeinigt, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz abzuschaffen und durch ein Gesetz zu ersetzen, das die EU-Lieferkettenrichtlinie "bürokratiearm und vollzugsfreundlich" umsetzt. "Die Berichtspflicht nach dem LkSG wird unmittelbar abgeschafft und entfällt komplett. Die geltenden gesetzlichen Sorgfaltspflichten werden bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes, mit Ausnahme von massiven Menschenrechtsverletzungen, nicht sanktioniert", heißt es im Koalitionsvertrag.
"Halbherzige Deregulierung"
Jetzt hat das Bundesarbeitsministerium einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des LkSG vorgelegt. Eine "anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung" soll die Betriebe entasten. Zumindest für die kleinen und mittleren Betriebe aus dem Handwerk rechnet der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) nicht mit einem spürbaren Effekt der Reform. Der Referentenentwurf sehe nur wenige Änderungen des LkSG vor. Die Berichtspflichten werden wie angekündigt rückwirkend ab dem Berichtszeitraum 2023 ersatzlos gestrichen, die Dokumentationspflichten bleiben aber erhalten.
Das Arbeitsministerium geht hier von einem Rückgang des Erfüllungsaufwands für die unmittelbar berichtspflichtigen Unternehmen ab einer Größe von mindestens 1.000 Beschäftigten um 4,1 Millionen Euro aus. Das Handwerk dürfte nur in sehr wenigen Fällen profitieren, erklärt der ZDH. In seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf spricht der Verband von "halbherziger und ambivalenter Deregulierung". Die Abschaffung der Berichtspflicht sei zwar zu begrüßen, es sei aber fraglich, ob die direkt vom Gesetz betroffenen Unternehmen die entfallende Pflicht nicht weiter an ihre Zulieferer durchreichen.
KMU vor bürokratischen Belastungen schützen
Viele größere Unternehmen haben laut ZDH umfassende unternehmensinterne LkSG-Compliance Verfahren etabliert. Es sei deswegen zu befürchten, dass trotz der jetzt wegfallenden rechtlichen Pflicht zur Erstellung von LkSG-Berichten, diese Unternehmen an ihren eingeführten LkSG-Compliance-Standards festhalten. "Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die materiell-rechtlichen Pflichten der unmittelbar verpflichteten Unternehmen nach dem weiterhin bestehen bleiben." Das könne dazu führen, dass größere Betriebe an Berichtspraxis festhalten und die Pflicht weiter auf die Zuliefererbetriebe abwälzen.
Das Handwerk fordert, dass es bis zur Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie in nationales Recht bei der im Koalitionsvertrag versprochenen kompletten Abschaffung des LkSG bleibt, um alle Unternehmen rechtsicher von sämtlichen bürokratischen Belastungen zu befreien. Der ZDH erwartet auch, "dass das geplante Umsetzungsgesetz für die EU-Lieferkettenrichtlinie sämtliche Gestaltungsspielräume wie vor allem eine konsequente Anwendung des risikobasierten Ansatzes und regionaler Ausnahmeregelungen nutzt, um insbesondere kleine und mittlere Unternehmen rechtssicher vor aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten resultierende bürokratischen Belastungen zu schützen".
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Text:
Lars Otten /
handwerksblatt.de
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