Die Freistellungsbescheinigung wird jetzt zentral per Post verschickt. Das Landesamt für Steuern rät Unternehmen, mindestens 14 Tage einzuplanen. (Foto: © kzenon/123RF.com)

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Bau: Freistellungsbescheinigung nicht mehr "zum Mitnehmen"

Betriebsführung

Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen werden nur noch zentral per Post versendet. Den Antrag muss das Bauunternehmen rechtzeitig, etwa im Elster-Portal, einreichen. Die Bescheinigung direkt beim Finanzamt mitnehmen, das geht nicht mehr.

Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen (§ 48b Einkommensteuergesetz) können im Finanzamt vor Ort nicht mehr sofort ausgestellt und direkt ausgehändigt werden, darauf weist das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz noch einmal die betroffenen Unternehmen und Selbstständigen hin. Grund sei die bundesweit einheitliche Umstellung des Verfahrens zur zentralen Speicherung der Freistellungsdaten.

Die Freistellungsbescheinigung benötigen Unternehmen im Baugewerbe für ihre Auftraggeber. Die Bescheinigung befreit die Auftraggeber von der Pflicht, 15 Prozent des Bruttobetrags als Bauabzugssteuer an das Finanzamt abzuführen. Mit dem neuen Verfahren werden die Anträge künftig bundesweit einheitlich maschinell bearbeitet. Das bedeute, dass es einen gewissen zeitlichen Vorlauf bis zur Erteilung der Bescheinigung erfordere. 

Die Bescheinigung wird automatisch vordatiert

Die Freistellungsbescheinigung wird auch nicht digital übermittelt, sondern in der Regel zentral per Post verschickt. Es werde dann automatisch eine sogenannte Vordatierungsfrist von mindestens drei Tagen berücksichtigt, die sich aber durch Wochenenden oder Feiertage verlängern kann, betont das Landesamt.

Das Landesamt für Steuern weist auch darauf hin, dass der Antrag auf Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung frühzeitig (möglichst 14 Tage im Voraus) bei den zuständigen Finanzämtern eingereicht werden sollte - insbesondere dann, wenn ein konkreter Abgabetermin für die Vorlage beim Auftraggeber einzuhalten ist. Der Antrag kann formlos über das elektronische Portal Elster (www.elster.de - "sonstige Nachricht") oder per E-Mail oder Brief an zuständige Finanzamt gestellt werden.

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Echtheit prüfen: Die Echtheit und Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung können Auftraggeber beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) prüfen. Zuvor muss man sich einmalig als Nutzer registrieren.

Quelle: Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz; DHB

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Text: / handwerksblatt.de

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