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HWK Münster | März 2026
Onboarding im Ehrenamt: Handwerk in der Emscher-Lippe-Region
Am Montag, 23. März, lädt die HWK Münster als Kooperationspartnerin zur digitalen Veranstaltung "Onboarding im Ehrenamt" ein.
Nach einer Betriebsprüfung müssen Betriebe ihre Steuererklärung selbst korrigieren. (Foto: © andreypopov/123RF.com)
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März 2026
Handwerksbetriebe müssen nach einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt selbst aktiv werden und Steuererklärungen korrigieren.
Handwerksbetriebe stehen vor einer neuen Aufgabe nach einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt: Führt die Prüfung zu einer Änderung des Steuerbescheids, müssen Unternehmen prüfen, ob diese Änderungen auch frühere Steuererklärungen betreffen. Das schreibt seit 2025 der neue § 153 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) vor.
Für die Finanzämter bedeutet das eine Entlastung, denn bisher führten sie solche Prüfungen selbst durch. Was Handwerksbetriebe nun beachten müssen, erklärt Maximilian Krämer, Fachanwalt für Steuerrecht beim Deutschen Steuerberaterverband (DStV).
Krämer erläutert die neue Regelung anhand eines Beispiels:
Die Korrekturpflicht kann auch andere Steuerarten betreffen. Krämer nennt ein weiteres Beispiel: Ein Betriebsinhaber bestellt Brennholz für den Privatbedarf über die Firma, vergisst aber, die Bestellung aus der Buchhaltung zu nehmen. Die Prüfer streichen daraufhin die Vorsteuer und die Betriebsausgaben. Gleichzeitig erhöhen sich Körperschaft- oder Einkommensteuer.
In der Regel erfassen Betriebsprüfer solche Änderungen in Änderungsbescheiden für alle betroffenen Steuerarten. "Daran können sich Betriebe orientieren", sagt Krämer. "Nur in Ausnahmefällen müssen sie selbst prüfen, ob andere Steuerarten betroffen sind."
Die neue Pflicht greift nur unter bestimmten Voraussetzungen, erklärt Krämer:
Sobald ein bestandskräftiger Änderungsbescheid vorliegt, haben Betriebe zwei Pflichten:
Tipp: Nach der Anzeige sollten Betriebe den zuständigen Sachbearbeiter im Finanzamt kontaktieren und klären, in welcher Form die Berichtigung erfolgen soll. "Das spart Zeit und Arbeit", rät Krämer. Manche Sachbearbeiter wünschen eine tabellarische Übersicht, andere nur die größten Rechnungen oder eine korrigierte Umsatzsteuer-Voranmeldung. "Wer die Wünsche des Finanzbeamten erfüllt, beschleunigt den Prozess und vermeidet tiefergehende Nachfragen."
Und was passiert, wenn Betriebe nicht aktiv werden? "Wer die Anzeigepflicht ignoriert, riskiert ein Steuerstrafverfahren", warnt Krämer.
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