Nach einer Betriebsprüfung müssen Betriebe ihre Steuererklärung selbst korrigieren.

Nach einer Betriebsprüfung müssen Betriebe ihre Steuererklärung selbst korrigieren. (Foto: © andreypopov/123RF.com)

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Neue Pflicht nach der Betriebsprüfung

Handwerksbetriebe müssen nach einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt selbst aktiv werden und Steuererklärungen korrigieren.

Handwerksbetriebe stehen vor einer neuen Aufgabe nach einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt: Führt die Prüfung zu einer Änderung des Steuerbescheids, müssen Unternehmen prüfen, ob diese Änderungen auch frühere Steuererklärungen betreffen. Das schreibt seit 2025 der neue § 153 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) vor.

Für die Finanzämter bedeutet das eine Entlastung, denn bisher führten sie solche Prüfungen selbst durch. Was Handwerksbetriebe nun beachten müssen, erklärt Maximilian Krämer, Fachanwalt für Steuerrecht beim Deutschen Steuerberaterverband (DStV).

Was müssen Betriebe berichtigen? 

Krämer erläutert die neue Regelung anhand eines Beispiels:

  • Ein Handwerksbetrieb hat Steuererklärungen für die Jahre 2020 bis 2024 eingereicht.
  • Mitte 2025 prüft das Finanzamt die Jahre 2021 bis 2023.
  • 2021 kaufte der Betrieb eine Maschine für 9.000 Euro und schrieb sie mit einer Nutzungsdauer von drei Jahren ab. Die Prüfer setzen jedoch eine Nutzungsdauer von sechs Jahren an. Folge: Der jährliche Abschreibungsbetrag halbiert sich, die Abschreibung dauert länger.
  • Der Betrieb muss daher die Abschreibung in der Steuererklärung 2024 von 3.000 auf 1.500 Euro korrigieren.

Die Korrekturpflicht kann auch andere Steuerarten betreffen. Krämer nennt ein weiteres Beispiel: Ein Betriebsinhaber bestellt Brennholz für den Privatbedarf über die Firma, vergisst aber, die Bestellung aus der Buchhaltung zu nehmen. Die Prüfer streichen daraufhin die Vorsteuer und die Betriebsausgaben. Gleichzeitig erhöhen sich Körperschaft- oder Einkommensteuer.

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In der Regel erfassen Betriebsprüfer solche Änderungen in Änderungsbescheiden für alle betroffenen Steuerarten. "Daran können sich Betriebe orientieren", sagt Krämer. "Nur in Ausnahmefällen müssen sie selbst prüfen, ob andere Steuerarten betroffen sind."

Wann müssen Betriebe Steuererklärungen korrigieren? 

Die neue Pflicht greift nur unter bestimmten Voraussetzungen, erklärt Krämer:

  1. Prüfungsanordnung ab 2025: Die Regelung gilt für Prüfungsanordnungen, die nach dem 31. Dezember 2024 datiert sind.
  2. Bestandskräftiger Änderungsbescheid: Erst wenn der Änderungsbescheid nach der Prüfung unanfechtbar ist, müssen Betriebe aktiv werden. "Solange ein Einspruch oder eine Klage läuft, besteht keine Korrekturpflicht", betont Krämer.
  3. Ungeprüfte Steuererklärungen: Nur Steuererklärungen, die nicht Teil der aktuellen Prüfung waren, müssen korrigiert werden – unabhängig davon, ob für diese Jahre bereits Steuerbescheide vorliegen.
  4. Gleicher Sachverhalt: Die Korrekturpflicht gilt nur, wenn der geprüfte Sachverhalt auch in anderen Steuererklärungen zu Änderungen führt. Diese Vorschrift lässt jedoch Interpretationsspielraum. Meint der Gesetzgeber identische Sachverhalte? "Das wäre schwierig, da jeder Sachverhalt im jeweiligen Steuerjahr individuell zu beurteilen ist", sagt Krämer. Oder sind gleichgelagerte Sachverhalte gemeint? "Das wäre sinnvoll, steht aber nicht im Gesetz. Das werden die Finanzgerichte klären müssen."

Wann und wie müssen Betriebe aktiv werden? 

Sobald ein bestandskräftiger Änderungsbescheid vorliegt, haben Betriebe zwei Pflichten:

  • Anzeigepflicht: Betriebe müssen dem Finanzamt die Korrektur "unverzüglich" melden, wie § 153 Abs. 1 AO vorschreibt. "In der Praxis heißt das: innerhalb von ein bis zwei Monaten", erklärt Krämer. Diese Zeit benötigen Betriebe, um frühere Steuererklärungen zu prüfen.
  • Berichtigung: Für die eigentliche Korrektur gibt es keine gesetzliche Frist. In der Praxis dauert sie laut Krämer zwei bis drei Monate. Geht es dem Finanzamt nicht schnell genug, kann es die Berichtigung anfordern, Zwangsgeld androhen oder die Werte selbst schätzen.

Tipp: Nach der Anzeige sollten Betriebe den zuständigen Sachbearbeiter im Finanzamt kontaktieren und klären, in welcher Form die Berichtigung erfolgen soll. "Das spart Zeit und Arbeit", rät Krämer. Manche Sachbearbeiter wünschen eine tabellarische Übersicht, andere nur die größten Rechnungen oder eine korrigierte Umsatzsteuer-Voranmeldung. "Wer die Wünsche des Finanzbeamten erfüllt, beschleunigt den Prozess und vermeidet tiefergehende Nachfragen."

Und was passiert, wenn Betriebe nicht aktiv werden?  "Wer die Anzeigepflicht ignoriert, riskiert ein Steuerstrafverfahren", warnt Krämer.

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Text: / handwerksblatt.de

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