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1.000-Euro-Entlastungsprämie bis Juni 2027

Der Bundestag hat den Weg frei gemacht für den umstrittenen Krisenbonus. Arbeitgeber sollen die 1.000-Euro-Prämie bis 30. Juni 2027 zahlen können.

Der Bundestag hat den Weg für die 1.000-Euro-Entlastungsprämie freigemacht. Trotz der breiten Kritik nicht nur von Arbeitgeberverbänden. "Viele Handwerksunternehmen stehen derzeit selber mit dem Rücken an der Wand, stehen unter erheblichen wirtschaftlichen Druck und haben schlichtweg nicht die finanziellen Spielräume solch eine Prämie flächendeckend zu zahlen", so zum Beispiel der Präsident der Handwerkskammer Düsseldorf, Andreas Ehlert, einen Tag vor der Abstimmung im Bundestag bei der Präsentation der Frühjahrs-Konjunktur.

Die Initiative wurde mit den Stimmen der Koalition gegen das Votum von AfD und Linke bei Enthaltung der Grünen angenommen. 

Der Begünstigungszeitraum für die Prämie wurde zwischenzeitlich von Ende 2026 bis zum 30. Juni 2027 verlängert. So lange sollen Arbeitgeber die steuer- und abgabenfreie Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen können. Die freiwillige Prämie kann in Form von Zuschüssen oder Sachleistungen erfolgen. Sie kann auch gestückelt ausgezahlt werden. Das Einkommensteuergesetz soll dafür befristet geändert werden (§ 3 Nummer 11d – neu), der Bundesrat muss noch zustimmen. Geplant ist die Abstimmung am 8. Mai 2026. Ab dem Tag der Gesetzesverkündung können Arbeitgeber - sofern sie dazu in der aktuellen Situation in der Lage sind - den Krisenbonus zahlen.

Die Bundesregierung rechnet mit Steuermindereinnahmen von rund 2,8 Milliarden Euro, denn die Betriebe, die sich für die Auszahlung der Prämie entscheiden, können diese als Betriebskosten steuerlich geltend machen. Zur Gegenfinanzierung wird die Tabaksteuer bereits 2026 erhöht. 

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"Besser Überstunden steuerfrei stellen"

Das Metallbauunternehmen Först in Düsseldorf zum Beispiel müsste - wenn es sich für die Zahlung entscheidet - seinen 25 Mitarbeitern 25.000 Euro zahlen. "Ich bin der Meinung, das ist eine Sache der Tarifkommission. Und auch nicht eine Sache, die die Politik einfach den Betrieben verordnen kann", sagt Geschäftsführer Hermann Josef Först. Der Unternehmer hätte es besser gefunden, wenn stattdessen Überstundenzuschläge steuerfrei gestellt würden. Die 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie, die 2022 bis Ende 2024 zur Entlastung bei den Energiepreisen möglich waren, seien zumindest vorher kommuniziert worden, damit die Tarifparteien reagieren können. 

Zur Begründung der Prämie heißt es im Gesetzentwurf: "Der Iran-Krieg hat massive wirtschaftliche Verwerfungen mit sich gebracht und wird für viele Bürgerinnen und Bürger in Deutschland zunehmend zu einer großen Belastung."

Unkompliziertes Prozedere

Es soll genügen, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. So war es auch bei der Inflationsausgleichsprämie der Fall. Der Arbeitgeber muss die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzeichnen.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist neben dem Hinweis, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird.

Wenn man den Arbeitgeber wechselt, soll man die Prämie laut Gesetzentwurf auch mehrfach bekommen können. Allerdings nicht bei mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen bei ein und demselben Arbeitgeber.

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Text: / handwerksblatt.de

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