Die steuerfreie Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro soll ähnlich der früheren Inflationsausgleichsprämie ausgestaltet sein.

Die steuerfreie Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro soll ähnlich der früheren Inflationsausgleichsprämie ausgestaltet sein. (Foto: © alfexe/123RF.com)

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1.000 Euro steuerfrei vom Arbeitgeber: Neue Entlastungsprämie 2026

Arbeitgeber sollen ihre Beschäftigten bis Ende 2026 finanziell unterstützen können: Neben der Absenkung der Mineralölsteuer um 17 Cent plant die Bundesregierung eine steuerfreie Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro.

Zwischen Oktober 2022 und Dezember 2024 konnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine steuer- und abgabenfreie Prämie zahlen, um die finanziellen Belastungen angesichts der damaligen Rekordinflation zumindest etwas abzufedern. Das steuerfreie Extra zum Gehalt durfte damals bis zu 3.000 Euro betragen.   

Nach ähnlichem Muster plant die Bundesregierung jetzt eine Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro. Das gab die schwarz-rote Koalition heute (13. April 2026) bekannt. Die Prämie sollen Arbeitgeber 2026 auszahlen können.

Außerdem wird die Mineralölsteuer um 17 Cent pro Liter Benzin und Diesel gesenkt - vorerst für zwei Monate. 

Wie funktionierte noch einmal die Inflationsausgleichsprämie?

Wie genau die Entlastungsprämie 2026 ausgestaltet sein soll, ist noch nicht bekannt. Aber sie soll nach dem Muster der Inflationsausgleichsprämie angelegt sein, erklärte Bundeskanzler Friedrich Merz bei der Pressekonferenz. Hierbei handelte es sich wie zuvor beim Corona-Bonus um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers. Es sei denn, die Tarifpartner handelten eine Sonderzahlung aus.

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Der Arbeitgeber konnte entscheiden, ob, wann und wieviel Prämie er überweist. Schließlich war er es auch, der den Inflationsausgleichsbonus zahlen musste.

Unkompliziert ausgestaltet

Ausgestaltet war die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie unkompliziert. Begünstigt waren Bar- und Sachleistungen. Es genügte damals, dass der Arbeitgeber deutlich macht, dass diese Prämie im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung

Voraussetzung für die Steuerfreiheit war damals unbedingt, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Dies war nur dann der Fall,

  • wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
  • wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Wie geht es weiter?

Voraussichtlich wird die neue Entlastungsprämie so oder ähnlich angelegt sein. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen erst abwarten, bis der Bonus gesetzlich verankert ist. Für die Inflationsausgleichsprämie wurde damals das Einkommensteuergesetz (EStG) geändert beziehungsweise um einen Paragrafen ergänzt.

Zur Gegenfinanzierung der Mindereinnahmen soll die Tabaksteuer schon 2026 erhöht werden.

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Text: / handwerksblatt.de

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