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Gesetz für stabile Beiträge in der GKV: Gesundheitshandwerke sind skeptisch

Ein neues Gesetz soll die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisieren. Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen bewertet den Referentenentwurf kritisch.

Am 29. April 2026 will die Bundesregierung das "Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung" beschließen. Der Gesetzentwurf regelt das Verfahren zur Ermittlung der Festbeträge durch den GKV-Spitzenverband neu. Als Reaktion auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. April 2022 (B 3 KR 4/20 R) wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, die es dem GKV-Spitzenverband ermöglicht, die Festbeträge betriebswirtschaftlich zu kalkulieren. Die frühere Ermittlungspraxis war rechtswidrig.

ZVA: "Keine echte Mitbestimmung"

Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) hat diesen Entwurf kritisch bewertet: Der neue § 36 SGB V sehe zwar eine Beteiligung der Leistungserbringer(-verbände) vor der Festlegung der Festbeträge vor, von einer echten Mitbestimmung könne jedoch keine Rede sein.

Anders als bisher sollen die neuen Festbeträge zudem keine starren Preisobergrenzen für mögliche Vertragspreise mehr sein. Vielmehr bilden sie künftig zunächst den Ausgangspunkt für die Preisverhandlungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern. Beide Seiten können dabei um bis zu zehn Prozent zu ihren Gunsten von diesem Festbetrag abweichen. Für eine jeweils zu ihren Gunsten geltend gemachte Abweichung tragen sie allerdings die Darlegungs- und Begründungslast. 

Weiter sieht der Entwurf vor, dass die Preise für Versorgungen zulasten der Krankenkassen in den Jahren 2027 und 2028 pauschal um drei Prozent gekürzt werden. 

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Da es sich hierbei um eine Regelung handelt, die alle Gesundheitshandwerke in gleicher Weise betrifft und von den Verbänden weitgehend einheitlich bewertet wird, hat sich der ZVA für eine gemeinsame Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Gesundheitshandwerke entschieden. 

Quelle: optikernetz.de

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Text: / handwerksblatt.de

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