Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrentengesetzes sind ausdrücklich auch die "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten".

Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrentengesetzes sind ausdrücklich auch die "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten". (Foto: © Judith Dzierzawa/123RF.com)

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Azubis gehören dazu und erhalten Betriebsrente

Eine Betriebsvereinbarung sprach allen "Betriebsangehörigen" eine Rente zu. Das gilt auch für die Auszubildenden, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV), arbeiten oft mit sehr weiten Begriffen wie "Betriebsangehörige", "Beschäftigte" oder "Mitarbeiter". Sie nennen einzelne Gruppen dabei nicht extra und schließen sie auch nicht ausdrücklich aus. Deshalb stellt sich in der Praxis oft die Frage: Gelten solche Regeln auch für Auszubildende, oder fallen sie raus, weil sie noch kein "Arbeitsverhältnis im engeren Sinne" haben?

Diese Frage wird besonders wichtig, wenn eine Versorgungszusage gekündigt wird und der Aufbau von Ansprüchen nur noch für eine gewisse Zeit möglich ist. Dann geht es darum, ob schon während der Ausbildung schon Ansprüche entstehen konnten oder ob ein später übernommener Arbeitnehmer noch Rechte aus der alten Regelung hat.

Das Bundesarbeitsgericht musste klären, ob eine Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Rentenordnung, die Leistungen "den Betriebsangehörigen" zusagt, auch Auszubildende erfasst. Außerdem hat das Gericht entschieden, was die ersatzlose Kündigung dieser Betriebsvereinbarung für schon begünstigte Personen bedeutet.

Der Fall

Der Azubi begann am 1. August 2006 eine Ausbildung zum Immobilienkaufmann, später übernahm ihn der Arbeitgeber. Dieses Arbeitsverhältnis besteht bis heute. Seit dem 1. Juni 1989 galt eine mit dem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Rentenordnung (RO 89). Diese sagte "den Betriebsangehörigen, welche mindestens zu 50% der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt sind", eine betriebliche Alters- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung zu. Weitere Voraussetzungen – vor allem ein bestehendes Arbeitsverhältnis und eine Mindestdienstzeit von zehn Jahren – mussten nach dem Wortlaut erst beim Eintritt des Versorgungsfalls vorliegen.

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Der Arbeitgeber beendete die RO 89 zum 31. Januar 2009 und führte keine neue Regelung ein.

Der Immobilienkaufmann meinte, die RO 89 habe schon während seiner Ausbildung für ihn gegolten. Er habe deshalb noch vor deren Kündigung Anwartschaften erworben. Der Arbeitgeber sah das anders und sagte, die RO 89 richte sich nur an Arbeitnehmer, Auszubildende seien keine begünstigten Betriebsangehörigen. Der Streit ging vor Gericht.

Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass der Mitarbeiter im Versorgungsfall Leistungen der bAV nach der RO 89 bekommt. Die RO 89 erfasse auch Auszubildende. Schon der Wortlaut spreche dafür. Der Begriff "Betriebsangehörige" meine alle Personen, die im Betrieb tätig sind. Dazu zählten nach der arbeitsrechtlichen Begriffsbildung auch Auszubildende, stellte das BAG klar. Die RO 89 enthalte weder eine Beschränkung auf Arbeitnehmer im engeren Sinne noch einen ausdrücklichen Ausschluss von Auszubildenden.

Auch die Systematik spricht laut BAG dafür. Mit der Zusage einer "betrieblichen Altersversorgung" knüpft die RO 89 an die Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) an. Arbeitnehmer im Sinne des BetrAVG sind nach § 17 Abs. 1 BetrAVG ausdrücklich auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; das Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich.

Bei solchen Regeln gelte außerdem der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff des § 5 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), der Auszubildende ausdrücklich einbezieht.

Wer Azubis ausschließen will, muss das deutlich machen

Aus dem Zusatz "mindestens 50% der tariflichen Arbeitszeit" kann man nach Ansicht des BAG nicht schließen, dass nur Arbeitnehmer im engeren Sinne gemeint sind. Die Vorinstanz hatte das so verstanden. Das BAG sieht das anders. Dieses Kriterium sagt nur etwas über den zeitlichen Umfang der Arbeit aus. Es grenzt also nicht nach der Art des Vertrags ab, sondern nach dem Umfang der Beschäftigung. Auch Auszubildende arbeiten im Betrieb innerhalb eines festgelegten Ausbildungsrahmens mit; Berufsschulzeiten ändern daran nichts.

Die in der RO 89 genannten Voraussetzungen (Arbeitsverhältnis und Mindestdienstzeit beim Eintritt des Versorgungsfalls) betreffen nach der Sicht des BAG nicht den persönlichen Geltungsbereich der Zusage. Sie regeln nur die Bedingungen für den späteren Leistungsanspruch. Für den Beginn der Zusage verlangt die Regelung kein Arbeitsverhältnis.

Auch der Zweck der RO 89 spricht nach dem BAG für die Einbeziehung von Ausbildungszeiten: Die Regelung will Betriebstreue belohnen. Dabei mache es keinen entscheidenden Unterschied, ob diese Treue in einem Arbeitsverhältnis oder teilweise in einer Ausbildung erbracht wurde. Das gelte hier besonders, weil auf die Ausbildung direkt ein Arbeitsverhältnis folgte.

Was passiert nach der gekündigten Betriebsvereinbarung?

Eine ersatzlose Kündigung der Betriebsvereinbarung ist nach § 77 Abs. 5 BetrVG zwar ohne besonderen Grund möglich. Ihre Wirkung ist nach Ansicht der Richterinnen und Richter aber begrenzt.

Die Kündigung führe auf jeden Fall dazu, dass das Versorgungswerk für neue Arbeitnehmer nach dem Kündigungstermin geschlossen ist. Für Personen, die – wie der Kläger – schon vorher zum Kreis der Begünstigten gehörten, gilt aber der Schutz erworbener Besitzstände nach dem vom BAG entwickelten dreistufigen Prüfungsschema.

Anwartschaft bleibt bestehen

Wenn das Kündigungsschreiben – wie hier – keine Erklärung zu den Folgen enthält, versteht man die Kündigung meist so, dass der bis zum Kündigungszeitpunkt erworbene Anwartschaftsstand "eingefroren" wird. Ein vollständiger Wegfall schon erworbener Anwartschaften braucht eine besondere Rechtfertigung und kommt ohne klare Regelung nicht in Betracht.

Somit lautete das Urteil der Bundesrichterinnen und -richter: Weil der Mitarbeiter schon vor dem 31. Januar 2009 Anwartschaften auf die Betriebsrente erworben hatte, blieb sie trotz der Kündigung erhalten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. August 2025, Az. 3 AZR 283/24

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Text: / handwerksblatt.de

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