Trotz Unterschrift kein wirksamer Küchenkauf
Ein Vertrag über eine Einbauküche ist trotz Unterschrift der Kundin nicht wirksam, wenn wesentliche Vertragsbestandteile wie der genaue Kaufgegenstand und der konkrete Kaufpreis fehlen.
Auch wenn beide Parteien scheinbar übereinstimmen und einen Vertrag unterschreiben: Eine Bestellung gilt nur dann als wirksam, wenn die wichtigsten Bestandteile der Küche klar festlegen. Bleiben Zweifel darüber, was genau gekauft wurde, und fehlt außerdem der genaue Preis, kommt trotz Unterschrift kein wirksamer Vertrag zustande. Das hat das Landgericht Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.
Der Fall
Eine Frau wollte eine neue Einbauküche erwerben. Beim Verkäufer unterschrieb sie mehrere Dokumente, darunter auch ein Formular mit der Bezeichnung "Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche". Später verweigerte die Frau jedoch die Abnahme der Küche sowie deren Bezahlung, weil sie sich während des Verkaufsgesprächs überrumpelt fühlte. Daraufhin forderte der Verkäufer ein Viertel des Bestellpreises als Schadensersatz. Es war der Ansicht, die Kundin habe die Küche zum Preis von über 12.000 Euro verbindlich gekauft.
Die Entscheidung
Bereits das Amtsgericht Neustadt hatte der Kundin Recht gegeben. Das Landgericht Frankenthal bestätigte diese Entscheidung im Berufungsverfahren. Es entschied, dass das Möbelhaus keinen Schadensersatz verlangen kann, weil kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist.
Die Parteien hätten sich nämlich nicht über wesentliche Bestandteile der Einbauküche geeinigt. Weder das ausgefüllte Vertragsformular noch andere Unterlagen zeigten klar, welche Elektrogeräte genau enthalten sein sollten. Die Bezeichnung "Miele-Set" oder der Hinweis auf Sonderpreislisten reichten dafür nicht aus und blieben viel zu ungenau, so das Gericht.
Auch der genaue Kaufpreis war nicht festgelegt, weil die Unterlagen sich nur auf Preislisten bezogen, die noch Zu- oder Abschläge erlaubten. Zwar müssen die Parteien nicht jedes einzelne Teil der Einbauküche genau benennen, erklärten die Richterinnen und Richter. Sie müssten aber die wichtigsten Punkte im Vertrag festlegen und dürfen keine größeren Lücken lassen.
Da kein wirksamer Vertrag zustande kam, hat das Möbelhaus keinen Anspruch auf Schadensersatz. Nach einem entsprechenden Hinweis des Landgerichts nahm der Verkäufer die Berufung zurück. Damit ist die Entscheidung des Amtsgerichts rechtskräftig.
Landgericht Frankenthal, Hinweisbeschluss vom 8. Mai 2026, Az. 2 S 132/2
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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