Foto: © Daniel Gansen
HWK Trier | April 2026
Hochsteckfrisuren gehören zum Kernbereich des Friseurberufs
Die Handwerkskammer Trier informiert: Wer gewerblich Brautfrisuren anbietet, muss zwingend in die Handwerksrolle eingetragen sein.
Drum prüfe, wer sich ewig bindet... Gilt auch beim Kaufvertrag! (Foto: © Gábor Páll/123RF.com)
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April 2026
Weil sie die Eheringe erst nach ihrem Hochzeits-Fotoshooting erhielt, wollte die Braut sie nicht bezahlen. Sie konnte aber nicht nachweisen, dass sie den Liefertermin bei ihrer Bestellung festgelegt hatte. Der Goldschmied bekommt sein Geld, entschied das Amtsgericht München.
Wer bei der Bestellung keinen verbindlichen Liefertermin ausmacht, kann sich später nicht darauf berufen, dass seine Eheringe zu spät angekommen seien. Die bestellte Ware muss er bezahlen, entschied das Amtsgericht München.
Eine Braut hatte am 14. April 2025 zwei Eheringe bestellt und 2.230,20 Euro bezahlt. Die Hochzeit sollte am 25. Mai sein. Am 5. Mai teilte der Verkäufer auf Nachfrage mit, dass die Ringe am 16. Mai eintreffen werden. Daraufhin setzte die Frau eine Frist zur Lieferung bis spätestens zum 9. Mai, weil vorher ein Hochzeits-Fotoshooting anstand.
Da die Schmuckstücke bis dahin nicht geliefert wurden, trat sie noch am selben Tag vom Kaufvertrag zurück und verlangte ihr Geld heraus. Sie argumentierte, dass der Verkäufer ihr eine Lieferfrist von 14 Tagen versprochen habe. Wegen der Verspätung könne sie die Ringe nicht mehr gebrauchen.
Der Verkäufer betonte, üblich sei eine Lieferfrist von vier Wochen. Für kürzere Lieferfristen müsse er immer Rücksprache mit dem Lieferanten halten. Erst nach dessen Zusage werde der vereinbarte Liefertermin auf dem Kaufvertrag vermerkt. Einen solchen Vermerk gab es hier aber nicht. Der Fall landete vor Gericht.
Da die Frau nicht beweisen konnte, dass sie eine kurze Lieferfrist vereinbart hatte, muss sie die bestellten Ringe abnehmen, urteilte das Amtgericht München. Der Verkäufer muss ihr den Kaufpreis nicht erstatten.
Die Aussagen der Braut und ihres Verlobten darüber, welche Lieferfrist konkret vereinbart worden war, widersprachen der Aussage des Verkäufers. Da das Gericht letztlich nicht ermitteln konnte, wessen Aussage stimmte, lag ein sogenanntes "non liquet" vor. Nach den Beweislastregeln ging das Verfahren damit zulasten der Eheleute aus.
Amtsgericht München, Urteil vom 10. Februar 2026, Az.173 C 9005/25 , nicht rechtskräftig
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