Erst Knie, dann Rücken: Wer zwischendurch nicht wieder gesund war, bekommt keine weitere Lohnfortzahlung.

Erst Knie, dann Rücken: Wer zwischendurch nicht wieder gesund war, bekommt keine weitere Lohnfortzahlung. (Foto: © kurhan/123RF.com)

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Ketten-Krankschreibung: Nach sechs Wochen ist manchmal Schluss

Der Mitarbeiter bekommt zwei Krankheiten direkt hintereinander? Für Arbeitgeber ist das ärgerlich. Aber: Nicht immer muss er den Lohn erneut fortzahlen! Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen.

Viele Arbeitgeber kennen solche nahtlosen Krankschreibungen: Kaum ist die erste Arbeitsunfähigkeit beendet, liegt schon die nächste Bescheinigung vor, diesmal mit anderer Diagnose. Also wieder bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung? Nicht unbedingt!

Der Fall

Nach einem Arbeitsunfall war ein Arbeiter bis einschließlich 18. April 2022 wegen Knieproblemen arbeitsunfähig. Noch während dieser Zeit kündigte er. Am 19. April 2022 erhielt er eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), diesmal wegen Rückenschmerzen. Zwischen den beiden Krankschreibungen lag nur der Ostermontag. 

Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung ab dem 19. April und berief sich auf einen einheitlichen Verhinderungsfall. Der Streit ging vor das Arbeitsgericht.

Das Urteil

Wie zuvor das Arbeitsgericht wies auch das Landesarbeitsgericht Thüringen die Klage des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung ab. Denn der Arbeitgeber muss nur dann erneut zahlen, wenn zwischen den Fehlzeiten tatsächlich eine Phase mit voller Arbeitsfähigkeit lag.

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Kann ein Arbeitnehmer nicht nachweisen, dass er zwischen den Krankschreibungen wieder arbeitsfähig gewesen ist, liegt nach Ansicht des Gerichts ein einheitlicher Verhinderungsfall vor. Den Arbeitgeber trifft dann keine zweite, sechswöchige Lohnfortzahlungspflicht.

Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 16. Dezember 2025, Az. 5 Sa 154/23

Praxistipp

Juristin Sabine Schönewald, Hauptabteilungsleiterin bei der Handwerkskammer zu Köln, erklärt: "Das Urteil stärkt die Arbeitgeberposition bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Krankschreibungen ohne nachweisliche Zwischenarbeitsfähigkeit. Eine gute Dokumentation und eine frühzeitige Klärung mit der oder dem Beschäftigten sind wichtig, damit Ihnen keine unnötigen Zahlungen entstehen."

Sie hat diese praxisrelevanten Tipps für Arbeitgeber:

  • Tatsächliche Arbeitsfähigkeit prüfen:
    Atteste, Wiederaufnahme der Arbeit, Verhalten des Beschäftigten.
  • Sorgfältig dokumentieren:
    Krankmeldungen, Arztberichte und Mitteilungen als Beweismittel.
  • Diagnosewechsel ≠ neuer Fall:
    Unterschiedliche Diagnosen allein begründen nicht automatisch eine neue Entgeltfortzahlungsperiode; chronische oder systemische Grunderkrankungen können eine wiederholte AU als denselben Fall erscheinen lassen.
  • Zeitliche Nähe zählt:
    Wiederholte AU-Zeiten innerhalb kurzer Zeit werden häufig zusammen betrachtet – maßgeblich sind die konkreten Umstände.
  • Krankenkasse fragen: Bei Unsicherheiten können Sie die Krankenkasse zur Prüfung heranziehen oder das elektronische Meldeverfahren (DTA/EEL) nutzen; ICD Angaben (Diagnose-Codes) gibt die Krankenkasse allerdings nur mit Einwilligung des Versicherten heraus. 

Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und kostenlos für das digitale DHB registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

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