Wer als selbstständige Make-up Artist beziehungsweise Kosmetikerin auch Hochsteck- oder Brautfrisuren anbietet, benötigt einen Meisterbrief im Friseurhandwerk.

Wer als selbstständige Make-up Artist beziehungsweise Kosmetikerin auch Hochsteck- oder Brautfrisuren anbietet, benötigt einen Meisterbrief im Friseurhandwerk. (Foto: © serezniy/123RF.com)

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"Brautstylistin" scheitert mit ihrer Klage gegen die Handwerkskammer Trier

Betriebsführung

Selbstständige Friseure benötigen einen Meisterbrief. Das gilt auch, wenn man als Make-up-Artist zusätzlich Hochsteck- und Brautfrisuren anbietet, so das Verwaltungsgericht Trier.

Wer als "Make-up Artist" auch Hochsteck- beziehungsweise Brautfrisuren anbietet, benötigt einen Meisterbrief im Friseurhandwerk. Das hat das Verwaltungsgericht Trier klargestellt. Im konkreten Fall hat war eine 36 Jahre alte Frau seit 2014 als "Make-up Artist" in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerke bei der Handwerkskammer Trier eingetragen. Mittlerweile bietet sie zusätzlich aber auch Brautfrisuren oder Make-up und Haarstyling für Events an.

Die Handwerkskammer (HWK) teilte ihr daher im Mai 2024 mit, dass sie wegen ihrer Tätigkeiten aus dem Friseur-Handwerk (Hairstyling) einer Eintragung in die Anlage A der Handwerksrolle bedürfe. Die Frau beantragte unter anderem aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung (HwO). Dieser Paragraf ermöglicht es, auf Antrag ein zulassungspflichtiges Handwerk auch ohne Meisterbrief selbstständig auszuüben, wenn man bestimmte Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen kann.

Eine Ausbildung ist zumutbar, so die Handwerkskammer

Die Handwerkskammer Trier lehnte den Antrag im Februar 2025 ab. Es lasse sich nicht feststellen, so die Begründung der HWK, dass der Klägerin das Ablegen einer Meisterprüfung im Friseurhandwerk unzumutbar sei. (Sie hatte unter anderem angeführt, dass sie zwei kleine Kinder hat, gerade ein Haus baut und Diabetikerin ist.) Auch der hiergegen eingelegter Widerspruch, mit dem sie zugleich um die Neubewertung ihrer Tätigkeit als Visagistin (statt Kosmetikerin) bat, blieb erfolglos. Vor dem Trierer Verwaltungsgericht wollte sie daher unter anderem die Ausnahmebewilligung erreichen.

Bei ihrer Tätigkeit als Hairstylistin gehe es allein um das Aussehen der Haare, sodass es sich nicht um wesentliche Tätigkeiten des eintragungspflichtigen Friseur-Handwerks handele, argumentierte die Klägerin. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Hochsteckfrisuren. Auch habe sie nie als Kosmetikerin, sondern nur als nicht eintragungspflichtige Visagistin gearbeitet.

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Das Urteil: Nicht künstlerisch, sondern gewerblich tätig

Dieser Auffassung schloss sich die Einzelrichterin der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht an und wies die Klage nach der mündlichen Verhandlung ab. Die Klägerin unterliege im Hinblick auf ihre Tätigkeit als "Hair Artist" der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle, da sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreibe. Sie sei nicht künstlerisch, sondern gewerblich tätig, da es sich um eine erlernbare Tätigkeit handele. Diese setze Grundkenntnisse unter anderem aus dem Bereich der Haarbeschaffenheit und der Anwendung der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel, wie etwa dem (fachgerechten) Einsatz von Lockenstab und Glätteisen, voraus. 

Auch übe sie mit der Erstellung von Hochsteckfrisuren Tätigkeiten aus, die für das Friseur-Handwerk wesentlich seien. Denn das Gestalten von Frisuren mache einen Kernbereich des Friseurberufs aus und präge diesen. Die Erstellung von Hochsteckfrisuren könne in ihrem Fall auch nicht als reiner Annex zu ihrer Tätigkeit als "Make-up Artist" betrachtet werden. 

Die Klägerin habe hinsichtlich der Erstellung von Hochsteckfrisuren weiter keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung . Eine Ausnahmegenehmigung setzte unter anderem voraus, dass die Ablegung der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung darstellen würde, das heißt sie hierdurch stärker als die Vielzahl anderer Bewerber belastet wäre. Dies lasse sich in ihrem konkreten Einzelfall jedoch nicht feststellen.

Außerdem habe die Klägerin in Bezug auf ihre Tätigkeit als "Make-up Artist" auch keinen Anspruch auf Löschung aus dem Gewerbeverzeichnis der Handwerkskammer, denn die Voraussetzungen für die Eintragung lägen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor.

Bei der dekorativen Kosmetik des Gesichts handele es sich um eine für eine Kosmetikerin wesentliche Tätigkeit, die dem Kosmetik-Gewerbe zuzuordnen und ebenfalls nicht künstlerisch sei. Indem sie das Make-up auf individuellen Auftrag unter Einsatz der hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten selbst erstelle, sei sie auch handwerksmäßig und nicht industriell tätig.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 10. November 2025 – 2 K 5830/25.TR 

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Text: / handwerksblatt.de

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