Permanent Make-up: Geld zurück wegen zu später Aufklärung über Risiken
Eine Kundin bekommt das bereits gezahlte Geld für ein Permanent Make-up zurück, entschied das Amtsgericht München. Denn die Kosmetikerin hatte sie erst kurz vor dem Eingriff über dessen Risiken aufgeklärt – woraufhin die Kundin einen Rückzieher machte.
Eine Kosmetikerin, die über Risiken von Permanent Make-up erst nach Vertragsschluss aufklärt, muss damit rechnen, dass die Kundin es sich anders überlegt und dann noch rechtwirksam vom Vertrag zurücktritt. Das Geld muss sie zurückzahlen, urteilte das Amtsgericht (AG) München.
Der Fall
Im Frühjahr 2024 buchte eine Frau online bei einer Kosmetikerin zwei Termine für ein permanentes Lippen-Make-up. Sie zahlte direkt online den Preis von 120 Euro. Während der Buchung erwähnte die Anbieterin keine möglichen gesundheitlichen Risiken. Erst kurz vor Beginn der Behandlung erklärte die Kosmetikerin, dass das permanente -Make-up auf den Lippen nur etwa ein bis zwei Wochen halte und nicht völlig risikofrei sei. Nach Fragen zum Gesundheitszustand der Kunden klärte sie die Kundin auf, dass bei ihr wegen ihrer gesundheitlichen Situation das Risiko größer sei als sonst. Deshalb riet sie von der Behandlung ab und führte sie auch nicht durch.
Die schon erhaltenen 120 Euro wollte sie der Kundin aber nicht zurückerstatten, stattdessen bot sie ihr einen Gutschein an. Das wollte die Kundin aber nicht, sie setzte eine Frist für die Erstattung und schickte anschließend eine Mahnung – ohne Erfolg. Der Streit ging vor Gericht.
Das Urteil
Das Amtsgericht München stellte sich auf die Seite der Kundin und verurteilte die Kosmetikerin dazu, die 120 Euro plus Zinsen sowie Inkassokosten zurückzuzahlen. Denn die notwendige Risikoaufklärung vor Vertragsschluss sei nicht erfolgt. Diese kosmetische Behandlung berge gesundheitliche Risiken, weshalb die Kosmetikerin vor Abschluss des Vertrags nach § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur umfassenden Aufklärung verpflichtet sei, so das Gericht. Laut dieser Norm müssen die Vertragspartner auf die Rechte und Interessen des anderen Rücksicht nehmen. Kundinnen und Kunden rechtzeitig wissen, worauf sie sich einlassen.
Die verspätete Aufklärung erlaubte es der Kundin, vom Vertrag wirksam zurückzutreten, stellte das AG klar. Da sie die Behandlung nach der Risikoaufklärung mit Recht nicht in Anspruch genommen habe, müsse sie auch nicht zahlen Auch eine kostenpflichtige Stornierung komme unter diesen Umständen nicht in Frage. Die Kosmetikerin muss das Geld vollständig erstatten.
Amtsgericht München, Urteil vom 3. Oktober 2025, Az. 191 C 11493/25 (rechtskräftig)
Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!
DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben