Aus leerstehenden Gewerbeimmobilien soll Wohnraum werden. Bis zu 30.000 Euro Zuschuss wird es geben.

Aus leerstehenden Gewerbeimmobilien in den Städten soll Wohnraum werden. Bis zu 30.000 Euro Zuschuss sollen ein starker Anreiz sein. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Gewerbe wird Wohnraum: Neuer Zuschuss am 1. Juli gestartet

Aus leerstehenden Büros und Ladenlokalen sollen Wohnungen entstehen: Mit dem Programm "Gewerbe zu Wohnen" setzt der Bund finanzielle Anreize. Der Antrag auf den Zuschuss kann ab sofort gestellt werden.

In Deutschland fehlen hunderttausende Wohnungen vor allem in den Städten und gleichzeitig stehen Tausende Büro- und Gewerbeflächen leer. Mit einem neuen Förderprogramm will der Bund diese Reserve heben: Am 1. Juli startet das Antragsverfahren für "Gewerbe zu Wohnen (GzW)". Das KfW-Zuschussprogramm (KfW-Zuschuss 266) unterstützt den Umbau von Nichtwohngebäuden zu Wohnungen. Für 2026 sind 300 Millionen Euro eingeplant.

Worum es geht

Das Programm "Gewerbe zu Wohnen"  richtet sich an Eigentümer und Investoren, die ungenutzte oder wenig aussichtsreiche Büro- und Gewerbeimmobilien in Wohnraum umwandeln möchten. Ziel ist es, Leerstand abzubauen, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen und zugleich den Gebäudebestand energieeffizient zu modernisieren. Zuschüsse können dann direkt bei der KfW beantragt werden. 

Bundesbauministerin Verena Hubertz (SPD) betonte bei der Ankündigung des Programms, dass es gleich mehrere Probleme adressiere: "Wir bekämpfen Leerstand, schaffen dringend benötigten Wohnraum und treiben gleichzeitig die klimagerechte Sanierung und Weiterentwicklung unserer Städte voran." Aus leerstehenden Gebäuden sollen "wieder lebendige Orte" werden – mit Wohnungen für Singles, Familien und Haushalte mit unterschiedlichen Bedürfnissen.

Wer wird gefördert?

Gefördert wird der Umbau von:

beheizten Gebäuden, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden,

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oder beheizten Teilen solcher Gebäude,

wenn dadurch mindestens eine neue Wohneinheit entsteht.

Antragsberechtigt sind:

  • alle Investoren – also Auftraggeber des Umbaus, die ein oder mehrere Nichtwohngebäude (oder Gebäudeteile) in Wohnraum umwandeln wollen
  • natürliche Personen (Privatpersonen, Selbstnutzer),
  • juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (etwa Kommunen, Wohnungsunternehmen, Stiftungen)
  • Personengesellschaften.

Auch Selbstnutzer können die Förderung in Anspruch nehmen, wenn sie die umgebaute Einheit später selbst bewohnen.

Welche energetischen Anforderungen gelten?

Die Förderung ist an eine energetische Sanierung geknüpft:

✔️ In der Regel muss mindestens der Standard "Effizienzhaus 85 Erneuerbare Energien (EH 85 EE)" erreicht werden. 

✔️ Für Baudenkmale und besonders erhaltenswerte Bausubstanz gilt der Standard "EH Denkmal EE"

✔️ In besonderen Fällen sind Ausnahmen von der Erneuerbare-Energien-Klasse (EE) möglich.

Kosten der energetischen Sanierung selbst zählen nicht zu den förderfähigen Ausgaben des Programms, können aber über andere Programme unterstützt werden. 

Wie hoch ist die Förderung?

Gefördert werden bis zu 30 Prozent von maximal 100.000 Euro förderfähiger Kosten je neu entstehender Wohneinheit. Das entspricht einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 30.000 Euro pro Wohneinheit.

Die Förderung kann grundsätzlich mit anderen Programmen kombiniert werden – etwa mit der "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG).

Wichtig: Die Gesamtförderung darf die insgesamt förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Die Förderung selbst beruht auf der europäischen De-minimis-Regelung. Deshalb gilt: Pro Unternehmen ist der Zuschuss aus diesem Programm in der Regel auf 300.000 Euro begrenzt.

Was gilt als förderfähige Kosten?

Zu den förderfähigen Ausgaben des Programms zählen etwa:

🟢 bauliche Anpassung der bestehenden Konstruktion an die Wohnnutzung, 

🟢 Grundrissänderungen (neue Raumaufteilung), 

🟢 Innenausbau (zum Beispiel Wände, Türen, Bodenaufbau im Zusammenhang mit der Umnutzung), 

🟢 Umgestaltung der Außenanlagen für Wohnzwecke, einschließlich Entsiegelung und Begrünung. 

Nicht dazu gehören die Ausgaben für die energetische Sanierung – diese sind über andere Förderlinien adressierbar.

Wichtige Fristen und Formalien

Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Als Vorhabenbeginn gilt in der Regel der Abschluss des ersten Liefer- oder Leistungsvertrags für die Bauausführung.

Planungs- und Beratungsleistungen dürfen bereits vor Antragstellung beauftragt und erbracht werden, solange sie nicht selbst über das Programm gefördert werden sollen.

Was Investoren jetzt tun können

➡️ Potenzielle Objekte identifizieren (Leerstand, unzureichend genutzte Büro- oder Gewerbeflächen)

➡️ Machbarkeitsstudien zur Umnutzung und energetischen Ertüchtigung veranlassen

➡️ Prüfen, ob die energetischen Zielstandards (EH 85 EE beziehungsweise EH Denkmal EE) erreichbar sind

➡️ Kombination mit anderen Förderprogrammen (etwa BEG) strategisch planen. 

Quelle: Bundesbauministerium; KfW

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Text: / handwerksblatt.de

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