Förderprogramm zur Belebung von Gewerbeimmobilien
Mit "Gewerbe zu Wohnen" setzt der Bund einen gezielten finanziellen Anreiz, um aus leerstehenden Büros und Ladenlokalen dringend benötigten Wohnraum zu machen. Dafür gibt es bis zu 30.000 Euro Zuschuss.
In Deutschland fehlen weiterhin hunderttausende Wohnungen – gleichzeitig stehen vielerorts frühere Büro- und Gewerbeflächen leer. Mit einem neuen Förderprogramm will der Bund diese Reserve heben: Ab Juli 2026 soll "Gewerbe zu Wohnen (GzW)" den Umbau von Nichtwohngebäuden zu Wohnungen unterstützen. Für 2026 sind 300 Millionen Euro eingeplant.
Worum es geht
Das Programm richtet sich an Eigentümer und Investoren, die ungenutzte oder wenig aussichtsreiche Büro- und Gewerbeimmobilien in Wohnraum umwandeln möchten. Ziel ist es, Leerstand abzubauen, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen und zugleich den Gebäudebestand energieeffizient zu modernisieren.
Bundesbauministerin Verena Hubertz (SPD) betont, dass das Programm gleich mehrere Probleme adressiert: "Wir bekämpfen Leerstand, schaffen dringend benötigten Wohnraum und treiben gleichzeitig die klimagerechte Sanierung und Weiterentwicklung unserer Städte voran." Aus leerstehenden Gebäuden sollen "wieder lebendige Orte" werden – mit Wohnungen für Singles, Familien und Haushalte mit unterschiedlichen Bedürfnissen.
Wer wird gefördert?
Gefördert wird der Umbau von:
beheizten Gebäuden, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden,
oder beheizten Teilen solcher Gebäude,
wenn dadurch mindestens eine neue Wohneinheit entsteht.
Antragsberechtigt sind:
- alle Investoren – also Auftraggeber des Umbaus, die ein oder mehrere Nichtwohngebäude (oder Gebäudeteile) in Wohnraum umwandeln wollen
- natürliche Personen (Privatpersonen, Selbstnutzer),
- juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (etwa Kommunen, Wohnungsunternehmen, Stiftungen)
- Personengesellschaften.
Auch Selbstnutzer können die Förderung in Anspruch nehmen, wenn sie die umgebaute Einheit später selbst bewohnen.
Wichtig: Handwerk und Gewerbe nicht vergessenDie Handwerkskammern und der ZDH setzen sich dafür ein, dass in Städten nicht nur gewohnt, sondern auch gearbeitet und produziert wird - damit eine gemischte Nutzung der Städte erhalten bleibt. Die Dienstleistungen des Handwerks würden nur funktionieren, wenn sie in der Nähe zum Kunden sind, so die Kammern. In den Innenstädten wird es für das Handwerk allerdings zunehmend schwieriger, Gewerbeflächen zu finden. Insbesondere für die Betriebe mit einer Werkstatt. "Deshalb braucht es noch mehr Anstrengungen und konkrete Schritte zur Sicherung und Entwicklung von gewerblichen Standorten", betont zum Beispiel die Handwerkskammer Düsseldorf, die 2024 eine Kurzstudie mit dem Titel "Handwerk braucht Platz in der Stadt" veröffentlicht hat.
Welche energetischen Anforderungen gelten?
Die Förderung ist an eine energetische Sanierung geknüpft:
✔️ In der Regel muss mindestens der Standard "Effizienzhaus 85 Erneuerbare Energien (EH 85 EE)" erreicht werden.
✔️ Für Baudenkmale und besonders erhaltenswerte Bausubstanz gilt der Standard "EH Denkmal EE".
✔️ In besonderen Fällen sind Ausnahmen von der Erneuerbare-Energien-Klasse (EE) möglich.
Kosten der energetischen Sanierung selbst zählen nicht zu den förderfähigen Ausgaben des Programms, können aber über andere Programme unterstützt werden.
Wie hoch ist die Förderung?
Gefördert werden bis zu 30 Prozent von maximal 100.000 Euro förderfähiger Kosten je neu entstehender Wohneinheit. Das entspricht einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 30.000 Euro pro Wohneinheit.
Die Förderung kann grundsätzlich mit anderen Programmen kombiniert werden – etwa mit der "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG).
Wichtig: Die Gesamtförderung darf die insgesamt förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Die Förderung selbst beruht auf der europäischen De-minimis-Regelung. Deshalb gilt: Pro Unternehmen ist der Zuschuss aus diesem Programm in der Regel auf 300.000 Euro begrenzt.
Was gilt als förderfähige Kosten?
Zu den förderfähigen Ausgaben des Programms zählen etwa:
🟢 bauliche Anpassung der bestehenden Konstruktion an die Wohnnutzung,
🟢 Grundrissänderungen (neue Raumaufteilung),
🟢 Innenausbau (zum Beispiel Wände, Türen, Bodenaufbau im Zusammenhang mit der Umnutzung),
🟢 Umgestaltung der Außenanlagen für Wohnzwecke, einschließlich Entsiegelung und Begrünung.
Nicht dazu gehören die Ausgaben für die energetische Sanierung – diese sind über andere Förderlinien adressierbar.
Wichtige Fristen und Formalien
Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Als Vorhabenbeginn gilt in der Regel der Abschluss des ersten Liefer- oder Leistungsvertrags für die Bauausführung.
Planungs- und Beratungsleistungen dürfen bereits vor Antragstellung beauftragt und erbracht werden, solange sie nicht selbst über das Programm gefördert werden sollen.
Was Investoren jetzt tun können
Auch wenn der Start erst für Juli 2026 geplant ist, lohnt sich für Eigentümer und Projektentwickler eine frühzeitige Vorbereitung:
➡️ Potenzielle Objekte identifizieren (Leerstand, unzureichend genutzte Büro- oder Gewerbeflächen)
➡️ Machbarkeitsstudien zur Umnutzung und energetischen Ertüchtigung veranlassen
➡️ Prüfen, ob die energetischen Zielstandards (EH 85 EE beziehungsweise EH Denkmal EE) erreichbar sind
➡️ Kombination mit anderen Förderprogrammen (etwa BEG) strategisch planen.
Quelle: Bundesbauministerium
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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