Verfärbungen durch Schweißen, Schleifspuren von der Flex, Flugrost oder auch Unebenheiten sind bei Rohstahl typisch.

Verfärbungen durch Schweißen, Schleifspuren von der Flex, Flugrost oder auch Unebenheiten sind bei Rohstahl typisch. (Foto: © www.amh-online.de)

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Kein Werklohn ohne Auftrag

Das Amtsgericht München stellt klar, dass Zusatzarbeiten ohne Auftrag nicht bezahlt werden müssen. Und dass Schweißspuren bei Rohstahl kein Mangel sind.

Ein Handwerksbetrieb und ein Kunde stritten über Werklohn und Mängelansprüche für den Einbau eines Treppengeländers. Das Amtsgericht München musste entscheiden, was ein Werkmangel bei "Rohstahl-Optik" ist: Schweißspuren und Oberflächenmerkmale jedenfalls nicht. Und es stellte klar, dass der Handwerker zusätzliche Arbeiten nur mit ausdrücklichem Auftrag abrechnen kann

Der Fall

Ein nicht deutschsprachiger Kunde aus beauftragte ein Unternehmen mit der Herstellung und Montage eines Rohstahlgeländers. Vor Vertragsschluss besuchte er den Showroom in München. Dort erläuterte der Mitarbeiter die Ausführung anhand ausgestellter Beispiele. Die Vertragsverhandlungen liefen auf Englisch, vereinbart wurde einen Gesamtpreis von 5.236 Euro brutto, den der Kunde zahlte.

Die Vertragsbedingungen enthielten unter anderem die folgende Regelung:
"Eigenschaften Stahloberfläche Rohstahl ist unbehandelter Stahl mit Gebrauchsspuren wie Kratzer, Verfärbungen und einer sehr unterschiedlichen Oberfläche. […] Dieses Material wird immer Spuren aus der Stahlherstellung und -verarbeitung aufweisen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Oberflächenqualität ist ausgeschlossen. Oberflächeneigenschaften wie Verfärbungen durch Schweißen, Fertigungsspuren durch Schleifarbeiten mit der Flex, Flugrost oder auch Unebenheiten sind unabänderbar. Wenn sich der Auftraggeber für eine einheitliche und homogene Oberfläche entscheiden will, ist purer Rohstahl das Falsche." 

Während der Montage stellte das Unternehmen fest, dass der vorhandene Boden eine abweichende Befestigung erforderte. Es führte deshalb eine statische Ertüchtigung aus und berechnete hierfür 583 Euro. Der Kunde verweigerte die Zahlung mit der Begründung, er habe diese Zusatzleistung nicht beauftragt.

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Außerdem rügte er Mängel: Die Oberfläche entspreche nicht der im Showroom gezeigten Optik. Insbesondere bemängelte er Farbunterschiede und fehlende Gleichmäßigkeit, wodurch das Geländer nicht zu einem vorhandenen Stahl-Kamin passe.

Das Unternehmen erhob Klage auf Zahlung der 583 Euro. Der Kunde erhob Widerklage auf Zahlung von 4.736 Euro Kosten für die Mängelbeseitigung. 

Das Urteil

Das Amtsgericht München wies beide Klagen ab. Es stellte zum einen fest: Der Handwerker habe keinen zusätzlichen Auftrag für die statische Ertüchtigung nachgewiesen.

Andererseits konnte der Kunde nicht darlegen, dass eine einheitliche, homogene Oberfläche ohne Verfärbungen Vertragsinhalt geworden war. Der Zustand des Geländers entspreche daher der vereinbarten Beschaffenheit und stellt keinen Mangel dar. Das Gericht stützte sich vor allem auf die Zeugenaussage, wonach eine Beschäftigte des Betriebes den Rohstahl als Material mehrfach erläuterte und auf die typischen Eigenschaften – unter anderem Schweißspuren, individuelle Oberflächen – hingewiesen hatte. Dies geschah auch in englischer Sprache. Außerdem bestätigten Ausstellungsstücke im Showroom diese Darstellung.

Auch die Vertragsunterlagen sprachen eindeutig für die vereinbarte Ausführung in Rohstahl. Eine englische Fassung der Vertragsbedingungen war nicht erforderlich. Der Betrieb hatte den Kunden darauf hingewiesen, dass er sich den Inhalt bei Bedarf übersetzen lassen kann. Durch die vorbehaltlose Unterzeichnung hatte der Kunde diese Bedingungen angenommen.

Amtsgericht München Urteil vom 12. August 2025, Az. 172 C 16474/24 (rechtskräftig)

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Text: / handwerksblatt.de

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